Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S6 409728-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S6 409728-1/2009

Entscheidungsdatum

11.11.2009

Spruch

S6 409.728-1/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater Patrick Odionikhere LL.M, dieser vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, ZI. 09 10.635-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am 03.09.2009 illegal mittels PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Einvernahmen am 04.09.2009 sowie 23.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 25.07.2009 verlassen zu haben und via Brest nach Polen gereist zu sein. Sein Vater sei seit 2007 verschwunden, seine Mutter am römisch 40 verstorben und würde seine Schwester in Österreich als anerkannter Flüchtling leben. Er habe nach dem Tod seiner Mutter bei seiner Tante gelebt, da er die Schule beenden habe müssen. Das Land habe er verlassen, weil er keine Verwandten mehr habe und werde ständig jemand getötet.

Die Vormundschaft für ihn habe seit römisch 40 seine in Österreich lebende Schwester. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer eine Vormundschaftsübertragung der tschetschenischen Republik, Dorf römisch 40 vom römisch 40 vor.

Als er noch in seinem Heimatland gewesen wäre, hätte er oft mit seiner Schwester telefoniert. Seit er in Österreich sei, unterstütze sie ihn mit Geld und Kleidung.

Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wohnte beiden Einvernahmen ein Rechtsberater als sein gesetzlicher Vertreter sowie der Erstbefragung auch seine Schwester als Vertrauensperson bei.

Die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , hat in Österreich am 30.11.2003 einen Asylantrag gestellt und ist seit 17.07.2004 anerkannter Flüchtling in Österreich. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Salzburg.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen am 28.07.2009 einen Asylantrag stellte.

Am 07.09.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf den EURODAC-Treffer stützte.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2009 mitgeteilt.

Polen hat mit Schreiben vom 08.09.2009, eingelangt am 11.09.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erklärt.

Mit Bescheid vom 29.09.2009, Zl. 09 10.635-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Rechten und Pflichten des Asylwerbers, zu unbegleiteten Minderjährigen, zu Berufungsmöglichkeiten, zur Abschiebehaft, zu Dublin II-Asylwerbern, zur allgemeinen und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern, zur Sicherheitslage sowie zur Praxis des Non-Refoulementschutzes betreffend Tschetschenen.

Beweiwürdigend wurde hervorgehoben, dass die Überstellung nach Polen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde, da sein Vorbringen in Gesamtschau und Abwägung keine geeignete Basis und Grundlage "für eine Entscheidungsabänderung" darstellen könne. Das Schriftstück über die Vormundschaftsbestellung sei mit keinerlei Sicherheitsmerkmalen oder Verifizierungsmerkmalen versehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 02.11.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass aufgrund des Obsorgebeschlusses die Schwester des Beschwerdeführers als Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera i, Sub-Litera, i, i, Dublin-II-VO zu qualifizieren wäre. Konkrete Hinweise, dass die vorgelegten Unterlagen gefälscht sein könnten, wären nicht hervorgekommen und auch von der belangten Behörde nicht behauptet worden sein. Somit wäre Artikel 7, Dublin-II-VO anwendbar und müsse das Verfahren in Österreich geführt werden. Sollte Artikel 7, nicht angewendet werden, so müsse zwingend eine Zulassung aus humanitären Gründen nach Artikel 15, Absatz 3, Dublin-II-VO vorgenommen werden.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.4. Die Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages iSd Artikel 16, Absatz eins, Dublin-II-VO bedingt einen Akt eines Mitgliedstaates; wenn dieser Akt nicht rechtskonform gesetzt wird, kann dies eine nach den allgemeinen Regelungen des Gemeinschaftsrechts sanktionierbare Rechtsverletzung sein. Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat zu Unrecht zu, ist dieser Befund insofern modifiziert, als diesfalls der betroffene Drittstaatsangehörige, jedenfalls bei Eingriff in den Schutzbereich der EMRK, die Überstellung im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren bekämpfen und allenfalls einen nachfolgenden Selbsteintritt des Aufenthaltsstaates erzwingen kann (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2.Auflage, Artikel 16,, K.2).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt wichtige Verfahrensvorschriften verletzt, indem es in seinem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Polen den polnischen Behörden nicht mitgeteilt hat, dass die Schwester des Beschwerdeführers, welche durch eine Vormundschaftsübertragung von römisch 40 die Vormundschaft für den minderjährigen Beschwerdeführer inne hat, als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Erstbefragung erwähnt, dass er bei seiner Schwester in Salzburg leben wolle. Im Laufe des Verfahrens hat er auch das Schriftstück der Administration des Dorfes römisch 40 der tschetschenischen Republik, Verordnung Nr. 17/v vom römisch 40 über seine Vormundschaft vorgelegt.

In diesem Fall wäre von der Anwendbarkeit von Artikel 7, Dublin-II-VO auf das gegenständliche Asylverfahren auszugehen.

Es bleibt völlig unklar, ob die erstinstanzliche Behörde von der Unrichtigkeit und Unechtheit des Schriftstückes über die Vormundschaftsübertragung ausgegangen ist, wird in der diesbezüglichen Beweiswürdigung lediglich rudimentär vermerkt, dass das Schriftstück mit keinerlei Sicherheitsmerkmalen oder Verifizierungsmerkmalen versehen sei. Es wurde im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine kriminaltechnische Untersuchung auf Echtheit und Richtigkeit durchgeführt, noch gab es irgendeine Auseinandersetzung damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben hat, dass sein Vater seit 2007 verschwunden wäre, währenddessen in der Vormundschaftsübertragung vom November 2008 ausdrücklich auf die Zustimmung des Vaters eingegangen wird. Weiters hat auch keine Berücksichtigung gefunden, warum im genannten Schriftstück eine tschetschenische Adresse der Schwester angeführt wird, während die Schwester sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in Österreich befunden hat.

Erst nach genauer Aufarbeitung des Zustandekommens der Vormundschaftsübertragung kann über die Glaubwürdigkeit und deren Beweiswert abgesprochen und sohin der vorliegende Sachverhalt beurteilt werden.

Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Schriftstücke zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein und ohne jegliche Prüfung von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO: Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer entsprechende Angaben zu seinem Familienleben tätigte und auch entsprechende Beweise vorlegte.

2.5. Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Polen somit darüber im Unklaren gelassen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Familienangehörigen hat, welchem die Vormundschaft für ihn (oder eine schlüssige Erklärung für eine angenommene Unglaubwürdigkeit) und die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher zu prüfen, ob und welche Rechtsfolgen diese Unterlassung im gegenständlichen Individualverfahren nach sich zieht.

2.6. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.

Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.

2.7. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier vor, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine vormundschaftsberechtigte Schwester hat, welcher in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht erwähnt wurde, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Polen in Kenntnis dieser Umstände (und in Ermangelung einer schlüssigen Erklärung für die angenommene Unglaubwürdigkeit) keine Zustimmung erteilt hätte. Aus diesem Grund kann weder die - auf Basis qualifiziert unvollständiger Informationen ergangene - Erklärung zur Zuständigkeit Polens Bestand haben, sondern sind diese Erklärungen als unbeachtlich einzustufen.

Ohne die Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Sollte im gegenständlichen Fall eine neuerliche Zurückweisung erwogen werden, wird auch auf den bisher völlig außer Acht gelassenen Artikel 15, Absatz 3, Dublin-II-VO einzugehen sein.

3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091111_S6_409_728_1_2009_00

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