Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext S4 410937-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S4 410937-1/2010

Entscheidungsdatum

11.01.2010

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 410.937-1/2010/2E

S4 410.788-1/2010/2E

S4 410.789-1/2010/2E

S4 410.790-1/2010/2E

S4 410.791-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 2.) der römisch 40 3.) der mj. römisch 40 4.) der mj. römisch 40 5.) des mj. römisch 40 alle StA. Russische Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 9.12.2009 (ad 1.) bzw. 3.12.2009 (ad 2., 3. u. 4.) bzw. 7.12.2009 (ad 5.), Zahl: 09 09.544-BAI (ad 1.), Zahl: 09 10.434-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 10.436-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 10.435-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 14.771-EAST Ost (ad 5.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Der 1.-Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 10.8.2009 über unbekannte Route ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 17 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

Am 14.8.2009 wurde das Asylverfahren des 1.-Beschwerdeführers zugelassen vergleiche AIS-Auszug).

Die 2.-Beschwerdeführerin und die mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer reisten am 29.8.2009 von Weißrussland kommend in Polen ein, wo sie am selben Tag jeweils Asylanträge stellten. Am 31.8.2009 reisten die Genannten nach Österreich weiter, wo sie ebenso taggleich Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche AS 9 f. u. 29 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

Der mj. 5.-Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet am römisch 40 geboren und stellte am 26.11.2009 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche AS 7 u. 17 des Verwaltungsaktes des 5.-Bescherdeführers).

Mit E-mail vom 4.9.2009 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer.

Polen hat sich mit Fax vom 9.9.2009, datiert mit 7.9.2009, bereit erklärt, die 2.-Beschwerdeführerin und die mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Mit E-mail vom 21.9.2009 ersuchte Österreich Polen um Aufnahme des 1.-Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 14, a der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei). Begründend wurde im Aufnahmeersuchen im Wesentlichen ausgeführt, dass Polens Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des 1.-Beschwerdeführers gegeben sei, da Polen zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der überwiegenden Zahl der Familienangehörigen des Asylwerbers (Ehefrau und zwei Kinder), welche in Polen Asylanträge gestellt hätten, zuständig wäre vergleiche AS 93 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Mit Telefax vom 2.10.2009, datiert mit 29.9.2009, übermittelte Polen die Zustimmung zur Übernahme des 1.-Beschwerdeführers gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) (AS 61 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

Mit Telefax vom 2.12.2009, übermittelte Polen die Zustimmung zur Übernahme des mj. nachgeborenen 5.-Beschwerdeführers gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) (AS 33 des Verwaltungsaktes des 5.-Beschwerdeführers).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2009 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er selbst noch nie in Polen gewesen sei und dort auch nicht hinwolle (AS 105 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag erklärte die 2.-Beschwerdeführerin (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder) nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie und ihre Kinder zwar keine Gründe dafür hätten, sie jedoch nicht nach Polen zurückwollten. In Polen sei nicht alles in Ordnung (AS 97 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

Die mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 9.12.2009 (ad 1.) bzw. 3.12.2009 (ad 2., 3. u. 4.) bzw. 7.12.2009 (ad 5.), Zahl: 09 09.544-BAI (ad 1.), Zahl: 09 10.434-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 10.436-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 10.435-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 14.771-EAST Ost (ad 5.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass zur Prüfung der Asylanträge des 1.-Beschwerdeführers und jener seiner restlichen Familienangehörigen Österreich auf der Grundlage des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zuständig sei. Die erfolgte Zulassung des Asylverfahrens des 1.-Beschwerdeführers habe die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages begründet. Der vom Bundesasylamt zur vermeintlichen Zuständigkeitsbegründung Polens fälschlicherweise herangezogene Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) würde sich auf den Fall beziehen, dass mehrere Mitglieder einer Familie im selben Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen und die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können. Dies sei im Falle seiner Familie aber nicht mehr möglich gewesen, da aufgrund der Zulassung seines Verfahrens sein eigenes Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Paragraph 41, (3) 2. Satz AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Hat der Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;

andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.

Das Bundesasylamt ist im vorliegenden Fall, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, unzutreffenderweise vom Vorliegen der Zuständigkeit Polens auf der Grundlage des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ausgegangen:

Zunächst ergibt sich aus Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Artikel 5,, Seite 79). Hieraus folgt, dass im konkreten Fall Artikel 14, leg. cit. nur dann zum Tragen käme, wenn Artikel 8, leg. cit. (und die nachfolgenden Zuständigkeitskriterien bis einschließlich Artikel 13, leg. cit.) nicht zur Anwendung gelangen würde.

Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung des 1.-Beschwerdeführers in Österreich am 10.8.2009 keine Familieneinheit mit seinen erst am 31.8.2009 ins Bundesgebiet nachgereisten Familienangehörigen bestanden hat vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K2 zu Artikel 14,, Seite 103). Gerade eine solche wäre aber zwingende Voraussetzung zur Anwendung des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei). Angesichts der bereits vor der Einreise seiner Familienangehörigen, konkret am 14.8.2009 erfolgten Zulassung des Asylverfahrens des 1.-Beschwerdeführers scheidet die Anwendung des Artikel 14, leg. cit. überdies deshalb aus, da diese Bestimmung in jenen Fallkonstellationen, in denen zumindest für einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bereits feststeht, nicht zur Anwendung kommt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K8 zu Artikel 14,, Seite 105).

Aus Artikel 8, leg. cit. ergibt sich hingegen die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zu Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellungen der 2.-Beschwerdeführerin, der mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer in Polen war das Asylverfahren des 1.-Beschwerdeführers in Österreich bereits zugelassen und wurden demgemäß zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls keine Dublin-Konsultationen geführt. Über seinen Asylantrag war bis zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht inhaltlich entschieden worden, sodass nicht zuletzt auch aufgrund des seitens aller Betroffenen nachweislich geäußerten Wunsches hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge durch Österreich Artikel 8, leg. cit. zum Tragen kommt und Österreichs Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienangehöriger sohin gegeben ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des 1.-Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zur inhaltlichen Prüfung deren Asylanträge nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG nicht ausreicht vergleiche etwa VwGH 4.5.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.9.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).

Schlagworte

Familienverfahren, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100111_S4_410_937_1_2010_00

Navigation im Suchergebnis