E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer reiste am 20.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.09.2009 wurde er erstmals durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, am 22.11.2009 fand eine Einvernahme beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.
Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 15.01.2004 in Spanien einen Asylantrag eingebracht hat. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 24.09.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung). Die zuständige spanische Behörde stimmte einer Wiederaufnahme mit Schreiben vom 06.10.2009, eingelangt am 07.10.2009, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung zu.Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 15.01.2004 in Spanien einen Asylantrag eingebracht hat. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 24.09.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung). Die zuständige spanische Behörde stimmte einer Wiederaufnahme mit Schreiben vom 06.10.2009, eingelangt am 07.10.2009, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung zu.
Am 25.09.2009 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Spanien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.Am 25.09.2009 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Spanien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:
Er sei zwar etwa ein Jahr in Spanien gewesen, habe aber dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Danach sei er nach Frankreich und in die Schweiz gereist, von wo er über Frankreich wieder nach Spanien zurückgeschickt worden sei. Im November 2004 sei er nach Guinea zurückgekehrt. Im Dezember 2004 sei er nach Genf geflogen, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und sich habe. Er habe sich bis Juli 2007 in der Schweiz aufgehalten und sei dann nach Guinea abgeschoben worden.
Im September 2009 sei der Beschwerdeführer mit einem PKW von Guinea nach Tripolis gefahren. Von dort sei er am 19.09.2009 über ihm unbekannte Flughäfen nach Europa gelangt und mit einem PKW letztendlich in Traiskirchen angekommen.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannten und leide unter Hepatitis B. Laut Befund des Thermenklinikums Baden, Abteilung für Innere Medizin, vom 02.10.2009 leide unter einer Vergrößerung der Leber mit diffusen Gewebeschäden.
Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: 09 11.450-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: 09 11.450-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Das Vorliegen eines Selbsteintrittrechtes wurde verneint, wobei darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine relevanten familiären Beziehungen habe und dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Spanien spräche. Eine Zuständigkeitsänderung sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Spanien hätte einer Wiederaufnahme nicht zugestimmt, wenn eine Zuständigkeit nicht gegeben wäre.
2. Gegen diesen am 27.10.2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 02.11.2009 per Fax Beschwerde erhoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass der Antrag des Rechtsberaters, mit der Schweiz Kontakt aufzunehmen und die Angaben des BF zu überprüfen, nicht nachgekommen sei. Dass der Beschwerdeführer lediglich vage und unklare Angaben gemacht habe, diese dem Bundesasylamt nicht glaubwürdig zu sein schienen und Spanien zugestimmt habe, sei kein Grund, derartige Erhebungen zu unterlassen.
3. Die Beschwerde langte am 06.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2009 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Dublin II-Verordnung, da gemäß Art. 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2009 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Dublin II-Verordnung, da gemäß Artikel 29, leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.
Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Art. 15 Dublin II-Verordnung zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung (erste Asylantragstellung) liegt.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-Verordnung) Kriterien der Artikel 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Artikel 15, Dublin II-Verordnung zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-Verordnung (erste Asylantragstellung) liegt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt aufgrund des derzeit bekannten Sachverhaltes nicht ohne weiteres zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Spanien gemäß Art.16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt aufgrund des derzeit bekannten Sachverhaltes nicht ohne weiteres zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Spanien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung besteht.
Eine solche Zuständigkeit wurde von Spanien zwar ausdrücklich anerkannt, jedoch ist der Beschwerde insoweit zu folgen, als die spanischen Behörden unter Umständen Aktenvorgänge heranziehen, die aus dem Jahr 2004 stammen. Aus der Antwort Spaniens geht leider hinsichtlich eines durchgehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers nichts hervor. Auch ein eventuelles Entscheidungsdatum oder die Entscheidungsgründe wären hilfreich, um daraus einen (mangelnden) Aufenthalt des Beschwerdeführers feststellen zu können. Zweifellos hat Spanien aus seiner Sicht korrekt einer Wiederaufnahme zugestimmt, jedoch ist davon auszugehen, dass der belangten Behörde Informationen vorliegen, die Spanien eben nicht vorliegen.
Es ist der Behörde zwar grundsätzlich zu folgen, dass bei erkannter Unglaubwürdigkeit der Angaben einer Partei nicht jeder (Schutz)Behauptung unreflektiert nachgegangen werden muss. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund der mangelnden Angaben Spaniens in der Antwort und der langen Zeitdauer ein längerer Aufenthalt in der Schweiz (seinerzeit kein Mitgliedstaat) und eine eventuelle Abschiebung nicht auszuschließen. Dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde ausführliche Angaben zu seiner in der Schweiz zuerst verwendeten Identität macht ist ärgerlich, verstärkt jedoch die Glaubwürdigkeit in diesem Punkt.
2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde nach Durchführung eines ergänzten Beweisverfahrens (Anfragen an die schweizerischen, eventuell je nach entstehender Sachlage auch an die spanischen Behörden) die daraus gewonnenen Erkenntnisse der neuerlichen Entscheidung mit einer entsprechenden Würdigung zugrunde legen.
3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl Art. 19 Abs 2 1. Satz Dublin II-Verordnung und Art. 20 Abs 1 lit. e 2. Satz Dublin II-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-Verordnung und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.