Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S12 408980-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S12 408980-1/2009

Entscheidungsdatum

12.10.2009

Spruch

S12 408.980-1/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, FZ. 09 05.512, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.05.2009 am Wiener Südbahnhof ohne gültiges Reisedokument betreten wurde, und stellte am 11.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Anhaltung am 11.05.2009, er sei am römisch 40 geboren, sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig minderjährig, wurde auf eine erkennungsdienstliche Behandlung bzw. Eurodac-Abfrage verzichtet.

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 15.05.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, habe sein Heimatland vor ca. einem Jahr illegal verlassen und sei schlepperunterstützt mittels PKW und zu Fuß in die Türkei gelangt. In der Türkei sei er in einen LKW gestiegen und nach Österreich gebracht worden. Über welche Länder er gefahren sei, könne er nicht sagen. Er habe nach Italien fahren wollen und sei dabei am Südbahnhof von der Polizei aufgegriffen worden. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht und sei auch nicht von Behörden angehalten worden. Sein Heimatland habe er verlassen, da es ihm finanziell schlecht gegangen sei, und er nichts lernen habe können. Bei einer Rückkehr habe er große Angst. Er sei hierher gekommen, um etwas zu lernen.

1.3. Am 20.05.2009 erfolgte im Auftrag des Bundesasylamtes eine zahnärztliche Untersuchung zur Beurteilung des chronologischen Alters durch Dr. römisch 40 , der zu dem Schluss kam, dass für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren angegeben werden könne. Der zahnärztliche Befund schließe auch ein um mehrere Jahre höheres Lebensalter nicht aus.

1.4. Eine aufgrund des Ergebnisses der zahnärztlichen Untersuchung durchgeführte Eurodac-Abfrage vom 09.06.2009 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.10.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac ID: römisch 40 ).

1.5. Am 09.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei zunächst an, er sei gesund und 14 Jahre alt. Geboren sei er am römisch 40 . Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Vor ca. einem Jahr sei er von Afghanistan in die Türkei geflogen. Von der Türkei aus sei er mittels LKW nach Österreich gebracht worden und habe in der Folge weiter nach Italien gewollt. Dann sei er von der Polizei aufgegriffen worden. In der Türkei habe er sich ca. zwei oder drei Monate aufgehalten; davor sei er sechs oder sieben Monate in Pakistan gewesen. Erst in Österreich sei er von der Polizei festgenommen worden. Auf Vorhalt, er sage nicht die Wahrheit, und auf die Frage, wie lange er in Griechenland gewesen sei, gab er an, er sei einige Zeit in Griechenland gewesen und von dort aus in die Türkei abgeschoben worden. Bevor er in die Türkei abgeschoben worden sei, sei er in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden. Die Fingerabdrücke seien ihm in Griechenland nicht abgenommen worden. Auf Vorhalt, es sei dem Bundesasylamt bekannt, dass ihm am 26.10.2008 in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, gab er an, er sei in Griechenland in Haft genommen und geschlagen worden. Welches Alter er in Griechenland angegeben habe, wisse er nicht mehr. Es habe keinen Dolmetscher gegeben und die griechische Behörde hätte irgendein Datum aufgeschrieben. Auf Vorhalt des Ergebnisses der zahnärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, er sei 14 Jahre alt. Er habe seine Mutter angerufen, und sie habe ihm gesagt, er sei 14 Jahre alt bzw. höchstens vierzehneinhalb. Zur weiteren Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn als volljährig zu betrachten, gab er an, er sei 15 Jahre alt.

Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Rechtsberater zum zahnärztlichen Sachverständigengutachten keine Erklärung ab und stellte den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund Ablaufs der 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG.

1.6. Am 17.06.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.

1.7. Am 22.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, §29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 17.06.2009 geführt würden.

1.8. Am 30.06.2009 langte ein weiteres, vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes, Gutachten zur Alterseingrenzung des Beschwerdeführers, erstellt von römisch 40 , ein, indem die Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) durchgeführt wurde. Zugrunde gelegt wurde dieser Bewertung die Publikation von Schmidt et al ("Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification") in J Legal Med. (2007) 121: 321-324. Der Gutachter stellte aufgrund der Untersuchung ein Stadium 2 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits (= das Ossifikationszentrum weist bereits eine Verknöcherung auf, der epiphyseale Knorpel ist nicht verknöchert) fest und führte dazu aus, dass dies nach Schmidt et al (2007) in einem Lebensalter von 15 - 35,9 Jahren nachgewiesen worden sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 14,5 Jahren liege zwar unter der Schätzspanne, aber der Befund sei mit einem Alter von unter 18 Jahren vereinbar.

1.9. Aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der vorhergehenden beiden Gutachten erteilte das Bundesasylamt dem Ludwig Boltzmann Institut einen Auftrag zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung, welches am 01.07.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Diesem zusammenfassenden Gutachten wurden die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Ludwig Boltzmann Institut, das Gutachten von Dr. römisch 40 samt Magnetresonanztomografie-Bilder der Schlüsselbeine und das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung von Dr. römisch 40 zugrunde gelegt. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde im gerichtsmedizinischen Gutachten ausgeführt: "XXXX weist gemäß Tanner-Stadien in Bezug auf die Schambehaarung sowie auf die Entwicklung des Genitals ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH5, G5) auf. Gesundheitliche Gründe für eine Entwicklungsverzögerung gehen weder aus seinen Angaben noch aus der körperlichen Untersuchung hervor. Das Alter zum Untersuchungszeitpunkt beträgt gestützt auf die oben erwähnten Tabellen (5) mindestens 15,3 Jahre. Eine obere Grenze lässt sich bei vollständiger körperlicher Entwicklung nicht bestimmen; römisch 40 kann sehr wohl älter als 15,3 Jahre alt sein." (Hervorhebungen im Original). In weiterer Folge wurden die radiologische Beurteilung von Dr. römisch 40 und die zahnärztliche Beurteilung von Dr. römisch 40 zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten in der Folge zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomografischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 19 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 14 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.

1.10. Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Zeitablaufs/Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zuständig sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.

1.11. Am 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er gesund sei und sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Auf Vorhalt der Ergebnisse der Gutachten zur Altersfeststellung gab er an, er sei 14 Jahre alt und mit der Feststellung seines Alters nicht einverstanden. In Griechenland habe er sein richtiges Alter angegeben und zwar, dass er 14 Jahre alt sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Griechenland zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies verstanden. Er wolle nicht nach Griechenland, da er dort viel mit eigenen Augen gesehen habe. Er sei in Griechenland von der Polizei geschlagen worden. Er sei in Saloniki inhaftiert worden, weil er keinen Asylantrag gestellt habe. Ohne sein Einverständnis seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Saloniki sei er auf den Rücken getreten, mit Faustschlägen und Knüppel geschlagen worden. Die Spuren würde man nicht mehr sehen. Am Flughafen sei er erwischt worden, als er nach Österreich habe ausreisen wollen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland gab der Beschwerdeführer an, die Angaben zur Betreuung von Asylanten stimme so nicht. Diese seien auf die Betreuung von Fremden angewiesen. Er habe gesehen, dass Afghanen von den Behörden keine Hilfe bekämen und habe daher auch keinen Asylantrag gestellt. Sonst stehe seiner Ausweisung nach Griechenland nichts entgegen. Er wolle nur noch anfügen, dass er jünger als 15 Jahre sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er minderjährig sei, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe und die Zuständigkeit Griechenlands lediglich durch Verfristung eingetreten sei. Zur Altersbestimmung werde ausgeführt, dass die MRT Untersuchung zu dem Schluss gekommen sei, dass der Befund mit einem Alter von unter 18 Jahren vereinbar sei. Nach dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis sei der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter. Im gerichtsmedizinischen Gutachten sei darauf Bezug genommen und angeführt worden, dass aufgrund des Durchbruchs und dem Erreichen der Kauebene der Weisheitszähne von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werde. In anderen zahnärztlichen Untersuchungen sei der Arzt davon ausgegangen, dass der Zahndurchbruch der Weisheitszähne frühestens im Alter von 17 Jahren erfolge. Diese Annahme sei jedoch in der Medizin nicht unumstritten. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf "XXXX" und führte aus, dass ein Zahndurchbruch der Weisheitszähne bereits im Alter von 15 Jahren möglich sei. Ferner weise der Beschwerdeführer nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten ein Mindestalter von 15,3 Jahren auf und gehe das Gutachten in einer Zusammenschau aller Untersuchungen von einem Mindestalter von 19 Jahren aus. Diese Annahme sei nicht schlüssig, da zwei der drei Untersuchungen (MRT, körperliche Entwicklung) ergeben hätten, dass das Alter des Beschwerdeführers deutlich unter dem Erreichen der Volljährigkeit liege. Es werde nicht näher begründet, weshalb dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis in der Gesamtbeurteilung der Vorrang gegeben werde. Laut VwGH sei im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen. Ferner hätte das Bundesasylamt das Verfahren aufgrund Verstreichens der 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zulassen müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, da er keine falschen Angaben zu seiner Minderjährigkeit gemacht habe, sondern das Bundesasylamt unzulässigerweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Durch die Vollziehung der Ausweisung und die Abschiebung nach Griechenland bestehe im Fall des Beschwerdeführers ein "real risk", dass er in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt würde. Er sei in Griechenland misshandelt worden und würden Asylwerber dort keine Unterkunft und Versorgung erhalten. Ferner seien die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid einander widersprechend. In der Folge wurden - unter Zitierung diverser Berichte von NGOs, insbesondere von UNHCR, - das griechische Asylsystem und die Versorgung von Asylwerbern in Griechenland kritisiert. Zusammengefasst wurde hierzu ausgeführt, dass angesichts der Überlastung und der nicht vorhandenen Unterbringungsplätze für Asylsuchende in Griechenland trotz des bestehenden Anspruchs nach der Aufnahmerichtlinie nicht damit gerechnet werden könne, dass Asylwerber tatsächlich eine Unterbringung und Versorgung nach einer Rücküberstellung nach Griechenland erhalten würden. Nach der griechischen Rechtslage gebe es keine Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber, die mangelnde Unterbringung und Versorgung einzufordern. Weiters seien Migranten bei einem Kontakt mit griechischen Sicherheitskräften einem erheblichen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt.

4. Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.10.2009, GZ. S12 408.980-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang der Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG den Asylgerichtshof einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

2.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig. Aus diesem Grund wurde zunächst ein zahnmedizinisches Gutachten eingeholt, welches aufgrund des Zahndurchbruchs der Weisheitszähne bzw. des Erreichens der Okklusionsebene zu dem Schluss kam, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers 19 Jahre sei. Ferner findet sich im Akt ein weiteres Gutachten, welches aufgrund der MRT-Untersuchung der Sternoclavienlargelenke zu dem Ergebnis kam, dass beim Beschwerdeführer ein Stadium 2 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes vorliege und ein solches nach der Literatur bei einem Lebensalter von 15 bis 35,9 Jahren nachgewiesen worden sei. Der Befund sei mit einem Alter von unter 18 Jahren vereinbar.

Offenbar aufgrund dieser unterschiedlichen Ergebnisse - Mindestalter von 19 Jahren bzw. Alter von unter 18 Jahren - holte das Bundesasylamt ein weiteres Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers ein und zwar ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung. Dieses Gutachten stützte sich auf die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Ludwig Boltzmann Institut, auf die Ergebnisse der MRT Untersuchung durch Dr. römisch 40 und dessen Gutachten sowie auf die zahnärztliche Untersuchung von Dr. römisch 40 und dessen Gutachten. In der Folge wurde im gerichtsmedizinischen "Gesamtgutachten" ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der körperlichen Untersuchung mindestens 15,3 Jahre, nach der MRT-Untersuchung mindestens 15 Jahre und nach der zahnärztlichen Untersuchung mindestens 19 Jahre alt sei.

Unter dem Titel der "Zusammenfassende Beurteilung" führte das gerichtsmedizinische "Gesamtgutachten" Folgendes aus: "Die körperliche Untersuchung von römisch 40 zeigte, dass er körperlich einem erwachsenen Mann entspricht. Die Beurteilung der MRT-Bilder beider Schlüsselbeine ergab ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren. Aus zahnärztlicher Sicht ergab sich ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren. Zusammenfassend ergibt sich nach derzeitigem Wissenstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung bei römisch 40 ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Eine obere Grenze lässt sich nicht bestimmen; in den durchgeführten Untersuchungen haben sich jedoch Hinweise gefunden, dass römisch 40 auch älter als 19 Jahre sein könnte. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 14 Jahren ist aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar." (Hervorhebungen im Original).

Dieses Gutachten bzw. die obigen Ausführungen sind jedoch in sich nicht schlüssig. Unter dem Punkt "Beurteilung" (der körperlichen Untersuchung) wurde zunächst ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers mindestens 15,3 Jahre betrage und eine obere Grenze nicht bestimmt werden könne. Allerdings könne der Beschwerdeführer auch älter als 15,3 Jahre sein. In der Folge wurden die Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 rudimentär zusammengefasst und kommt das gerichtsmedizinische Gutachten - wie oben wörtlich zitiert - in der "zusammenfassenden Beurteilung" zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonaztomografischen Untersuchung zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren erreicht habe. Eine nähere Begründung enthält das Gutachten nicht.

Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des Gesamtgutachtens nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 19 Jahren kommt. Zum einen wurde in demselben Gutachten (eine Seite zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem "körperlich erwachsenen Mann" und von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse der Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , die einander ebenfalls widersprechen - Dr. römisch 40 geht von einem Alter von unter 18 Jahren aus und Dr. römisch 40 kommt zu einem Mindestalter von 19 Jahren -, bei der Feststellung des Mindestalters von 19 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei volljährig, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, die Feststellung über die Volljährigkeit ergebe sich aus der Zusammenschau der Gutachten, insbesondere aus dem letzten Gutachten, in welchem alle erfolgten Untersuchungen zur Altersfeststellung berücksichtigt worden seien, aus den oben angeführten Gründen nicht zutreffend ist.

Sohin konnten nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463, zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

Insbesondere werden dem Ludwig Boltzmann Institut (als "Gesamtgutachter") ergänzende Fragen dahingehend zu stellen sein, aus welchen Gründen ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt wird, wenn im selben Gutachten zuvor von einem Mindestalter von 15,3 Jahren ausgegangen wird sowie weiters, wie die vorliegenden und einander widersprechenden Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 mit dem Ergebnis des Gesamtgutachtens in Einklang zu bringen sind.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091012_S12_408_980_1_2009_00

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