BEGRÜNDUNG :
I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 14.08.2009 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen. Dabei gab er an, nach Italien reisen zu wollen.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein römisch 40 geborener Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 14.08.2009 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen. Dabei gab er an, nach Italien reisen zu wollen.
Anlässlich einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Anlässlich einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Im Rahmen der am 15.08.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Afghanistan ca. im Mai 2008 in Richtung Iran verlassen zu haben. Dort habe er sich ca. einen Monat in Teheran aufgehalten, ehe er in die Türkei gelangt sei, wo er zunächst eineinhalb Monate in Istanbul und dann drei Wochen in Izmir verbracht habe.
In der Folge sei er mit anderen Personen von einem Schlepper mit einem Schlauchboot in griechische Gewässer gebracht worden, wo sie jedoch von griechischen Behörden in türkische Gewässer zurückgebracht worden seien. Es sei ihnen auch der Bootsmotor abgenommen worden, sodass sie im Wasser herumgetrieben und schließlich wieder an griechisches Land getrieben worden seien.
Dort seien sie neuerlich aufgegriffen und in ein Gefängnis gebracht worden, wo er ca. einen Monat verbracht habe. Ob ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, wisse er nicht mehr. Er habe sich dann zwei Monate in Athen und fünf Monate in einer Zeltstadt in einer anderen griechischen Stadt aufgehalten.
In weiterer Folge sei er auf einem LKW versteckt auf einer Fähre nach Rom gelangt, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe. Von dort aus sei er wiederum auf einem LKW versteckt nach Österreich gelangt, weil er gehört habe, hier um Asyl ansuchen zu können. In einem anderen Land habe er dies nicht gemacht.
Angehörige in der EU habe er keine. In Griechenland sei er nur in der Zeit, als er im Gefängnis war, versorgt worden.
Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2...). Demnach wurde er am 11.08.2008 in Mytilini/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.
Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachte er in der Erstbefragung vor, dass er nicht mehr nach Griechenland zurückkehren möchte, zumal dies ein gefährliches Land sei. Es würden sich dort auch Feinde seines Vaters befinden.
3. Am 20.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Geburtsurkunde besorgen zu wollen. Sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender kannte er hingegen nicht, sondern nannte er als Geburtsjahr XXXX.3. Am 20.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Geburtsurkunde besorgen zu wollen. Sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender kannte er hingegen nicht, sondern nannte er als Geburtsjahr römisch 40 .
Als er mit dem Boot in Griechenland angekommen sei, sei er bewusstlos gewesen, daher könne er nicht sagen, ob er seine Fingerabdrücke abgegeben habe.
Insgesamt sei er acht Monate in Griechenland gewesen und eineinhalb Monate in Italien. Von Österreich aus habe er wieder nach Italien zurückreisen wollen, weil ihm von einem Inder gesagt worden sei, dass Afghanen in Österreich kein Asyl erhielten. Nachdem er erfahren hätte, dass man in Österreich doch Asyl bekommen könne, habe er hier um Asyl angesucht.
Dem gesetzlichen Vertreter wurde die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, was dieser jedoch nicht in Anspruch nahm.
4. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein vom Präsidium für Volkszählung des iranischen Innenministeriums ausgestelltes Dokument vor, in dessen Rubrik "Geburtsdatum und Alter" folgendes angegeben ist. "Nach seinem Aussehen ist sein Alter im Jahr 2007 mit 15 Jahren eingeschätzt."
5. Am 28.08.2009 wurde der Beschwerdeführer durch den Zahnarzt Dr. med. dent. XXXX zur Alterseingrenzung anhand der Zähne untersucht. Dr. XXXX stellt in seinem Gutachten abschließend fest, dass für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren angegeben werden könne.5. Am 28.08.2009 wurde der Beschwerdeführer durch den Zahnarzt Dr. med. dent. römisch 40 zur Alterseingrenzung anhand der Zähne untersucht. Dr. römisch 40 stellt in seinem Gutachten abschließend fest, dass für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren angegeben werden könne.
6. Am 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Univ.-Prof. Dr. XXXX, zur Altersbestimmung mittels MRT untersucht. Dr. XXXX hält in seinem Gutachten vom selben Tag fest, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende Verknöcherungsstadium des inneren Schlüsselbeinendes auf ein Lebensalter von minimal 23,8 Jahren hindeute. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf.6. Am 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , zur Altersbestimmung mittels MRT untersucht. Dr. römisch 40 hält in seinem Gutachten vom selben Tag fest, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende Verknöcherungsstadium des inneren Schlüsselbeinendes auf ein Lebensalter von minimal 23,8 Jahren hindeute. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf.
7. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auch vom XXXX durch eine Fachärztin für Gerichtsmedizin befragt und untersucht, welche in ihrem Gutachten vom 21.09.2009, welches auch die radiologische und die zahnärztliche Beurteilung berücksichtigt, zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung von 19 Jahren gelangt.7. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auch vom römisch 40 durch eine Fachärztin für Gerichtsmedizin befragt und untersucht, welche in ihrem Gutachten vom 21.09.2009, welches auch die radiologische und die zahnärztliche Beurteilung berücksichtigt, zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung von 19 Jahren gelangt.
8. Am 23.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 23.10.2009.8. Am 23.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 23.10.2009.
9. Am 29.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.9. Am 29.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
10. Am 29.10.2009 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.10. Am 29.10.2009 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.
11. Am 19.11.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Über Vorhalt der eingeholten medizinischen Gutachten gab der Beschwerdeführer an, dass er "17 Jahre und ein paar Monate sei". Dies gehe auch aus seiner Geburtsurkunde hervor. Die Rechtsberaterin gab an, das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass das Bundesasylamt von seiner Volljährigkeit ausgehe.
Über Vorhalt des Eurodac-Treffers gab der Beschwerdeführer an, zu dieser Zeit in Griechenland gewesen zu sein.
Nach Griechenland wolle er nicht zurück, dort sei es für ihn gefährlicher als in Afghanistan. Er habe gesehen, dass die Leute in Griechenland mit dem Messer umgebracht worden seien. Er habe sehr große Angst vor Personen, mit welchen er in Afghanistan Probleme gehabt habe und welche nun in Griechenland seien. Dies hätte ihm sein Cousin telefonisch mitgeteilt.
Asylwerber bekämen in Griechenland keine Unterkunft, müssten auf der Straße schlafen, bekämen nichts zu essen und keine ärztliche Versorgung.
Die Rechtsberaterin kündigte an, Berichte über die schlechte Lage in Griechenland nachzureichen. In der Folge legte sie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2009, zwei Berichte von Human Rights Watch vom 12. bzw. 13.10.2009 sowie einen Bericht des Dutch Council for Refugees vom 10.11.2009 vor.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 10 (1) i.V.m. 18 (7)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Greichenland zuständig (Spruchpunkt I.).12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 10 (1) in Verbindung mit 18 (7)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Greichenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und an keinen entscheidungsrelevanten Krankheiten leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw. solche zu erwarten hätte bzw. dass ihm dort behördlicher Schutz vorenthalten würde.
Familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hätten ebenso wenig festgestellt werden können.
Weiters setzte sich das Bundesasylamt mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (§ 60 AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs-)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.Weiters setzte sich das Bundesasylamt mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (Paragraph 60, AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs-)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
Unter anderem wird im Bescheid auf Grundlage der zitierten Quellen dargestellt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung und Rechtsberatung wenden kann. Insbesondere das Greek Refugee Council biete - teilweise auch mit Finanzierung durch griechische Ministerien - eine spezialisierte Rechtsberatung für Dublin-Rückkehrer an, was auch eine Vertretung in Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (Staatsrat) umfasse.
Dublin II-VO Rückkehrer würden bei der Ankunft am Flughafen Athen idR nicht in Haft genommen.
Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.
Von der schwedischen Migrationsbehörde seien 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt sei oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden wäre. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keine Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben würden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten.
In einem Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe, in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der realen Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters wird festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967.
Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Vereinzelte Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch - nach Ansicht der Berichterstatter - nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffene hätten die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich.
Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasse freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssten Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Ärzte, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gebe es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, werde der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasse freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssten Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Ärzte, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gebe es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, werde der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.
Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.
Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einerseits mit Schriftsatz eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter vom 28.12.2009, andererseits mit Schriftsatz eines gleichzeitig bevollmächtigten Rechtsanwalts vom selben Tag fristgerecht Beschwerde.
Der Rechtsberater führt in seinem Schriftsatz aus, dass die Verfahrensanordnung, mit welcher das Alter des Beschwerdeführers bestimmt worden war, unwirksam und nichtig gewesen sei. Weiters wandte er sich gegen die eingeholten Gutachten sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung und beantragte, das Alter des Beschwerdeführers mittels des ab 01.01.2010 gesetzlich vorgesehenen Einsatzes ionisierender Strahlung festzustellen.
Jedenfalls sei - zumindest im Zweifel - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Daher sei der Rechtsberater auch nach wie vor gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers. Im Übrigen habe ihn der Beschwerdeführer auch um Vertretung ersucht, sodass er auch als gewillkürter Vertreter anzusehen sei.
Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei von einer Zuständigkeit Österreichs als Erstantragsstaat auszugehen. Überdies sei die 20-Tagesfrist des § 28 AsylG abgelaufen. Auch wäre die Unterbringung des aufgrund seines Alters jedenfalls vulnerablen Beschwerdeführers in Griechenland ungeklärt und sei keine individuelle Zusicherung eingeholt worden.Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei von einer Zuständigkeit Österreichs als Erstantragsstaat auszugehen. Überdies sei die 20-Tagesfrist des Paragraph 28, AsylG abgelaufen. Auch wäre die Unterbringung des aufgrund seines Alters jedenfalls vulnerablen Beschwerdeführers in Griechenland ungeklärt und sei keine individuelle Zusicherung eingeholt worden.
Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Auch im anwaltlichen Schriftsatz wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und werden Einwände gegen die eingeholten Gutachten erhoben.
Weiters wird ausgeführt, dass die griechischen Behörden mit der hohen Anzahl an Flüchtlingen überfordert seien und der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht versorgt werden würde.
Diesbezüglich werden Entscheidungen deutscher Gerichte zitiert und auf einen Bericht des österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas über eine im Mai 2009 durchgeführte Fact Finding Mission hingewiesen.
Wiederum wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
14. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 11.01.2010 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
3.2.1. Nach Art 10 Abs 1 der Dublin II-Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.3.2.1. Nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.
Gemäß Art 6 Dublin II-VO ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Art. 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K7 und K9. zu Art 6).Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Artikel 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K7 und K9. zu Artikel 6,).
Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin II VO entscheidungsrelevant.Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin römisch zwei VO entscheidungsrelevant.
3.2.2. Hierzu ist zur jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung festzuhalten (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser im Verfahren unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat, nämlich einmal den 3. März und einmal den 2. Mai (vgl. AS 3).3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser im Verfahren unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat, nämlich einmal den 3. März und einmal den 2. Mai vergleiche AS 3).
Wenngleich er bei beiden Daten als Geburtsjahr XXXX genannt hat, so verwundert es doch, dass er sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nicht kannte.Wenngleich er bei beiden Daten als Geburtsjahr römisch 40 genannt hat, so verwundert es doch, dass er sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nicht kannte.
3.2.4. Auch nach den durch Dr. XXXX, Dr. XXXX sowie das XXXX erstellten, in der Gesamtschau schlüssigen Gutachten, ist das Überschreiten des 18. Lebensjahres in einer Gesamtbetrachtung aller drei Gutachten als sehr wahrscheinlich anzusehen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie, Fachärztin für Gerichtsmedizin).3.2.4. Auch nach den durch Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 sowie das römisch 40 erstellten, in der Gesamtschau schlüssigen Gutachten, ist das Überschreiten des 18. Lebensjahres in einer Gesamtbetrachtung aller drei Gutachten als sehr wahrscheinlich anzusehen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie, Fachärztin für Gerichtsmedizin).
Wenn in der vom Rechtsberater verfassten Beschwerdeschrift auf die ab 01.01.2010 geltende Rechtslage hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes ohnedies drei individuelle medizinische Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl. § 2 Abs 1 Z 25 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009).Wenn in der vom Rechtsberater verfassten Beschwerdeschrift auf die ab 01.01.2010 geltende Rechtslage hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes ohnedies drei individuelle medizinische Untersuchungen durchgeführt wurden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Was hingegen das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument des Präsidiums für Volkszählung des afghanischen Innenministeriums betrifft, so findet sich hier nur eine Schätzung, wonach das Alter des Beschwerdeführers "nach seinem Aussehen...im Jahre 2007 mit15 Jahren eingeschätzt" werde. Abgesehen davon, dass nicht hervorgeht, wer diese Einschätzung durchgeführt hat, beruht diese - im Gegensatz zu den in Österreich vorgenommenen Untersuchungen - lediglich auf einem Augenschein.
Was die Einwände in der vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfassten Beschwerdeschrift betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass auch der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers von einer wirksamen Vollmachtserteilung und damit offenbar auch von dessen Volljährigkeit ausgegangen ist.
Was die auf wissenschaftliche Arbeiten gestützten Einwände betreffend eine Ungenauigkeit der Altersfeststellung betrifft, so geht der erkennende Richter davon aus, dass diese Schwankungsbreite von sämtlichen Gutachtern beachtet wurde, welche von einem Mindestalter sprechen. Dies impliziert, dass eben eine allfällige Ungenauigkeit Eingang gefunden hat.
In Zusammenschau dieser Gutachten mit den dargestellten Erwägungen ist somit auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht erfolgt.
3.2.5. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau der vorliegenden Gutachten mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Sicherheit feststeht.
3.2.6. Das Bundesasylamt war demnach auch berechtigt, ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Artikel 10 Abs. 1 zu richten. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat, ergibt sich auch die Zuständigkeit nach Artikel 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung, wie vom Bundesasylamt angenommen.3.2.6. Das Bundesasylamt war demnach auch berechtigt, ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Artikel 10 Absatz eins, zu richten. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat, ergibt sich auch die Zuständigkeit nach Artikel 18 Absatz 7, Dublin römisch zwei Verordnung, wie vom Bundesasylamt angenommen.
Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier auch der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier auch der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 Dublin II VO besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.2.7. Was den Einwand des Ablaufes der Zwanzigtagesfrist des § 28 Abs 2 AsylG betrifft, so trifft zwar zu, dass diese gegenständlich vom Bundesasylamt nicht eingehalten worden ist.3.2.7. Was den Einwand des Ablaufes der Zwanzigtagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG betrifft, so trifft zwar zu, dass diese gegenständlich vom Bundesasylamt nicht eingehalten worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist zulässig ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Der VwGH vertritt nämlich die Auffassung, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine § 5 Entscheidung für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist zulässig ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Der VwGH vertritt nämlich die Auffassung, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine Paragraph 5, Entscheidung für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist.
Daraus kann abgeleitet werden, dass in Fällen (wie dem gegenständlichen), in denen das Verfahren eigentlich zuzulassen (da die Entscheidung nicht binnen 20-Tagen erfolgte) und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wäre (welche jedoch ebenfalls zu einer zurückweisenden Entscheidung berechtigt gewesen wäre), nur ein leichter Verfahrensmangel vorliegt, der nicht zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen kann. Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist nämlich immer nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.
3.2.8. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Abs 1 Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Unersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat keine entscheidungswesentlichen Informationen den griechischen Behörden vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin II Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen.3.2.8. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Unersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat keine entscheidungswesentlichen Informationen den griechischen Behörden vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin römisch zwei Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach keine relevanten familiären Bindungen in Österreich, weshalb mangels hinreichenden Familienlebens eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte August 2009, also seit rund sechs Monaten in Österreich. Ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihm zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der sein Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch schon insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist jedoch schon insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufentahltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde.Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufentahltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde.
Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vgl. auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vergleiche auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese
aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.3.2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es va. Angesichts der Berichtslage zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll:3.3.2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es va. Angesichts der Berichtslage zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll:
Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09; vgl. anstatt inzwischen vieler ergangener Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: VfGH - Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]. Insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann jedoch in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein.Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09; vergleiche anstatt inzwischen vieler ergangener Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: VfGH - Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]. Insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann jedoch in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein.
Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:
Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.
Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.
Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.
Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 vom 29.07.2009, D 4675/2009 und vom 02.12.2009, E 7410/2009, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009, und vom 02.12.2009, E 7410 aus 2009,, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.
Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen und Empfehlung zu Griechenland im Wesentlichen fest, weist aber auch explizit auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin
Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 [fortan: FFM] ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) in den Kernaussagen im Wesentlichen kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt:
Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).
Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht grds. Zugang zum Arbeitsmarkt, wie auch zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).
Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären. Auch UNHCR führt in seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 aus, dass keine derartigen Dublin-Rückkehrer betreffenden Fälle bekannt seien.
Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM). Beschwerdemöglichkeit an den EGMR steht offen.
Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.
Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667; S9 410.691 ua., 20.01.2010).
3.3.2.2. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.3.3.2.2. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.
3.3.2.3. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO, als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Art 3 EMRK verstießen.3.3.2.3. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO, als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Artikel 3, EMRK verstießen.
Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2).Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2).
Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).
3.3.2.4. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.3.3.2.4. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.
3.3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers und der diesbezüglich glaubhaften Kernaussagen sowie aufgrund des Eurodac-Treffers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich acht Monate in Griechenland aufgehalten habe und offenbar auch in der Lage war, in diesem Staat seine Existenz zu sichern.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, in Griechenland keine Unterkunft bekommen zu haben und nicht versorgt worden zu sein, so ist zunächst festzuhalten, dass er dort keinen Asylantrag gestellt hatte.
Nunmehr ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Art 16 Abs 1 lit b, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik der genannten Bestimmung ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Art 3 Abs 1 zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K6. zu Art 3 Dublin II VO).Nunmehr ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Artikel 16, Absatz eins, Litera b,, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik der genannten Bestimmung ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K6. zu Artikel 3, Dublin römisch zwei VO).
In Hinkunft ist der Beschwerdeführer also auch in Griechenland als ein "Asylbewerber" iSd Art 2 lit c der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welche er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen (und auch oben auszugsweise zitierten) Feststellungen auch das Recht auf Versorgungsleistungen hat.In Hinkunft ist der Beschwerdeführer also auch in Griechenland als ein "Asylbewerber" iSd Artikel 2, Litera c, der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welche er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen (und auch oben auszugsweise zitierten) Feststellungen auch das Recht auf Versorgungsleistungen hat.
Wenngleich eine Unterbringung oft längere Zeit in Anspruch nehmen kann, so ist nochmals festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bereits acht Monate gelungen ist, in Griechenland seine Existenz zu sichern. Weiters erhalten Rückkehrer nach der Dublin II-VO bei der Ankunft am Flughafen auch ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen. Insbesondere bietet das Greek Refugee Council eine spezialisierte Rechtsberatung für Dublin-Rückkehrer an.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof angenommene Lage im Zielstaat im konkreten Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren hätte oder dort auf Grund der Versorgungslage in eine aussichtslose Situation geraten würde, die die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK erreicht.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof angenommene Lage im Zielstaat im konkreten Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren hätte oder dort auf Grund der Versorgungslage in eine aussichtslose Situation geraten würde, die die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK erreicht.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Einschätzung des Bundesasylamtes an, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Non-Refoulementverletzung zu verneinen ist.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass sich die Feinde seines Vaters nunmehr in Griechenland aufhalten würden, so ist zunächst festzuhalten, dass dies lediglich auf einer telefonischen Mitteilung seines Cousins beruht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, weshalb er gerade in Griechenland von diesen Personen gefunden werden sollte, brachte er weder vor noch ist sonst erkennbar, dass ihn die griechischen Behörden vor diesen nicht schützen könnten.
3.3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.
3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen, und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen, und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. Verbindung mit einer Ausweisung;
§ 10 AsylG 2005:Paragraph 10, AsylG 2005:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Z 1).(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Ziffer eins,).
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
4.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
4.2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden ist.4.2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
4.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.4.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
4.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt I.3.3.1. ergibt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.4.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins.3.3.1. ergibt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
4.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).4.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
4.4. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt/galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt/galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.
4.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.4.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.