E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 18.08.2009 illegal mittels Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 19.08.2009 durchgeführten Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2008 illegal nach Istanbul gereist zu sein. Anschließend wäre er über Griechenland und Frankreich mittels Zug in die Schweiz gereist. Nach acht Monaten Aufenthalt in der Schweiz wäre er nach Griechenland abgeschoben worden. Von dort sei er mittels LKW über die Türkei und unbekannten Weg nach Österreich gereist.
In der Schweiz habe er einen Asylantrag gestellt, der Ausgang seines Asylverfahrens wäre ihm nicht bekannt.
Am 01.09.2009 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen aufgrund Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an die griechischen Behörden, das sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte.Am 01.09.2009 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen aufgrund Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an die griechischen Behörden, das sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Griechenland wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2009 mitgeteilt.
Am 05.10.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass gemäß Art. 10 iVm 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Zeitablauf auf Griechenland übergegangen sei.Am 05.10.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass gemäß Artikel 10, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Zeitablauf auf Griechenland übergegangen sei.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, von 31.12.2008 bis 03.08.2009 in der Schweiz verbracht zu haben. Er habe dort Unterkunft, Unterstützung sowie Schulausbildung bekommen. Er wäre einvernommen worden, habe jedoch sonst keine Antwort bekommen.
In Griechenland wäre er ab 03.08.2009 für sechs Tag in Haft gewesen und habe eine Aufforderung bekommen, Griechenland zu verlassen. Asylantrag habe er in Griechenland nicht gestellt, da er bei dem Chaos, das vor der Caritas in Athen geherrscht habe, resigniert habe. Er sei mittels eines Schleppers in die Türkei gelangt und hätte von der Türkei aus seine Reise nach Österreich unternommen, wo er am 18.08.2009 angekommen wäre.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag in Österreich zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, da dort die Sicherheitslage für afghanische Flüchtlinge sehr gefährlich sei. Mehrere Afghanen seien in Griechenland als Menschenschlepper tätig. Er habe mit einem Schlepper zu tun gehabt und wollte er diesem neue Kunden bringen. Nachdem die vermittelten Familien für die bevorstehende Schleppung bezahlt hätten, wäre der Schlepper zum vereinbarten Treffpunkt jedoch nicht erschienen und wären diese Familien daher auf ihn sehr böse und hätte ihn dafür verantwortlich gemacht. Weiters wäre mit ihm ein Afghane in Schubhaft, der in Griechenland drogensüchtig geworden wäre.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.10.2009, Zl. 09 09.934-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.10.2009, Zl. 09 09.934-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid u.a. Feststellungen zum griechischen Asylverfahren, zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung" und zum Schutz vor Refoulement bzw. Polizeiübergriffen (vgl. Seite 9 bis Seite 33 des Bescheides vom 15.10.2009). Das Bundesasylamt verfüge aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in keiner Weise geeignet, eine Überstellung nach Griechenland aufgrund Art. 3 EMRK zu verneinen. Es gebe auch sonst keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Reise von Griechenland in die Türkei sei nicht glaubwürdig. Es ergebe sich eindeutig, dass die Zuständigkeit Griechenlands - selbst bei Wahrunterstellung seiner behaupteten kurzfristigen Ausreise in die Türkei - gemäß Art. 16 Dublin-II-VO zutreffe.Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid u.a. Feststellungen zum griechischen Asylverfahren, zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung" und zum Schutz vor Refoulement bzw. Polizeiübergriffen vergleiche Seite 9 bis Seite 33 des Bescheides vom 15.10.2009). Das Bundesasylamt verfüge aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in keiner Weise geeignet, eine Überstellung nach Griechenland aufgrund Artikel 3, EMRK zu verneinen. Es gebe auch sonst keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Reise von Griechenland in die Türkei sei nicht glaubwürdig. Es ergebe sich eindeutig, dass die Zuständigkeit Griechenlands - selbst bei Wahrunterstellung seiner behaupteten kurzfristigen Ausreise in die Türkei - gemäß Artikel 16, Dublin-II-VO zutreffe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte hiebei geltend, dass er nur einmal am 07.10.2009 einvernommen worden wäre, und er sich frage, nachdem sein negativer Bescheid schon am 15.10.2009 erstellt wurde, ob der zuständige Referent nicht schon vor seiner Einvernahme den negativen Bescheid ausgestellt habe.
In Griechenland habe ein Flüchtling kein Recht auf die selbstverständlichen Bedürfnisse einer Person wie zum Beispiel Essen, Unterkunft, Arzt, Sprachkurs usw.. Weiters bekämen die Flüchtlinge in Griechenland keinerlei Hilfe von Flüchtlingsorganisationen. Er wäre in Griechenland sechs Tage in Haft gewesen, wo er nicht genug zu Essen bekommen habe, das Schreiben bezüglich seiner Ausreiseaufforderung habe er auch nur in griechischer Sprache erhalten. Andere afghanische Flüchtlinge hätten auch zu ihm gesagt, dass man als ein nach Griechenland abgeschobener Flüchtling auf der Straße oder in einem Park übernachten müsse. Eine Sozialmitarbeiterin eines Flüchtlingsbüros habe ihm gesagt, dass ihm bezüglich Unterstützung und Unterkunft nicht geholfen werden könne, da er eine junge, alleinstehende Person sei.
Flüchtlinge in Griechenland würden nicht unterrichtet werden und dürften auch nicht arbeiten und würden jeden Tag neue Antiflüchtlingsdemonstrationen stattfinden. Außerdem wäre er im Zuge der Fingerabdrucknahme von der Polizei beschimpft und geschlagen worden.
Die Lage sei in Griechenland noch schlimmer als die Lage in Afghanistan und hätten Flüchtlinge nur eine Unterkunft, wenn man mit Menschenschmugglern oder Drogendealern kooperiere.
In Afghanistan habe er Militärdienst leisten und gegen die Taliban kämpfen müssen. Nachdem er das nicht gewollt habe, sei er vom Iran nach Europa geflüchtet. Er sei nach Europa gekommen, um zu lernen und zu arbeiten und für sich ein besseres Leben aufbauen zu können. Er wolle nicht nach Griechenland zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf § 61 Abs 3 Z 1lit b AsylG.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins l, i, t, b AsylG.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 16 Dublin II-VO besteht. Der Beschwerdeführer reiste nach Übernahme durch den gem. Art. 10 Abs. 1 zuständigen Mitgliedstaat Griechenland neuerlich in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ein. In diesem Fall treffen Griechenland die Verpflichtungen aus Art. 16 Dublin-II-VO. Aufgrund des von den Schweizer Behörden übermittelten Verfristungsschreiben ergibt sich, dass Griechenland auf das Aufnahmeersuchen der Schweiz nicht innerhalb der normierten Frist geantwortet hat und davon auszugehen ist, dass Griechenland die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert hat. Solange sind auf den Bezug auf den Beschwerdeführer nur noch Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 lit.c, d oder e möglich, bei denen die Zuständigkeit nicht mehr neu bestimmt wird und ist in dem Fall auch die in Art. 10 Abs. 1 genannte Frist von zwölf Monaten nicht mehr relevant (siehe Filzwieser/Liebminger, Dublin-II-VO K12 zu Art. 10).Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 16, Dublin II-VO besteht. Der Beschwerdeführer reiste nach Übernahme durch den gem. Artikel 10, Absatz eins, zuständigen Mitgliedstaat Griechenland neuerlich in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ein. In diesem Fall treffen Griechenland die Verpflichtungen aus Artikel 16, Dublin-II-VO. Aufgrund des von den Schweizer Behörden übermittelten Verfristungsschreiben ergibt sich, dass Griechenland auf das Aufnahmeersuchen der Schweiz nicht innerhalb der normierten Frist geantwortet hat und davon auszugehen ist, dass Griechenland die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert hat. Solange sind auf den Bezug auf den Beschwerdeführer nur noch Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d, oder e möglich, bei denen die Zuständigkeit nicht mehr neu bestimmt wird und ist in dem Fall auch die in Artikel 10, Absatz eins, genannte Frist von zwölf Monaten nicht mehr relevant (siehe Filzwieser/Liebminger, Dublin-II-VO K12 zu Artikel 10,).
Die erstinstanzliche Behörde hat dies im Bescheid auch richtig ausgeführt, lediglich im Spruch sich auf eine falsche Norm der Dublin-II-VO gestützt, weshalb dies entsprechend zu berichtigen war.
Es braucht auch nicht näher darauf eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer sich nach seinem Griechenlandaufenthalt nun in der Türkei aufgehalten hat oder nicht, da es sich jedenfalls um keinen drei Monate überschreitenden Aufenthalt handelt (Rücküberstellung nach Griechenland von der Schweiz am 03.08.2009, Asylantragstellung in Österreich am 18.08.2009) und daher die Zuständigkeit Griechenlands nicht erloschen ist.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Konsultationsverfahrens die österreichische Dublinbehörde Griechenland ordnungsgemäß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht hat, und Griechenland das österreichische Aufnahmeersuchen nicht abgelehnt hat.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKMögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Kritik am griechischen Asylwesen/der Situation in Griechenland
Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 401.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).
Die maßgebliche europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:
-) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatiere; weitere Judikate liegen ebenso wenig vor.-) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatiere; weitere Judikate liegen ebenso wenig vor.
-) Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.
-) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.-) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.
-) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 und vom 29.07.2009, D 4675/2009, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.-) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, und vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009,, CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.
Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten und den als notorisch zu geltenden Quellen ergibt sich folgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevantes Sachsubstrat:
-) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird direkt am Flughafen ausgestellt (Pro Asyl vom 27.02.2009).
-) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009).
2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden (Erklärung des griechischen Innenministers in Luxemburg vom 18.04.2008). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009).
In den Flüchtlingsaufnahmelagern gibt es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Doktoren, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstellt (Hellenic Republic, Ministry of Foreign Affairs, C4 Department of Justice - Home Affairs and Schengen, Ref: F. 24; Jänner 2009).
Die Unterbringung von Familien erfolgt zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen werden getrennt untergebracht. Verpflegung wird ausreichend gewährt und individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt (Centre of planning and economic research: Reception system, its capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece, März 2005).
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass Asylwerber dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen sein können. In der Beschwerde wird jedoch auch übersehen, dass es neben den Versorgungsplätzen in Aufnahmestätten auch andere Formen der Unterbringung nach der Erkenntnislage etwa bei Privatunterkunftsgebern gibt. Es kann also auch unter Einschluss sämtlicher Beschwerdeausführungen nicht von einer Versorgungsverweigerung gesprochen werden.
Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (European Parlament: Report from the LIBE Commitee Delegation vom Juli 2007).
-) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellt sich die Situation bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden).
-) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge) 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009).
Auf der Basis des bisher Festgestellten folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Auf der Basis des bisher Festgestellten folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.
Für den Asylgerichtshof folgt weiters, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).
Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.).Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.).
Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.
Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.
Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.
In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären. Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor.In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären. Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor.
Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs. 3 AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).
Es handelt sich beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt um einen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Die lediglich pauschalen Angaben des Beschwerdeführers, die Versorgungslage sei schlecht und man könne nichts lernen oder arbeiten, sind unter den vorgenannten ausführlichen Erwägungen insgesamt betrachtet nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen.Es handelt sich beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt um einen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Die lediglich pauschalen Angaben des Beschwerdeführers, die Versorgungslage sei schlecht und man könne nichts lernen oder arbeiten, sind unter den vorgenannten ausführlichen Erwägungen insgesamt betrachtet nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Situationen, er wäre im Zuge der Fingerabdrucknahme geschlagen und beschimpft worden, erweisen sich zwar als nicht optimal, doch kann daraus nicht generell erschlossen werden, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten griechischer Staatsorgane gegenüber AsylwerberInnen vorgekommen sind und dass diesbezüglich bei den griechischen Behörden Handlungsbedarf herrscht. Es ist aber klar festzustellen, dass Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg in solchen Fällen zu beschreiten und ist wie gesagt eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgangsweise in Bezug auf von der Dublin-II-VO rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Die Versicherungen der griechischen Behördenvertreter über einen korrekten Umgang mit Asylwerbern können nicht ohne Weiteres als bewusst unwahre Angaben bewertet werden.Die vom Beschwerdeführer geschilderten Situationen, er wäre im Zuge der Fingerabdrucknahme geschlagen und beschimpft worden, erweisen sich zwar als nicht optimal, doch kann daraus nicht generell erschlossen werden, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten griechischer Staatsorgane gegenüber AsylwerberInnen vorgekommen sind und dass diesbezüglich bei den griechischen Behörden Handlungsbedarf herrscht. Es ist aber klar festzustellen, dass Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg in solchen Fällen zu beschreiten und ist wie gesagt eine in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgangsweise in Bezug auf von der Dublin-II-VO rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Die Versicherungen der griechischen Behördenvertreter über einen korrekten Umgang mit Asylwerbern können nicht ohne Weiteres als bewusst unwahre Angaben bewertet werden.
Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst angegeben, dass er während seiner Aufenthaltszeit in Griechenland zu einem Flüchtlingsbüro bzw. zu GCR gegangen wäre und er auch mit einer Sozialmitarbeiterin von GCR sprechen habe können, wenn diese ihm auch nicht die gewünschte Antwort habe geben können. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seinem mit schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 02.12.2008 in K.R.S. v. UK abgeschlossenen Verfahren Berichte von NGO¿s mitberücksichtigt hat, die auch die schwierige Versorgungssituation in Griechenland zum Thema hatten.
Zusammengefasst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen individuellen Gründe, die die allgemeine Beurteilung im konkreten Fall relativieren könnten und die eine zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs zur Folge haben müssten.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung ist zu bejahen.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage des Beschwerdeführers, ist umfassend und schlüssig und ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass der zuständige Referent die Einvernahme des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt hätte. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen ins Leere.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie bereits dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG.Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie bereits dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.