Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S13 405480-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S13 405480-1/2009

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 405.480-1/2009/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S13 405.482-1/2009/4E

S13 405.483-1/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Alice SPUNDA, Asyl in Not, p.A. Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, FZ. 08 11.046 - EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe

Verwaltungsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern (ein und acht Jahre alt) nach Österreich ein und stellte am 07.11.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 10.03.2009, FZ. 08 11.046 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid). Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fest, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 405.481-1/2009/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 07.11.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehepartner eines Asylwerbers ist.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde ist fristgerecht eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2009, GZ S13 405.480-1/2009/2Z, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 405.481-1/2009/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführer ist deren Ehemann und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Ehefrau.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091013_S13_405_480_1_2009_00

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