Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S2 302017-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S2 302017-3/2009

Entscheidungsdatum

30.11.2009

Spruch

S2 302.017-3/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zahl 09 04.658-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 13.12.2004 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.04.2006, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.

1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, Zl. 06 04.156 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 302.017-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21.06.2006, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.07.2006, Zl. AW 2006/20/0207, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.07.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.

1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, Zl. 2007/20/0249-0253, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt

1.7. Am 15.04.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Polen überstellt.

2. Verfahren betreffend den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner erneuten illegalen Einreise am 20.04.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich seit seinem letzten Asylantrag 2006 in Österreich befinde. Er sei 2004 mit seiner Familie über Weißrussland nach Polen gereist und von Warschau nach Wien geflogen. Sein Asylantrag in Polen sei negativ beschieden worden. Er sei ca. 16 Monate dort gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, bei seinem ersten Asylantrag aus Angst nicht erzählt zu haben, dass er für zwei Jahre den FSB gearbeitet hätte. Die Kadirov-Leute suchten alle, die für diese Gruppierung gearbeitet hätten. Übers Internet habe er von der Ermordung des Kommandanten römisch 40 erfahren. Es würden 127 Leute gesucht, er sei auch dabei (AS 7ff).

2.3. Das Bundesasylamt richtete am 30.04.2009 neuerlich ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.

2.4. Am 05.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.04.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 67f).

2.5. Am 26.05.2009 langten diverse Befunde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Gattin römisch 40 sowie seiner Tochter römisch 40 , ein. Im Arztbrief des römisch 40 vom 06.04.2009 wurde bei der Tochter des Beschwerdeführers als Diagnose "Muskeldystrophie, mäßig rasche klinische Progredienz, psychomotorische Entwicklungsretardierung" angeführt, wobei angemerkt wurde, dass die genaue Diagnose nach wie vor nicht gestellt sei. Fest stehe, dass es sich bei der Muskelerkrankung römisch 40 um eine Muskeldystrophie mit Gylokosylierungsdefekten handle. Trotz einer Operation habe sich ihr Zustand nun etwas verschlechtert, sodass wiederum das Einleiten bzw. Fortsetzen von Physiotherapien empfohlen werde. Weitere neuropädiatrische Kontrollen würden einmal jährlich empfohlen, bei Problemen früher. In den klinisch psychologischen Befunden von einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 17.05.2009 wird als diagnostische Schlussfolgerung beim Beschwerdeführer und seiner Gattin PTBS mit depressiver Episode, angeführt.

2.6. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2009 erstellt wurde, ergibt, dass beim Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (AS 127 ff).

2.7. Am 17.08.2009 stelle das Bundesasylamt an die Staatendokumentation die Frage, ob die Krankheit "Muskeldystrophie aus dem Formenkreis glykosylierungsdefekten Muskeldystrophien" in Polen behandelbar sei.

2.8. Am 09.09.2009 langte die Antwort der Staatendokumentation ein, wonach aus dem Bericht der IOM Wien hervorgehe, dass die Muskeldystrophie in Polen behandelbar sei und die Behandlung auch für Asylwerber zugänglich sei.

2.9. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er auch für seine Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 spreche; diese seien seit deren Geburt beim Beschwerdeführer und hätten selbst keine Asylgründe. Er wolle seine Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung ergänzen. Bei seiner ersten Antragstellung habe er aus Angst seine Tätigkeit in der Militärstruktur verschwiegen, deretwegen ihm in Polen nun Verfolgung drohe. Er wisse nicht, wie seine Feinde es in Erfahrung gebracht hätten, aber sie hätten ihn in Polen gefunden und bedroht. Die Lagerleitung in Polen könne dies bestätigen. Als er im polnischen Lager aufgerufen worden sei, sei er nicht hingegangen. Er habe aus Angst auch das Zimmer nicht verlassen. Kurz danach hätten sie Polen in Richtung Österreich verlassen. Auf Vorhalt, dass Polen schutzwillig und -fähig sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass Inhalte seines Asylantrages an die russischen Behörden weitergeleitet würden. Immer wenn "Polen" höre, bekomme er Kopfschmerzen, seine Tochter sitze wegen Polen im Rollstuhl und müsse ein Korsett tragen, weil sie dort nicht behandelt worden sei. Er habe in Polen 16 Monate um Hilfe für seine Tochter gebeten. Der Zustand seiner schwerkranken Tochter habe sich seit ihrer Einreise in Österreich gebessert. Im Falle einer Überstellung drohe ihr wegen Fehlstellung der Wirbelsäule möglicherweise der Hungertod. Für den Fall der Überstellung müsse ein Speiseröhrenschnitt durchgeführt, um eine Ernährung gewährleisten zu können. In Österreich würde es nie soweit kommen, da sie hier die entsprechenden Therapien bekommen würde. Wenn sie jedoch in Österreich bleiben dürfte, sei dies nicht notwendig. Stellungnehmend zur Antwort der Staatendokumentation gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass sich diese nur auf Behandelbarkeit der Muskeldystrophie in Polen beziehe, nicht jedoch auf die spezielle Form der Erkrankung der Tochter des Beschwerdeführers, nämlich nicht aus dem Formenkreis glykosylierungsdefekten Muskeldystrophien mit rasch progredientem Verlauf. Es werde daher beantragt, eine auf den speziellen Fall bezogene Antwort der Staatendokumentation zu urgieren. Zur geplanten Überstellung nach Polen gab der Beschwerdeführer an, dass er schon wisse, wie es in Polen sei, weil sie schon einmal dorthin überstellt worden seien. Der polnische Staat kümmere sich nicht um sie. Er wolle auch wegen seiner Tochter nicht dorthin zurück, da sie medizinisch versorgt werden müsse. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut von Schreiben zum Gesundheitszustand seiner Tochter und zur Integration seiner Familie vor. So etwa einen Bericht der Hauptschule römisch 40 vom 04.12.2008 über den Schulbesuch der Söhne römisch 40 und römisch 40 , ein Schreiben des Vizebürgermeisters der römisch 40 an das Büro des römisch 40 , ein Schreiben des römisch 40 vom 27.11.2008, Schulnachrichten seiner Söhne, Urkunden über Deutschsprachkurse sowie diverse andere Schreiben von Privatpersonen. Den Befund über den Kontrolltermin seiner Tochter für nächste Woche werde er auch vorlegen (AS 207ff).

2.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zl. 09 04.658-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei

2.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 03.11.2009 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 383ff).

3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ:

S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Polen einen Asylantrag, welcher negativ beschieden worden ist. In Österreich stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte, der Beschwerdeführer jedoch bisher noch nicht nach Polen überstellt wurde.

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren in Polen und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO zur Wiederaufnahme eines Asylwerbers in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der zunächst gegebenen Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) Dublin II-VO. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit mit Ablauf des 06.11.2009 auf die Republik Österreich über.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Da im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist und somit keine Zuständigkeit Polens mehr vorliegt, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091130_S2_302_017_3_2009_00

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