Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter XXXX - brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter römisch 40 - brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 13.12.2004 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.04.2006, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.04.2006, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.
1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zl. 06 04.154 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zl. 06 04.154 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 302.111-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21.06.2006, gemäß §§ 5,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 302.111-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21.06.2006, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.07.2006, Zl. AW 2006/20/0210-2, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt .1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.07.2006, Zl. AW 2006/20/0210-2, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt .
1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.07.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.07.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.
1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, Zl. 2007/20/0249-0253, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt
1.7. Am 15.04.2009 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater XXXX nach Polen überstellt. Seine Mutter XXXX und seine Geschwister XXXX und XXXX konnten nicht zeitgleich überstellt werden, da diese am 15.04.2009 untertauchten. Dieser Umstand wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 den polnischen Behörden mitgeteilt.1.7. Am 15.04.2009 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 nach Polen überstellt. Seine Mutter römisch 40 und seine Geschwister römisch 40 und römisch 40 konnten nicht zeitgleich überstellt werden, da diese am 15.04.2009 untertauchten. Dieser Umstand wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 den polnischen Behörden mitgeteilt.
2. Verfahren betreffend den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter XXXX - brachte nach seiner erneuten illegalen Einreise am 20.04.2009 den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.2.1. Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter römisch 40 - brachte nach seiner erneuten illegalen Einreise am 20.04.2009 den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit seiner Einreise 2006 ununterbrochen in Österreich lebe. Er sei 2004 mit seiner Familie über Weißrussland nach Polen gereist und danach von Warschau nach Wien geflogen. Sein Asylantrag in Polen sei negativ beschieden worden. Er sei ca. 16 Monate dort gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, dass sie wie wegen den Problemen seines Vaters geflüchtet seien bzw. die ganze Familie dieselben Fluchtgründe habe (AS 7ff).
2.3. Das Bundesasylamt richtete am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.2.3. Das Bundesasylamt richtete am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.
2.4. Am 27.07.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.04.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53f).2.4. Am 27.07.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 30.04.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53f).
2.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass außer seiner mitgereisten Familie seine Mutter jeweils einen Cousin in Österreich und Schweden habe. Hinsichtlich seines Verfahrens in Polen sowie der geplanten Überstellung dorthin verweise er auf die Angaben seines Vaters. Er gehe in die vierte Klasse Mittelschule und habe ohne Versicherung einen Schulplatz bekommen, weil er relativ gut sei. Seine ganze Familie sei hier, er wolle auch hier bleiben. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut von Schreiben zum Gesundheitszustand seiner Schwester und zur Integration seiner Familie vor. So etwa Schulnachrichten und einen Bericht der Hauptschule XXXX vom 04.12.2008 über den Schulbesuch des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX, ein Schreiben des Vizebürgermeisters der XXXX an das Büro des XXXX, ein Schreiben des XXXX vom 27.11.2008, Urkunden über Deutschsprachkurse sowie diverse andere Schreiben von Privatpersonen (AS 153ff).2.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass außer seiner mitgereisten Familie seine Mutter jeweils einen Cousin in Österreich und Schweden habe. Hinsichtlich seines Verfahrens in Polen sowie der geplanten Überstellung dorthin verweise er auf die Angaben seines Vaters. Er gehe in die vierte Klasse Mittelschule und habe ohne Versicherung einen Schulplatz bekommen, weil er relativ gut sei. Seine ganze Familie sei hier, er wolle auch hier bleiben. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut von Schreiben zum Gesundheitszustand seiner Schwester und zur Integration seiner Familie vor. So etwa Schulnachrichten und einen Bericht der Hauptschule römisch 40 vom 04.12.2008 über den Schulbesuch des Beschwerdeführers und seines Bruders römisch 40 , ein Schreiben des Vizebürgermeisters der römisch 40 an das Büro des römisch 40 , ein Schreiben des römisch 40 vom 27.11.2008, Urkunden über Deutschsprachkurse sowie diverse andere Schreiben von Privatpersonen (AS 153ff).
2.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zl. 09 04.659-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei2.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zl. 09 04.659-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei
2.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 30.10.2009 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 279ff).
3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ:
S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte durch seine gesetzliche Vertreterin vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Polen einen Asylantrag, welcher negativ beschieden worden ist. In der Folge reiste er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte, der Beschwerdeführer jedoch bisher noch nicht nach Polen überstellt wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte durch seine gesetzliche Vertreterin vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Polen einen Asylantrag, welcher negativ beschieden worden ist. In der Folge reiste er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte, der Beschwerdeführer jedoch bisher noch nicht nach Polen überstellt wurde.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren in Polen und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO zur Wiederaufnahme eines Asylwerbers in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO zur Wiederaufnahme eines Asylwerbers in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zur Frage der zunächst gegebenen Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e (iVm Art. 13) Dublin II-VO. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit mit Ablauf des 06.11.2009 auf die Republik Österreich über.Zur Frage der zunächst gegebenen Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) Dublin II-VO. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit mit Ablauf des 06.11.2009 auf die Republik Österreich über.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Da im vorliegenden die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist und somit keine Zuständigkeit Polens mehr vorliegt, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Da im vorliegenden die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist und somit keine Zuständigkeit Polens mehr vorliegt, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.