Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext S10 408339-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S10 408339-2/2009

Entscheidungsdatum

21.12.2009

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S10 408.339-2/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, Zahl: 09 00.531-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Bisheriger Verfahrensverlauf:

1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , Frau römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , und ihre gemeinsame Tochter, die minderjährige römisch 40 (Dritt-BF), geboren im Jahr römisch 40 , sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazare, reisten am 14.01.2009 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag je einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Erstbefragungen:

1.1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 14.01.2009, gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte Afghanistan gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter vor ca. zweieinhalb Monaten verlassen und wäre auf einem LKW versteckt und später in einem Kastenwagen in eine ihm unbekannte Stadt gereist. Dort wären ihm und seiner Frau durch die Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach ca. zehn Tagen im Gefängnis und fünfzehn Tagen in einer Unterkunft hätten sie einen Schlepper gefunden, die Weiterreise wäre per PKW, Schiff und Zug bis nach Österreich erfolgt.

Er wisse nicht, in welchem Land sich er und seine Familie aufgehalten hätten. Sie wären dort belästigt worden, seine Tochter wäre krank geworden, eine Behandlung hätten sie sich jedoch nicht leisten können. Die Polizei hätte sie geschlagen, die Taschen durchsucht und ihnen Geld abgenommen. Eine Gruppe von Leuten hätte sie zwingen wollen, Überfälle zu begehen.

Afghanistan hätten sie verlassen, da sein Vater von einem Mann und dessen Sohn aufgrund von Streitigkeiten wegen des Verkaufs von Grundstücken umgebracht worden wäre. Diese beiden Männer würden nun die Urkunden betreffend die Grundstücke suchen und vermuten, dass die Schriftstücke bei ihm wären. Deswegen wäre er mit seiner Frau und seiner Tochter geflohen.

Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers über eine erkennungsdienstliche Behandlung am 22.10.2008 in Mytilini (Griechenland) gab er an, er hätte in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Er hätte nicht in Griechenland bleiben wollen, da ihm erzählt worden wäre, dass Asylwerber wieder nach Afghanistan zurückgeschickt würden. Man würde dort keine Papiere, keine Unterkunft und kein Essen bekommen. Afghanen würden in die Türkei zurückgebracht werden. Auch hätte er Angst, von Griechenland direkt wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

1.1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 14.01.2009, machte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen gleichlautende Angaben betreffend ihre Reiseroute und gab an:

Sie glaube, in Griechenland gewesen zu sein. Das hätten jedenfalls die Leute in der Stadt, wo sie sich aufgehalten hätten, behauptet.

Sie hätte ihr Heimatland aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Außerdem hätte auch sie Probleme gehabt, ihre Stiefmutter hätte ihr oft auf den Kopf geschlagen. Seitdem hätte sie nervliche Probleme. Es bestehe die Gefahr, dass ihr Mann in Afghanistan getötet werde. Sie hätte Angst, dann bei ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager bleiben zu müssen, diese würden sie schlecht behandeln und auch schlagen.

Abschließend gab die Zweit-BF an, dass für ihre Tochter, die Dritt-BF, die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten würden.

1.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF bereits vorher in Mytilini (Griechenland) am 22.10.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Den BF wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstücken vom 26.01.2009, von den BF übernommen am 27.01.2009, wurde ihnen mitgeteilt, dass seit 21.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 21.01.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht fristgerecht beantwortete, wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 24.02.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.

1.1.4. Einvernahmen:

1.1.4.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 02.03.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte nicht in Griechenland bleiben wollen. Man hätte ihnen zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen und sie mit 59 anderen Leuten in einem Zimmer eingesperrt. In Athen hätten sie in einem Park wohnen müssen. Da sie sich im Freien aufhalten hätten müssen, wäre die Tochter krank geworden, sie hätte jedoch keine medizinische Betreuung erhalten. Auch seine Gattin wäre krank geworden, erst in Österreich wäre seine Familie behandelt worden. Sie hätten Essen von der Kirche bekommen, manchmal hätten sie auch Essensreste bei einem Basar eingesammelt. Er hätte versucht, einmal einen Asylantrag zu stellen, er wären aber zu viele Leute dort gewesen. Die Griechen hätten gegen Ausländer demonstriert, sie würden diese nicht wollen.

1.1.4.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 02.03.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie würde nicht nach Griechenland zurückkehren wollen, da sie dort nicht betreut werde. Sie wäre krank gewesen und in ein Spital gegangen, dort aber nicht behandelt worden. Sie hätte chronische Kopfschmerzen und würde epileptische Anfälle bekommen. Sie hätte in Afghanistan Medikamente genommen, in Griechenland jedoch keine bekommen.

Die Zweit-BF legte einen Nervenärztlichen Befund vom 18.02.2009 samt Überweisung und CT/MR-Zuweisung, ausgestellt durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie ein Merkblatt für MRT-Untersuchungen des Instituts für Bildgebende Diagnostik römisch 40 vor. Aus obgenanntem Befund ging hervor, dass eine exakte Diagnose oder Therapieempfehlung derzeit nicht gegeben werden könne und zum sicheren Ausschluss eines cerebralen Prozesses ergänzend eine CCT und ein HWS Rö. veranlasst werde.

1.1.4.3. Im Anschluss an die Einvernahmen legte der Rechtsberater dem Bundesasylamt Berichte verschiedener Organisationen vor, die die aktuelle Situation des griechischen Asylverfahrens kritisierten.

1.1.5. Ein durch das Institut für Bildgebende Diagnostik römisch 40 ausgestellter Röntgen-Befund vom 18.03.2009 betreffend die Zweit-BF hatte folgende Untersuchungsergebnisse zum Inhalt: "Durchwegs im Wesentlichen unauffälliger Befund, keine sichtbaren posttraumatischen Veränderungen...", sowie "Streckfehlhaltung bei normaler Funktion, angedeutete knöcherne Halsrippen C7 beidseits. Sonst durchwegs unauffälliger Befund". Das Ergebnis der Magnetresonz-Tomographie lautete: "Unauffälliges MRT des Gehirnes.

NB: Polypoide Schleimhautalteration im linken Sinus maxillaris (ei)".

Am 06.05.2009 wurde dem Bundesasylamt ein Nervenärztlicher Befund betreffend den Erst-BF, datiert mit 08.04.2009 und ausgestellt durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vorgelegt. Aus diesem ging Folgendes hervor: "Depressives Zustandsbild, vermutlich im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung".

1.1.6. Mit einer Anfragebeantwortung vom 24.07.2009 teilte die Staatendokumentation dem Bundesasylamt mit, dass laut Schreiben der Österreichischen Botschaft Athen vom 15.07.2009 die griechische Dublin Unit generell bestätigen könne, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung im Einklang mit der Aufnahme-Richtlinie beanspruchen könnten.

1.1.7. Mit Bescheiden vom 30.07.2009, Zahlen: 09 00.529-EAST OST, 09 00.530-EAST OST und 09 00.531-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 14.01.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

1.1.8. Der Asylgerichtshof erkannte den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden zunächst mit Beschlüssen vom 20.08.2009 aufschiebende Wirkung zu und behob die Bescheide sodann mit Erkenntnissen vom 07.09.2009, GZen: S10 408.338-1/2009/4Z, S10 408.339-1/2009/4Z und S10 408.340-1/2009/4Z, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG.

In der Begründung dieser Erkenntnisse führte der Asylgerichtshof unter anderem aus, dass es sich bei den BF um eine besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe handeln würde. Die Dritt-BF wäre im Jahr römisch 40 geboren worden, somit ein Kleinkind, sodass ihr und ihrer Familie eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage nicht zumutbar sei, zumal auch weder eine Zustimmung Griechenlands zur Wiederaufnahme noch die (konkrete) Zusicherung der Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft vorliegen würde. Daran würde auch die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 15.07.2009 nichts ändern, da dieses Schreiben nur allgemein gehalten wäre und daraus nicht hervorgehen würde, ob im Einzelfall ein geeignetes Quartier konkret für die betroffenen BF zur Verfügung gestellt werden könne. Auf das Vorbringen betreffend die Gesundheit der BF wurde in Hinblick auf die aufhebenden Entscheidungen nicht weiter eingegangen.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 21.09.2009 stellte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes eine Anfrage betreffend die Zusicherung der griechischen Behörden bei einem Ehepaar mit Kleinkind in Bezug auf Versorgung und Unterkunft und ersuchte um eine Einzelfall-Zusicherung im Falle der betroffenen Familie.

1.2.2. Einvernahmen:

1.2.2.1. Am 21.10.2009 wurde der Erst-BF von Organen des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari erneut niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab dieser an, wäre zur Zeit gesund, hätte aber bis vor Kurzem Medikamente gegen Kopfschmerzen und Schwindelanfälle genommen.

Bezüglich der Länderfeststellungen zu Griechenland gab der Erst-BF an, dass diese nicht stimmen würden. Die griechischen Behörden hätten ihn und seine Familie beschimpft und nicht ernst genommen. Er hätte keinen Asylantrag stellen können, man hätte ihm gewaltsam und unter Schlägen die Fingerabdrücke abgenommen und ihn eingesperrt. In Athen hätte er mit seiner Familie sechs Tage in Parks übernachten müssen, ehe sie bei einem anderen Afghanen untergekommen wären. Auch ärztliche Versorgung hätten sie nicht erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er befürchten, dass seine Familie dort verhungern würde.

1.2.2.2. Die Zweit-BF machte bei ihrer Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, am 21.10.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Sie gab an, gesund zu sein und lediglich aufgrund chronischer Kopfschmerzen in Behandlung zu sein. Ihre Tochter, die Dritt-BF, sei ebenfalls gesund.

1.2.3. Mit Anfragebeantwortung vom 06.11.2009 teilte die Staatendokumentation dem Bundesasylamt nach zwei Telefonaten mit der Greek Dublin Unit am 22.09. und 24.09.2009 mit, dass bei Dublin-Rückkehrern, welche am Flughafen Athen ankämen und weder Verwandte in Griechenland noch eine Unterkunft hätten, die Flughafenpolizei die Asylum Section des Griechischen Innenministeriums informiere. Diese wiederum informiere das zuständige Griechische Gesundheitsministerium, welches die genauen freien Kapazitäten der Unterbringungszentren kenne und den Auftrag erhalte, die Rückkehrer entsprechend unterzubringen. Das Gesundheitsministerium müsse die Rückkehrer unterbringen und habe auch bisher nie eine Unterbringung abgelehnt. Bei der Dauer, bis für die Rückkehrer ein Quartier gefunden werde, handle es sich normalerweise um einige Tage, jedenfalls geschehe dies so bald wie möglich. Weiters wurde auf den jüngst seitens der Caritas Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes veröffentlichen Bericht betreffend die Situation von Personen, die von Österreich nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO überstellt worden sind (Fact Finding Mission vom 23.-28.05.2009), verwiesen.

1.2.4. Mit gegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 09.11.2009, Zahlen: 09 00.529-BAT, 09 00.530- BAT und 09 00.531-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 14.01.2009, ohne in die Sache einzutreten, erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Die BF seien gesund.

Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - angeführt, dass den Angaben der BF, keine ausreichende Verköstigung und medizinische Behandlung erhalten zu haben, die aktuellen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Feststellungen zu Griechenland entgegenstünden, wonach eine Versorgung von Asylwerbern gewährleistet sei. Laut Anfragebeantwortung vom 06.11.2009 würde Griechenland bemüht sei, ehest rasch eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

Somit wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.

1.2.5. Gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die BF mit Schreiben vom 12.11.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 20.11.2009, gleichlautende Beschwerden infolge inhaltlicher und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten,

den Beschwerden stattzugeben, die bekämpften Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen sowie

den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen.

Die BF wiederholten in den Beschwerdenbegründungen ihr Vorbringen, in Griechenland weder eine Unterkunft noch eine angemessene medizinische Versorgung erhalten zu haben. Bei den BF handle es sich um eine Familie mit Kleinkind, somit um besonders vulnerable Personen, bei denen die Wartezeiten für eine Unterbringung nach ihrer Rückkehr unzumutbar sein könnten. Der Asylgerichtshof hätte schon mit seinen Entscheidungen vom 07.09.2009 festgestellt, dass die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 15.07.2009 nur allgemein gehalten worden wäre und deshalb nicht ausreichend gewesen sei, um als Zusicherung einer geeigneten Unterkunft für die BF verstanden werden zu können.

Die nunmehrige Anfragebeantwortung vom 06.11.2009 sei wie das Schreiben vom 15.07.2009 allgemein und vage gehalten und beziehe sich neuerlich nicht konkret auf die BF. Es werde nur das theoretische Prozedere dargestellt, in Wahrheit würden Familien durchschnittlich vier Monate auf ein Quartier warten müssen. Außerdem müsse die zur Zeit herrschende kalte Jahreszeit im Zusammenhang mit einer drohenden Obdachlosigkeit beachtet werden, darüberhinaus würde eine ausdrückliche Zustimmung Griechenlands nicht vorliegen.

Weiters führten der Erst-BF und die Zweit-BF aus, an psychischen Krankheiten zu leiden und legten den Beschwerden Befunde verschiedener Ärzte als Beweismittel bei.

Abschließend schlossen die BF ihren Beschwerden eine große Anzahl an teils englischsprachigen Berichten verschiedener Organisationen sowie diverse Entscheidungen in- und ausländischer Gerichte an, um die schlechte Versorgungssituation von Asylwerbern in Griechenland zu untermauern.

1.2.6. Die Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 25.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.7. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 27.11.2009, GZen:

S10 408.338-2/2009-3Z, S10 408.339-2/2009-3Z und S10 408.340-2/2009-3Z, wurde den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,

der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,

sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,

die Mutter oder den Vormund.

Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren.

2.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

2.2.1.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren in bestimmten Teilen rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die folgenden Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).

Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu den von ihnen behaupteten schlechten Zuständen für Asylwerber in Griechenland und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde.

Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geantwortet, weshalb gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen war, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444).

2.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.1.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Im konkreten Fall wurden keinerlei familiäre Beziehungen der BF zu Österreich vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Mit heutigem Datum ergehen an alle BF gleichlautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes.

2.2.1.4. Allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren:

2.2.1.4.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.

Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.

Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im September 2009 vorliegenden Berichte.

2.2.1.4.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).

Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).

Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).

2.2.1.4.3. Der Asylgerichtshof geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.

Im Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. In letzterer Fallkonstellation hat allerdings eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung stattzufinden. Hier schiene es etwa angezeigt, dass die Erstbehörde explizite Zusicherungen von griechischer Seite einholt, bevor sie eine entsprechende Unzuständigkeitsentscheidung trifft. Freilich ist auch diese (mögliche) Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist (dazu sogleich näher unten), dass Griechenland tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Es genügt schließlich anzumerken, dass die letzten Erwägungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sind, da wie schon ausgeführt, hier ein Asylantrag in Griechenland noch nicht gestellt worden war.

2.2.1.4.4. Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.

Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.

Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des EGMR in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.

2.2.1.4.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.

2.2.1.5. Kritik am griechischen Asylwesen und der Situation in Griechenland im individuellen Fall der BF, Artikel 3, EMRK:

Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen des Familienverfahrens zu berücksichtigen, dass die Familie aus zwei erwachsenen Person, dem Erst-BF und der Zweit-BF, sowie ihrer gemeinsamen einjährigen Tochter, der Dritt-BF, besteht. Aus aktuellen Länderberichten geht - wie bereits erwähnt - hervor, dass Familien bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland anscheinend nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und ihr daher im Einzelfall eine Überstellung nicht zumutbar sein kann.

Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie bereits in den Erkenntnissen vom 07.09.2009 ausgeführt, um eine solche besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe und liegen im Einzelfall zusätzliche Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität vor. Die Dritt-BF ist im Jahr römisch 40 geboren, somit ein Kleinkind, sodass ihr und ihrer Familie eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zumutbar ist, zumal auch nach wie vor weder eine Zustimmung Griechenlands zur Wiederaufnahme noch die Zusicherung der Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft vorliegt. Zwar wurde nunmehr durch das Bundesasylamt, im Gegensatz zum vorhergehenden Verfahren, eine Anfrage an die Grundsatz- und Dublinabteilung unter Bezugnahme auf die namentlich genannten BF gerichtet und um eine Einzelfall-Zusicherung ersucht, jedoch ist die daraufhin erhaltene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2009 dementgegen erneut nur allgemein gehalten und enthält lediglich eine allgemeine Beschreibung der Vorgehensweise der griechischen Behörde im Falle einer Rücküberstellung. Wie schon bei der Beantwortung der allgemeinen Anfrage vom 15.07.2009 geht daraus nicht hervor, ob im Einzelfall ein geeignetes Quartier konkret für die betroffenen BF zur Verfügung gestellt werden könne.

2.2.1.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Darstellungen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof zwar kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen, die gegenwärtige Sachlage stellt sich jedoch dergestalt dar - aufgrund der aktuellen Berichtslage und der speziellen Lage der beschwerdeführenden Familie -, dass eine Überstellung aufgrund der bisher angestellten Erhebungen und des in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Erkenntnisstandes im Lichte des Artikel 3, EMRK - wie schon zum Zeitpunkt der Entscheidungen vom 07.09.2009 - so nicht zumutbar erscheint.

2.2.1.7. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründeten Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) inhaltliche Entscheidungen zu treffen.

Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

2.2.2. Zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

2.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.

2.2.2.2. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unrechtmäßig aufzuheben waren, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben war.

2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091221_S10_408_339_2_2009_00

Navigation im Suchergebnis