Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S3 411074-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S3 411074-1/2010

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S3 411.074-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, GZ 09 06.979-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30.03.2009 in der Schweiz einen Asylantrag stellte.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2009 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute aus, sie sei am 10.06.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann, römisch 40 , aus römisch 40 in Georgien mit einem PKW in Richtung Türkei gefahren, wo sie einen türkischen LKW-Fahrer gefragt hätten, ob er sie nach Österreich bringen könne. Sie seien sofort losgefahren und drei Tage mit kleineren Pausen unterwegs gewesen. Am 13.06.2009 seien sie in Wien angekommen. Sie könne nicht angeben, über welches Land sie in die EU eingereist sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Im EU-Raum habe sie, abgesehen von ihrem mitgereisten Ehemann, keine weiteren Familienangehörigen. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers zur Schweiz änderte sie ihre Reiseroute dahingehend ab, dass sie sich circa einen Monat in der Schweiz aufgehalten hätten und etwa am 14. bis 16. Mai nach Riga in Lettland geflogen seien, wo sie sich einen Tag lang am Flughafen aufgehalten hätten. Danach seien sie nach Tiflis in Georgien geflogen und in ihren Wohnort römisch 40 gefahren, wo sie sich über einen Monat aufgehalten hätten. Am 10.06.2009 hätten sie sich dazu entschlossen, sich auf die Reise nach Österreich zu begeben, und seien in weiterer Folge in die Türkei gefahren. Am 11.06.2009 seien sie von dort, in einem LKW versteckt, in Richtung Österreich losgefahren, wo sie am 13.06.2009 abends angekommen seien. Sie hätten in der Schweiz einen negativen Bescheid bekommen, wonach sie in fünf Tagen das Land hätten verlassen müssen. Sie wisse aber den Inhalt nicht mehr genau. Mehr könne sie zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz nicht angeben. Bezüglich einer möglichen Rückkehr in die Schweiz gab sie an, sie habe nichts dagegen. Sie habe hinsichtlich ihrer Reise durch einen EU-Staat und ihre Asylantragstellung in einem anderen Land falsche Angaben gemacht, weil sie nicht habe erwähnen wollen, dass ihr Mann und sie einen negativen Bescheid erhalten hätten.

Das Bundesasylamt richtete am 18.06.2009 ein Informationsansuchen gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung an die Schweiz, ob die Beschwerdeführerin dort fremdenrechtlich aufgefallen sei bzw. welche Angaben sie dort getätigt habe, ob ihr ein Visum ausgestellt worden sei und wie der Stand ihres allfälligen Verfahrens sei.

Am 23.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form eines Informationsansuchens gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung mit der Schweiz geführt würden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

In einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.08.2009 wurde die Schweiz darum ersucht, auf das Informationsansuchen vom 18.06.2009 bis spätestens 10.08.2009 zu antworten, zumal da bislang keine Antwort erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 03.09.2009, eingelangt am selben Tag, beantwortete die Schweiz die Anfrage nach Artikel 21, Dublin-Verordnung und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin am 27.03.2009 in die Schweiz eingereist sei und am 28.03.2009 einen Asylantrag gestellt habe. Am 21.04.2009 sei der Nichteintretensentscheid erlassen worden. Die dagegen am 28.04.2009 erhobene Beschwerde sei in zweiter Instanz mit Entscheidung vom 30.04.2009 abgewiesen worden. Auf Verlangen der Beschwerdeführerin sei am 16.05.2009 ein Flug nach Riga organisiert worden, weil ein gültiger Aufenthaltstitel im Reisepass vorhanden gewesen sei.

Das Bundesasylamt richtete daraufhin unter Hinweis auf den gültigen Aufenthaltstitel am 31.08.2009 ein auf Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Lettland. Mit Schreiben vom 23.09.2009, eingelangt am 24.09.2009, stimmte Lettland dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 02.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Lettland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 10.11.2009 und am 30.11.2009 wurden aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes abgebrochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Lettland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Lettland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Lettland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, die samt dem Verwaltungsakt am 15.01.2010 beim Asylgerichtshof einlangte.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009, S3 411.074-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Lettland, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 14.06.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 31.08.2009 ein auf Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland richtete und Lettland mit Schreiben vom 23.09.2009, eingelangt am 24.09.2009, dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des lettischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen ist.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Lettlands ergibt, und zwar gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , dessen Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Das Verfahren des Ehemannes, AIS 0906978, ist bereits zugelassen und derzeit beim Asylgerichtshof zur Zl. B9 411.073-1/2010 anhängig, nachdem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhoben wurde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen sowie von einer Ausweisung abgesehen wurde.

Demnach ist, wie aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu schließen ist, auch das Verfahren der Ehefrau zuzulassen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100202_S3_411_074_1_2010_00

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