Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D6 306149-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D6 306149-2/2009

Entscheidungsdatum

27.11.2009

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D6 306149-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.7.2009, FZ. 09 08.004-EAST-OST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Angaben am 7.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Er ist Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 317705-2/2009 sowie Vater der (volljährigen) Beschwerdeführer zu D6 317704-2/2009 und D6 317666-2/2009.

1. Am 8.11.2005 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

In seiner Einvernahme vom 24.11.2005 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, in seiner Heimat vom russischen Geheimdienst FSB, der ihn des Öfteren angehalten, verhört und verprügelt habe, verfolgt zu werden. Sein Bruder sei nach seiner Festnahme durch den FSB im Jahre 1992 verschollen. Zuvor sei er zweimal mit seinem Bruder in Haft geraten. Der Beschwerdeführer habe bis zum zweiten Tschetschenien-Krieg beim Zoll gearbeitet. Einer seiner Neffen sei Kommandant der Zollbehörde gewesen und umgebracht worden. Ein anderer Neffe sei in Österreich mittlerweile anerkannter Flüchtling. Wegen seines Neffen und seines Bruders sei er bis zuletzt verfolgt worden. Zuletzt sei er im Juli 2005 von Angehörigen des FSB verprügelt worden. Bei einem solchen Vorfall im vergangenen Jahr habe er einen Nasenbein- und Rippenbruch erlitten. Er sei mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten, manchmal auch mit Gewehrkolben oder Schlagstöcken misshandelt worden.

Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am 29.11.2005 wurde beim Beschwerdeführer Tuberkulose suspiziert und Hepatitis B und C diagnostiziert. Aus diesem Grund wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zulässig erklärt.

2. Mit Aktenvermerk vom 7.3.2006 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Verfahrens.

3. In seiner Einvernahme am 14.9.2006 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe u.a. vor, mehrmals von der Miliz festgenommen und angehalten worden zu sein. Zuletzt sei er im August 2005 für zwei Tage von der Miliz festgehalten und gegen das Versprechen, Lösegeld zu erhalten, frei gelassen worden. Da die Miliz - unrichtiger Weise - davon ausgegangen sei, dass er wegen seiner Tätigkeit als Zollbeamter zwischen 1996 und 1998 Waffen bei sich zu Hause gelagert habe, habe man von ihm die Herausgabe von Waffen verlangt. Bei diesen Verhören sei er weder geschlagen noch misshandelt worden. Sein Neffe habe damals beim Zoll gearbeitet und sei im Krieg ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch über den Verbleib und die Aktivitäten anderer Männer befragt worden. Er habe das für die Freilassung angebotene Geld nicht bezahlt und stattdessen sofort seine Ausreise organisiert. Dies sei sein einziger Grund, weshalb er ausgereist sei.

Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, "Ende Sommer bzw. Anfang Herbst 2003" auf der Straße von der Miliz geschlagen worden zu sein und dabei einen Nasenbein- und Rippenbruch erlitten zu haben. Für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, - wie sein Bruder vier Jahre zuvor - spurlos zu verschwinden.

4. Mit Bescheid vom 18.9.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer überdies nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete es - mit ausführlicher Begründung in seiner Beweiswürdigung - als unglaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

5. Am 14.2.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen u.a. ausführte, dass Angehörige des FSB vom Beschwerdeführer Adressen bzw. "Listen, wer was gemacht hat", sowie Waffen verlangt hätten. Sein Bruder sei im November 2003 (auf Vorhalt: November 2002) verhaftet worden. Wegen seines ebenfalls beim Zoll tätigen Neffen, der im Krieg auf eine Mine getreten und an den Verletzungen gestorben sei, habe der Beschwerdeführer ebenfalls Probleme gehabt.

Am 30.4.2008 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungsverhandlung - nach Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit den Berufungsverfahren der (in das österreichische Bundesgebiet nachgereisten) beiden Söhne und der Ehefrau des Beschwerdeführers - fort. Im Zuge seiner Befragung führte der Beschwerdeführer aus, im Oktober 2002 erstmals gemeinsam mit seinem Bruder festgenommen worden zu sein. Einen Monat später sei sein Bruder (nach nochmaliger Festnahme) spurlos verschwunden. Im März 2003 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Säuberungsaktion, die das ganze Dorf betroffen habe, festgenommen, misshandelt, verhört und noch am selben Tag freigelassen worden.

In der vom Asylgerichtshof fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.4.2009 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Bruder nach seiner Abreise von der örtlichen Miliz aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden sei. Aus Angst habe sein Bruder das Land verlassen und sei nach Polen gereist. Erst nach entsprechenden Zusicherungen sei sein Bruder in seine Heimat zurückgekehrt und habe sich in der Moschee vom Beschwerdeführer "losgesagt". Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer - auf entsprechende Nachfrage - an, zweimal bedrängt, misshandelt und gefoltert worden zu sein. Er sei "etwa drei oder vier Mal" von der Polizei bzw. vom FSB befragt und u.a. gezwungen worden, - bezüglich seines beim Zoll tätigen Neffen - "Dinge" zu sagen, über die er nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei stellvertretender Kommandant beim Zoll gewesen. Bei Kriegsbeginn hätten sie "viele überflüssige Dokumente" versteckt.

6. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009 wies der Asylgerichtshof die (als Berufung erhobene) Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Ferner stellte er die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers sowie seine Behandlung von Tuberkulose in Österreich und seine Erkrankung an Hepatitis B und C fest, nicht jedoch, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend führte er dazu u.a. aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und vage Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe, die sich auch mit den Aussagen seiner Söhne und seiner Ehefrau nicht vereinbaren hätten lassen. Überdies hätten sich auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers selbst in diverse Widersprüche verwickelt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes würden bereits die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem fraglichen Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders, den er einmal mit 1992, dann mit November 2002 und schließlich mit November 2003 angegeben habe, seine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren durch wahrheitsgemäße Angaben illustrieren. Ferner habe sich der Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung seiner (behaupteten) eigenen Anhaltungen in zahlreiche Widersprüche verwickelt: So habe er in seiner Einvernahme am 24.11.2005 angegeben, zweimal mit seinem Bruder gemeinsam verhaftet und im Juli 2005 durch den FSB das letzte Mal festgenommen worden zu sein. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 14.9.2006 von einer Verhaftung im August 2005 durch die Miliz gesprochen. Die Aufklärung dieses Widerspruches erachtete der Gerichtshof als nicht überzeugend. Ferner habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.11.2005 seine Misshandlung durch Angehörige des FSB behauptet, wogegen er in seiner Einvernahme am 14.9.2006 ausdrücklich betont habe, weder geschlagen noch misshandelt worden zu sein, um erst im weiteren Verlauf nach entsprechendem Vorhalt doch wieder zu seinen ursprünglichen Angaben zurückzukehren, wobei er einen im Sommer/Herbst 2003 erlittenen Nasenbein- und Rippenbruch anführte, den er im Übrigen in seiner vorigen Einvernahme zwar erwähnt, aber noch mit Juli 2005 zeitlich eingeordnet habe. Auch diese Divergenz habe der Beschwerdeführer nicht aufklären können. In der Beschwerdeverhandlung vom 14.2.2007 habe der Beschwerdeführer überdies ausgeführt, den Nasenbein- und Rippenbruch im März 2003 erlitten zu haben.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei konsistente und konkrete Angaben zu den Gründen für seine persönliche Verfolgung in seiner Heimat machen: Während er zunächst seine Unterstützung der tschetschenischen Republik sowie des früheren Präsidenten Dudaevs als Motiv angeführt habe, habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 14.9.2006 diesen Grund nicht einmal mehr von sich aus erwähnt, sondern behauptet, die Miliz habe ihn verdächtigt, Waffen aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Zoll zu besitzen. Auf Vorhalt habe er seine Unterstützung der tschetschenischen Republik als Jahre zurückliegend erklärt und eingeschränkt, dass es bei der letzten Festnahme lediglich um Waffen gegangen sei. In der Verhandlung am 14.2.2007 habe der Beschwerdeführer wiederum (zusätzlich zu den bisher genannten und neuerlich vorgebrachten Gründen) erstmals dargelegt, Angehörige des FSB hätten von ihm "Adresslisten" verlangt, was im Zusammenhang mit der (schon einmal vor dem Bundesasylamt behaupteten) Verfolgung wegen seines Neffen zu sehen sei. In der Verhandlung am 23.4.2009 habe der Beschwerdeführer schließlich erstmalig ins Treffen geführt, dass er und sein Neffe gemeinsam Dokumente versteckt hätten und er deshalb in den Verdacht geraten sei, "Adresslisten" zu besitzen.

Die Angaben des Beschwerdeführers könnten überdies mit jenen seiner Ehefrau nicht in Einklang gebracht werden: So habe der Beschwerdeführer (mit jeweils unterschiedlichen Angaben zur Dauer, aber dennoch einheitlich) davon gesprochen, sich bereits über einen längeren Zeitraum vor seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben, wogegen seine Ehefrau in ihrer Einvernahme am 17.8.2007 behauptet habe, mit dem Beschwerdeführer bis zu dessen Ausreise im September 2005 im gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben. Im Zuge ihrer Einvernahme am 29.1.2007 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum angegeben, dass dieser sich seit 2001 oder 2002 versteckt habe, was mit dessen Ausführungen, er habe ca. ein Jahr vor seiner Ausreise nicht mehr zu Hause gewohnt, divergiere. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Verhaftung im Jahr 2005 habe dessen Ehefrau zeitlich dem Jahr 2003 zugeordnet. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers habe in seiner Befragung angegeben, dass sich sein Vater von 1999 an bis zur Ausreise versteckt gehalten habe und nur zeitweise in der Nacht nach Hause zurückgekehrt sei. Nach Angaben seines jüngeren Sohnes sei der Beschwerdeführer im Jahr 2001 oder 2002 festgenommen und an Hand und Schulter verletzt, danach jedoch nicht mehr in Haft genommen worden.

Abschließend führte der Asylgerichtshof aus, dass nach seiner Einschätzung der Beschwerdeführer sich in keinem derart schlechten gesundheitlichen Zustand, der die widersprüchlichen Aussagen erklärbar mache, befunden habe. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das politische Engagement des Beschwerdeführers sei in Tschetschenien öffentlich bekannt geworden, habe dieser persönlich niemals erwähnt. Seine Angaben seien nicht nur vage, oberflächlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, sondern auch im Laufe des Verfahrens geändert bzw. gesteigert worden. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes verwies der Gerichtshof darauf, dass Hepatitis B und C in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation behandelbar sei und der Beschwerdeführer überdies auch in Österreich nach seinem stationären Aufenthalt im Krankenhaus im November 2005 offenbar keiner Behandlung mehr bedurft habe. Da der Beschwerdeführer, dessen Bruder und Schwester mit ihren Familien in Tschetschenien nach wie vor leben würden, auch nicht das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage in seiner Heimat ausreichend konkret dargelegt habe, liege ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK nicht vor. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 7.7.2009 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, eine negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag erhalten zu haben und neuerlich um Asyl ansuchen zu wollen, da er Österreich nicht verlassen wolle. Er habe für den Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation Angst um sein Leben und das seiner Familienangehörigen. Er bleibe bei seinen Fluchtgründen, die er bereits anlässlich seines ersten Antrages vorgebracht habe und verfüge jetzt über Dokumente, die sich bei seinem Rechtsanwalt befinden würden und mit denen er seine Aussagen zu den Ausreisegründen beweisen könne.

Am 13.7.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

8. Im Rahmen seiner Einvernahme am 15.7.2009 brachte der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Verfassung vor, Tabletten gegen Kopfschmerzen einzunehmen und halbjährlich eine Vorsorgeuntersuchung wegen Tuberkulose zu absolvieren; eine aktive Tuberkulose liege bei ihm derzeit nicht vor. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in seiner Heimat von "dortigen staatlichen Organen, z.B. dem FSB", verfolgt zu werden. Als er mitgenommen worden sei, habe er "ihnen" zugesichert, alles zu tun, "was sie wollen", weshalb er freigelassen worden sei. Er habe "nichts unterschrieben", sollte jedoch am nächsten Tag "dorthin gehen", sei aber in der Folge geflüchtet. Im Herbst 2008 habe sein Bruder ihn telefonisch gewarnt, dass "man" noch immer nach ihm suche.

Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer u.a. an, bereits im ersten Verfahren von seiner Folterung und seiner Gehirnerschütterung, die er erlitten habe, erzählt zu haben. Er besitze auch eine entsprechende Bestätigung eines Krankenhauses. Schließlich kündigte der Beschwerdeführer an, sämtliche Unterlagen bis 17.7.2009 vorzulegen.

Am 17.7.2009 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter einen Befund eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums vom 7.12.2005, das Unterstützungsschreiben einer österreichischen Bekannten der Familie des Beschwerdeführers, das Schreiben einer Sozialarbeiterin über die Bemühungen des Beschwerdeführers um seine Integration in Österreich sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen.

9. Mit Bescheid vom 24.7.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers sowie überdies fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wäre, vorliege. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen (gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentlich geänderten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer keine individuell-konkret seine Person betreffenden neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Gründe bezogen, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich somit auf Ereignisse gestützt, die bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation vorgefallen sein sollen. In diesem Sinne habe auch das (in der Einvernahme erwähnte) Telefonat des Beschwerdeführers mit seinem Bruder (behaupteter Maßen) vor Entstehung der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens stattgefunden. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren decke sich mit jenem, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig eingestuft worden sei. Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz diene daher lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung. Da der Beschwerdeführer kein "über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten" habe können, weise die vorliegende Antragsbegründung nach Ansicht des Bundesasylamtes keinen glaubhaften Kern auf. Der neuerliche Antrag gründe auf einen bereits als unglaubwürdig eingestuften Sachverhalt, weshalb es gegen jegliche Regeln der Denklogik verstoßen würde, im vorliegenden Verfahren zu einem anders lautenden Ergebnis zu gelangen.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Annahme einer Sachverhaltsidentität durch die belangte Behörde insofern entgegengetreten wird, als der Beschwerdeführer auf seinen "physisch-psychischen Zustand", der sich seit der Kenntnis von der nunmehr drohenden Abschiebung nach Tschetschenien wesentlich verschlechtert habe, hinwies. Seine Ehefrau befinde sich in psychiatrischer Behandlung und werde "wohl auch stationär aufgenommen werden". Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass "in Zusammenhang mit [s]einer Erkrankung und dem übrigen Vorbringen [...] wohl seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Erhebungen durchzuführen" sowie medizinische Gutachten einzuholen sein würden, "um die Richtigkeit [s]eines Vorbringens" feststellen zu können. Ferner wurden mit der Beschwerde medizinisch-psychiatrische Befunde vom 4.8.2009 und 6.8.2009 des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt.

11. Mit Beschluss vom 14.8.2009 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

3.1 Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat der Beschwerdeführer seinen vorliegenden Antrag im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht hat (siehe auch ausdrücklich der Beschwerdeführer selbst auf AS 21: "Ich bleibe bei meinen Fluchtgründen, die ich bereits bei meinem ersten Asylantrag vorgebracht habe"). Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Dies gilt im Übrigen auch für die Schilderung des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 15.7.2009, wonach sein Bruder ihn telefonisch im Herbst 2008 vor einer Rückkehr wegen einer weiterhin anhaltenden Verfolgung gewarnt habe (AS 49): Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht vorgebracht wurden, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684; 25.4.2007, 2004/20/0100; 10.6.1998, 96/20/0266).

Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe "ihnen" Zusicherungen gemacht, die er nicht eingehalten habe, betrifft einen (behaupteten) Vorfall, der bereits im Zeitpunkt der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren vorgelegen ist. In diesem Zusammenhang erhebt sich nicht nur die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diesen Grund nicht bereits anlässlich seines ersten Antrages erwähnt hat; es ist auch zu bemerken, dass sich dieser vorgebrachte Aspekt zu einer ganzen Reihe anderer Gründe einreiht, die der Beschwerdeführer im Laufe seines ersten Verfahrens zur Erklärung des (angeblichen) Interesses staatlicher Organe an seiner Person genannt hat, wie seine Unterstützung der tschetschenischen Republik, seine Verfolgung wegen seines Neffen und seines Bruders (AS 55 des Aktes zum ersten Verfahren), der Verdacht des Besitzes von Waffen aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Zoll (AS 185 des Aktes zum ersten Verfahren) oder der Lagerung von Dokumenten (S. 4 der Niederschrift zur Verhandlung vom 20.4.2009). Allen diesen Angaben konnte der Asylgerichtshof - wie sich aus seiner Entscheidungsbegründung ergibt - im vorangegangenen Verfahren keine Glaubwürdigkeit zuerkennen. Auch die nunmehr behauptete Zusicherung seiner Unterstützung gegenüber nicht näher genannten Personen erscheint - wie bereits die vorher genannten Verfolgungsmotive - in ihrer Darstellung vage und abstrakt gehalten.

Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hat, seine Fluchtgründe umfassend und verständlich darzulegen; allein im Laufe des Rechtsmittelverfahrens waren insgesamt drei Verhandlungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer musste sich daher im nunmehr bereits zweiten Verfahren der Problematik der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe bewusst sein; umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass er an der Wahrheitsermittlung mitwirken und versuchen würde, seine Fluchtgründe umfassend und konkret darzulegen. Dagegen hat der Beschwerdeführer trotz seiner Ankündigung keine Dokumente (welchen Inhalt diese auch immer gehabt haben sollen) vorgelegt. Auch in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen in Verbindung mit den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern zuerkannt werden kann. Der Beschwerdeführer hat folglich keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.

3.2 Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (insbesondere in Tschetschenien) im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

3.3 Was die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelangt, hat der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.6.2009 die Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis B und C sowie deren medizinische Behandelbarkeit in Tschetschenien bzw. Russland festgestellt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren weder eine besondere Verschlechterung hinsichtlich seiner Hepatitis-Infektionen noch behauptet, an (anderen) lebensbedrohlichen Erkrankungen zu leiden. Auf Ersuchen des Bundesasylamtes legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Laboratoriums aus dem Jahr 2005 vor. In seiner Beschwerde wies er zwar auch auf eine Verschlechterung seines "psychisch-physischen Zustandes" hin, vermochte aber keine konkreten Umstände substantiiert vorzubringen, die auf die Notwendigkeit einer Neubewertung der Zulässigkeit der Abschiebung aufgrund besonderer gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers hindeuten.

Im Hinblick auf die bereits im Vorerkenntnis berücksichtigten Erkrankungen des Beschwerdeführers genügt der Hinweis, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Ausgehend von der Behandelbarkeit von Hepatitis B und C im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erreichen allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Tschetschenien bzw. Russland (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verwandten und seine beiden volljährigen Söhne in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.

3.4 Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. internationalen Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.

Mithin steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat. Auch die Beschwerden der Ehefrau und der Söhne des Beschwerdeführers gegen ihre (den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden) Bescheide des Bundesasylamtes mussten im Spruchpunkt römisch eins. vom Asylgerichtshof abgewiesen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (ungeachtet der Abweisung in Spruchpunkt römisch eins.) der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben hat, da weitere Ermittlungen über ihren Gesundheitszustand im Hinblick auf eine allfällige Gewährung eine Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich erschienen.

Vor diesem Hintergrund setzt die Frage, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers während des noch offenen Verfahrens seiner Ehefrau (womit zweifellos in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde) jedenfalls eine ausreichende Kenntnis vom Ausmaß der allfälligen psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers voraus, um dies im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigen zu können. Da somit für die Frage, inwieweit eine Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten wäre, nicht ohne Ermittlungen über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau beurteilt werden kann, war aus diesem Grund auch im gegenständlichen Verfahren Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und die Sache in dieser Hinsicht an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverband, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091127_D6_306_149_2_2009_00

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