E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2009, FZ. 09 05.630-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2009, FZ. 09 05.630-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 idF 29/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 29 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 9 Absatz 1 oder 3 Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des Visums, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Tschechien auf und erklärte sich Tschechien mit Schreiben vom 21.07.2009 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Absatz 2 Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 9, Absatz 1 oder 3 Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des Visums, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Tschechien auf und erklärte sich Tschechien mit Schreiben vom 21.07.2009 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 2 Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.
Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser seinen minderjährigen Sohn im September 2008 zu Ausbildungszwecken nach Österreich geschickt und verfügt dieser über eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler. Der Beschwerdeführer hat seinen minderjährigen Sohn seit September 2008 regelmäßig in Österreich besucht und lebt mit diesem seit seiner Asylantragstellung in Österreich im Mai 2009 auch im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt gemäß seinen Angaben über das alleinige Obsorgerecht hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes. Der Beschwerdeführer ist die engste Bezugsperson zu seinem minderjährigen Sohn und kümmert sich seit dessen Geburt um ihn. Der Beschwerdeführer führt folglich mit seinem in Österreich zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigen minderjährigen Sohn ein gemeinsames Familienleben, durch welches im Falle einer Ausweisung aus Österreich ein unzulässiger Eingriff in Artikel 8 EMRK begründet werden könnte.
1.1.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbehörde nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern bejahte die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK, ohne sich aber hinreichend mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen bzw. ohne dies hinreichend zu begründen.
1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen.
Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet, dem
entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - nicht entnommen werden kann, dass dieser den minderjährigen Sohn zur Einreise wie auch zum Aufenthalt nach bzw. in Tschechien berechtigt. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass das Familienleben zwischen Vater und Sohn auch durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könne, erweist sich daher bereits in diesem Punkt als rechtsunrichtig. Auch dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seinem Sohn von Tschechien aus aufrechterhalten könne, erweist sich als unrichtig, da der Beschwerdeführer in Tschechien über den Status eines Asylwerbers verfügen würde, welcher in jedoch lediglich zum Aufenthalt in eben Tschechien berechtigt. Ferner hat es die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer das alleinige Obsorgerecht über seinen Sohn verfügt und dass er mit diesem seit seiner Geburt stets - mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen seit September 2008 - ein gemeinsames Familienleben geführt hat und für dessen Obsorge zuständig ist. Auch der Umstand, dass seit dem Aufenthalt des minderjährigen Sohnes eine Haushalterin für dessen Obsorge in Österreich angestellt wurde, vermag das bestehende Familienleben nicht zu relativieren. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wird der erstinstanzliche Bescheid auch den Anforderungen in Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte der Kinder nicht gerecht, da sich der Bescheidverfassung in keinster Weise mit dem Kindeswohl des minderjährigen Sohnes auseinandersetzt. So wurde der minderjährige Sohn von der Erstbehörde beispielsweise keiner zeugenschaftlichlichen Einvernahme zum vorgebrachten Familienleben und seinen Vorstellungen vom künftigen Leben mit seinem Vater unterzogen, was aber jedenfalls für die Prüfung des Familienlebens und die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK unumgänglich gewesen wäre. Auch eine individuell auf den Fall bezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen des österreichischen Staates an der Ausweisung des Beschwerdeführers zu dessen privaten Interessen am Verbleib in Österreich, lässt der angefochtene Bescheid - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt
Im Beschwerdeverfahren ergaben sich somit Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK im Falle einer Überstellung nach Tschechien. Aufgrund der besonderen Konstellation in diesem Verfahren ist jedenfalls eine exzeptionelle Situation gegeben, welche zwingend einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich macht.
Aus all den zuvor genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Überstellung nach Tschechien nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht zumutbar, da sie für diesen eine unzumutbare Trennung von seinem minderjährigen Sohn bedeuten würde. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde somit ein entsprechend substantiiertes Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Beschwerdeverfahren getätigt.Aus all den zuvor genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Überstellung nach Tschechien nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht zumutbar, da sie für diesen eine unzumutbare Trennung von seinem minderjährigen Sohn bedeuten würde. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde somit ein entsprechend substantiiertes Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Beschwerdeverfahren getätigt.
Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach § 41 Abs 3 2.Satz AsylG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.