Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S15 317239-3/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S15 317239-3/2010

Entscheidungsdatum

28.05.2010

Spruch

S15 317.239-3/2010/3E

S15 317.240-3/2010/3E

S15 317.243-3/2010/3E

S15 317.242-3/2010/3E

S15 317.241-3/2010/3E

S15 413.139-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , 6.) des mj. römisch 40 , 3.-6. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 und 20.04.2010, Zlen: 09 09.305-EAST West (ad. 1.), 09 09.307-EAST West (ad. 2.), 09 09.314-EAST West (ad. 3.), 09 09.313-EAST West (ad. 4.), 09 09.311-EAST West (ad. 5), Zl: 10 02.561-EAST West (ad. 6) beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Der 1.-Beschwerdeführer ist der Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin und beide sind Eltern der minderjährigen 3.-6.-Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer (1.-5.) reisten erstmals gemeinsam am 29.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 29.01.2008, Zl. 07 12.269-EAST West (ad. 1.), 07 12.270-EAST West (ad. 2.), 07 12.275-EAST West (ad. 3.) 07 12.273-EAST West (ad. 4.), 07 12.272-EAST West (ad. 5.), den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

3. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, GZ: 317.239-1/7E-VII/19/08 (ad. 1.), 317.240-1/7E-VII/19/08 (ad. 2.), 317.243-1/7E-VII/19/08 (ad. 3.), 317.242-1/7E-VII/19/08 (ad. 4.), 317.241-1/7E-VII/19/08 (ad. 5.) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ausgesprochen, dass die Durchführung der Ausweisung bis 15. April 2008 aufzuschieben sei.

4. Der 1.-Beschwerdeführer wurde am 16.04.2008, die 2.-5.-Beschwerdeführer am 30.04.2008 nach Polen überstellt.

5. Den gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008 erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.05.2008, Zlen.: 2008/19/0567, 0568 und 0575 bis 0577-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Die Beschwerdeführer wurden am 01.07.2008 bei der Erstaufnahmestelle Traiskirchen vorstellig, da der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und sie daraufhin wieder selbständig von Polen nach Österreich gefahren seien. Sie gaben an, keinen neuen Asylantrag stellen zu wollen.

7. Mit Beschluss vom 30.06.2009, Zlen.: 2008/19/0657 bis 0658-4, 2008/19/0666 bis 0668-4, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab.

8. Am 04.08.2009 stellten die Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer und der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführer am 13.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatten, richtete das Bundesasylamt am 07.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen.

Polen hat mit Schreiben vom 13.08.2009 (eingelangt am selben Tag) geantwortet, dass die polnischen Behörden bereits mit Schreiben vom 03.08.2009 die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, ausdrücklich erteilt hätten und diese nach wie vor aufrecht sei, da eine Überstellung noch nicht stattgefunden habe. Ebenfalls übermittelt wurde das Schreiben der polnischen Behörden vom 03.08.2009, womit Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, zugestimmt habe.

Die Beschwerdeführer wurden am 10.08.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.

Am 24.08.2009 und am 06.10.2009 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 09.10.2009, Zl. 09 09.305-EAST West (ad. 1.), 09 09.307-EAST West (ad. 2.), 09 09.314-EAST West (ad. 3.), 09 09.313-EAST West (ad. 4.), 09 09.311-EAST West (ad. 5), den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schriftstücke des Bundesasylamtes vom 09.10.2009 keine Bescheidqualität aufweisen, da keiner der zugestellten Bescheide unterfertigt sei noch enthielten sie einen anderen Beglaubigungsvermerk. Es handle sich dabei also um einen schwerwiegenden Mangel des Bescheides, der eine absolute Nichtigkeit des Bescheides begründe. Des Weiteren sei die Einvernahme der 2.-Beschwerdeführerin durch einen männlichen Referenten durchgeführt worden, obwohl unter anderem Thema die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht waren, welche in Polen stattgefunden haben. Die 2.-Beschwerdeführerin wäre über die Möglichkeit, von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden, nachweislich in Kenntnis zu setzten gewesen und es liege daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 05.11.2009, S15 317.239-2/2009/2Z (ad.1.), S15 317.240-2/2009/2Z (ad. 2.), S15 317.243-2/2009/2Z (ad. 3.), S15 317.242-2/2009/2Z (ad. 4.) und S15 317.241-2/2009/2Z (ad. 5.) wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 zu GZ: S15 317.239-2/2009/3E (ad.1), S15 317.240-2/2009/3E (ad. 2.), S15 317.243-2/2009/3E (ad. 3.), S15 317.242-2/2009/3E (ad. 4.) und S15 317.241-2/2009/3E (ad. 5.) wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

12. Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass die Ausfertigungen der Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.10.2009 auf der letzten Seite zwar den Namen des die Erledigung genehmigenden Organwalters führen, aber weder dessen Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk, enthalten würden. Mangels Bescheidqualität seien die Beschwerden gegen die "Bescheide" des Bundesasylamtes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

13. Am römisch 40 wurde der 6.-Beschwerdeführer in Österreich geboren und stellte durch die 2.-Beschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin am 06.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

14. Mit Bescheid vom 19.04.2010 bzw. vom 20.04.2010, Zl. 09 09.305-EAST West (ad. 1.), 09 09.307-EAST West (ad. 2.), 09 09.314-EAST West (ad. 3.), 09 09.313-EAST West (ad. 4.), 09 09.311-EAST West (ad. 5), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (1.-5.) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

15. Mit Bescheid vom 20.04.2010, Zl. 10 02.561-EAST West (ad. 6), wurde der Antrag auf internationalen Schutz des 6.- Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

16. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulment, zu Versorgungsleistungen und zur medizinischen Versorgung in Polen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass eine Zurückschiebung nach Polen, keine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben sei und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich auch verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar seien. Zudem stehe den Beschwerdeführern jederzeit die Möglichkeit offen, sich im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es könne von einer ausreichenden Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Polen ausgegangen werden. Aus ihren Angaben seien sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

17. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die 2.-Beschwerdeführerin nicht von einer gleichgeschlechtlichen Person einvernommen worden sei, obwohl sie angeführt habe, dass sie in Polen in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt worden sei. Durch den mangelhaften Schutz im polnischen Lager seien die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmtheit nicht gewährleistet. Zudem würden sämtliche Mitglieder unter psychischen Problemen leiden.

18. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakt langten der Aktenlage nach am 11.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.

19. Mit Beschluss vom 19.05.2010, GZ.: S15 317.239-3/2009/2Z, S15 317.240-3/2009/2Z, S15 317.243-3/2009/Z2, S15 317.242-3/2009/2Z, S15 317.241-3/2009/2Z, S15 413.139-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO hinsichtlich des 6.-Beschwerdeführers.

Es ist ebenso unbestritten, dass im Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen ist.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1 Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, wenn ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

2.1.2.1.1 Im gegenständlichen Fall brachte die 2.-Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt vor, dass sie in Polen wiederholt vergewaltigt worden sei. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009, mit dem die erste Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt vor Erlassung eines neuerlichen Bescheides der 2.-Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben habe, hinsichtlich ihres Vorbringens zu Polen und dem dortigen Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht, von einem Organwalter ihres Geschlechts einvernommen zu werden. Dieser Rechtsansicht ist das Bundesasylamt jedoch nicht gefolgt. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin erneut von einem männlichen Organwalter einvernommen und ist ihr nicht die in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG vorgesehene Möglichkeit angeboten worden, von einer weiblichen Person einvernommen zu werden. Die erwähnte Regelung verlangt jedoch eindeutig, dass der Asylwerber - im konkreten Fall die 2.-Beschwerdeführerin - vom Bestehen dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen ist. Die bloße Fragestellung, ob die 2.-Beschwerdeführerin einverstanden sei von einem Referenten einvernommen zu werden, reicht jedenfalls nicht aus, um der oben zitierten Regelung gerecht zu werden. Somit liegt dem gegenständlichen Verfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel zu Grunde.

Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100528_S15_317_239_3_2010_00

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