Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S2 408819-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S2 408819-1/2009

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 408.819-1/2009/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S2 408.820-1/2009/3E

S2 408.821-1/2009/3E

S2 408.822-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl 09 08.691 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihrer drei minderjährigen Kinder in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.07.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dem eigenen Vorbingen lebt in Österreich der leibliche Vater der Kinder der Beschwerdeführerin, römisch 40 (im folgenden: M.), dem in Österreich Asyl zuerkannt worden sei.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Polen auf (24.06.2009, Lublin, AS 7).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.07.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 21.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern mit dem Zug von Grosny nach Moskau und von dort weiter nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 24.06.2009 angekommen seien. Dort habe sie mit ihren Kindern einen Asylantrag gestellt. Ihnen seien die Auslandsreisepässe abgenommen worden. Sie seien im Lager "XXXX" untergebracht gewesen, wo sie sich bis 20.07.2009 aufgehalten hätten. Danach hätten sie schlepperunterstützt mit einem Taxi das Lager verlassen und seien nach Österreich gefahren. Ihre Kinder, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hätten keine eigene Fluchtgründe, es gälten für sie dieselben Fluchtgründe, wie für die Beschwerdeführerin. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn demnächst 16 Jahre alt sein würde und er danach entweder zum russischen Bundesheer oder zu den tschetschenischen Kämpfern müsse; aus Angst davor sei sie geflohen. Außerdem hätten ihre Kinder zu ihrem Vater gewollt, der in Österreich sei. Über Polen könne sie nichts angeben, sie seien in einem "normalen" Lager gewesen (AS 15 ff).

Das Bundesasylamt richtete am 24.07.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 31 ff).

Am 27.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.02.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 41 f).

Mit Schreiben vom 30.06.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 53).

Laut der gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.08.2009 liegen bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstige psychischen Krankheitssymptome vor (AS 59 ff).

Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.08.2009 machte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen folgende Angaben: Sie fühle sie geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Ihre Angaben gälten auch für ihre Kinder, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zur geplanten Überstellung nach Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dorthin nicht zurückwolle. Ihr Ehemann sei in Österreich und die Kinder würden bei ihm sein wollen. Sie seien seit 1992 verheiratet und seit 2003 würden sie getrennt leben. Sie sei damals mit ihrem Mann nicht mitgereist, da sie ein kleines Kind gehabt habe. Ihre jüngste Tochter sei zwei Monate alt gewesen, als ihr Mann geflohen sei. Sie würden jetzt auch nicht zusammenleben, weil ihr Mann eine neue Familie gegründet habe. Er habe aus der neuen Ehe auch drei Kinder. Gesetzlich seien sie schon geschieden, ein Scheidungsurteil gebe es aber nicht. Sie würden sich verstehen, aber eine Familie seien sie nicht mehr. Es stimme schon, dass es in den letzten sechs Jahren keinen Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater gegeben habe. Aber die Kinder würden sich jetzt für ihren Vater interessieren. Einer Überstellung nach Polen stehe aus ihrer Sicht nichts entgegen, jedoch wäre der Vater ihrer Kinder hier. Auf den Vorhalt, dass der Vater der Kinder in seiner Einvernahme die Kinder verleugnet habe und sogar angegeben habe, diese seien gestorben, entgegnete die Beschwerdeführerin, er habe wahrscheinlich geglaubt, dass sie tot seien und deshalb so entschieden (AS 63 ff).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK wurde angeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung unzulässig in ihr Privat und Familienleben eingegriffen werde. Einem schützenswerten Familienleben sei entgegenzuhalten, dass der Mann der Beschwerdeführerin bereits 2005 gemeinsam mit seiner jetzigen Frau und der gemeinsamen Tochter aus der neuen Ehe, sein Heimatland verlassen habe und demzufolge auch sein in der Heimat bestehendes Familienleben (gemeint wohl das Familienleben mit der Beschwerdeführerin) aufgegeben habe. Weiters habe dieser bei seiner Einvernahme angegeben, dass er von der Beschwerdeführerin geschieden sei bzw. sie mit den gemeinsamen drei Kindern in Russland bei einer Autoexplosion ums Leben gekommen sei. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt an einem Familienleben mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern interessiert gewesen sei.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Asylwerber, zu staatlichen Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt sowie insbesondere auch die Ausführung, wonach tschetschenischen Asylwerbern idR zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition vertrete. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - gewährleistet (AS 71 ff).

3. Gegen den Bescheid der Erstbehörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 18.09.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, da es verabsäumt habe festzustellen, wie das Verhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu ihr und ihren gemeinsamen Kindern zum jetzigen Zeitpunkt sei. Ihr Ehemann stehe seit ihrer Einreise in Österreich im regelmäßigen Kontakt zu ihnen und er lege sehr viel Wert darauf, mit den gemeinsamen Kindern wieder eine Beziehung aufzubauen und das Familieleben wiederherzustellen. Eine Überstellung nach Polen würde sie unzulässigerweise in ihrem Recht auf Familienleben verletzen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen sei (AS 107 ff.).

Mit Beschluss vom 24.09.2009, Zl. 408.819-1/2009/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, welcher am 25.09.2009 der Behörde und am 28.09.2009 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Am 12.10.2009 langten vom Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie verschiedene Urkunden beim Asylgerichtshof ein. So ein psychologisches Gutachten unleserlichen Datums von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zum Gesundheitszustand des M. (dem angegebenen Vater der Kinder der Beschwerdeführerin), eine beglaubigte Heiratsurkunde über die zweite am römisch 40 geschlossene Ehe des M. sowie eine beglaubigte Urkunde über die Scheidung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und M. vom römisch 40 .

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern von Grosny mit dem Zug über Moskau bis nach Polen und stellte am 24.06.2009 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Sie wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste mit ihren Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 21.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die übrigen Familienangehörigen stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.

Der (angegebene) Vater der mj unverheirateten Kinder der Beschwerdeführerin (M.) ist anerkannter Flüchtling in Österreich.

Im Verwaltungsverfahren blieb jedoch das Familienverhältnis zwischen den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin und M. ungeklärt.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geht der Asylgerichtshof davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrem Asylverfahren in Polen und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, die zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsmöglichkeit aus der vom Bundesasylamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (AS 57 ff).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Vorläuferbestimmung des Asylgesetzes 1997 ist trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, 2005/20/0224). Die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG 1997 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt sich auf die neue Rechtslage unter dem AsylG 2005 übertragen (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Beschwerdefall könnte einerseits der Beschwerdeführerin in Bezug zum (angegebenen) Vater ihrer Kinder andererseits den Kindern der Beschwerdeführerin in Bezug zu ihrem (angegebenen) Vater die verfahrensrechtliche Stellung als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zukommen. Doch zur Lösung dieser Rechtsfrage bedürfte es in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls einer Sachaufklärung dahingehend, ob einerseits noch eine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin - wobei hier die vorgelegte Scheidungsurkunde zur Klärung des Sachverhaltes nicht abschließend beiträgt - und dem (angegebenen) Vater ihrer Kinder, andererseits die Beziehung der Kinder der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater als dergestalt anzusehen ist, dass noch von einem schützenswerten aufrechten Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK auszugehen wäre; dies insbesondere unter dem Aspekt einer möglichen (bloß) fluchtbedingten Unterbrechung des Familienlebens im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur; sollte dies der Fall sein, müssten die so (etwa durch Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin) ermittelten persönlichen Beziehungen (etwa durch Einvernahme des M.) in eine Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK einfließen, zumal es - vor dem Hintergrund des positiv abgeschlossenen Verfahrens des M. und eines entsprechenden Familienlebens dieser - bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs in Bezug auf die Beschwerdeführerin bzw. ihre Kinder zu einer Trennung der Familie käme.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da nach dem Gesagten der vorliegende Sachverhalt sich als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG mangelhaft erweist, war schon aus den genannten Gründen der Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung im Zulassungsverfahren spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091013_S2_408_819_1_2009_00

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