Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext S9 408945-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S9 408945-1/2009

Entscheidungsdatum

05.10.2009

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 408.945-1/2009/2E

S9 408.943-1/2009/2E

S9 408.944-1/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden

1. der römisch 40

2. des römisch 40

3. der römisch 40

alle StA. Russische Föderation, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, FZ. 09 07.182-EAST West, 09 07.183-EAST West und 09 07.184-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 17.06.2009 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 17.06.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei im November 2008 gemeinsam mit ihren Kindern mit dem Auto von römisch 40 nach Grosny und mit dem Zug zuerst nach Moskau und von dort aus nach Brest/Weißrussland gefahren. Noch im gleichen Monat habe sie in POLEN einen Asylantrag für sich und ihre Kinder gestellt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Ein paar Tage hätten sie im Flüchtlingslager römisch 40 zugebracht, jedoch sei ihnen der weitere Aufenthalt nicht gestattet worden und sie habe daher eine private Unterkunft in Gora Kalwarja gemietet und mit dem Kindergeld, das sie für die Drittantragsstellerin erhalten habe, finanziert.

Bereits im Herbst 2006 habe sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und dem gemeinsamen Sohn, dem Zweitantragssteller, in POLEN um Asyl angesucht und in den Lagern römisch 40 und römisch 40 gelebt. Sie habe jedoch ihren Bescheid nicht angenommen, sondern sei nach der Trennung von ihrem Mann gemeinsam mit ihrem Sohn im Mai 2008 wieder zurück nach Tschetschenien gefahren. Ihr Exmann sei in POLEN geblieben. Als sie nun nach der Geburt der Drittantragsstellerin mit ihren Kindern wieder nach POLEN gereist sei, habe sie ihr Exmann dort ausfindig gemacht und geschlagen und habe zudem gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Am 16.06.2009 sei sie deshalb mit ihren Kindern und einer weiteren tschetschenischen Familie von Warschau aus mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Am 17.06.2009 seien sie gegen Mittag beim Lager Traiskirchen angekommen und habe sie sodann einen Asylantrag gestellt.

Ihre erste Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2006 sei wegen der Gründe ihres Ehemannes erfolgt. Nunmehr habe die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen, weil die Eltern ihres Gatten ihr die Kinder wegnehmen hätten wollen. Außerdem seien nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Mai 2008 Militärs zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie nach dem Aufenthalt ihres Onkels römisch 40 , der sich in Österreich befinde, gefragt. Sie sei bei diesem Onkel aufgewachsen, wisse jedoch nicht, wo er sich in Österreich aufhalte. Der Zweit- und die Drittantragsstellerin hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Zu ihrem Aufenthalt in POLEN befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es dort aufgrund der zweiten Antragsstellung für sie und den Zweitantragssteller keine medizinische Versorgung gäbe und eine solche nur der Drittantragsstellerin zukäme.

In POLEN sei sie zwar einvernommen, jedoch nicht über den Verfahrensstand informiert worden. Sie wolle nicht nach POLEN zurück, da ihr Exmann sich dort aufhalte und er sie schon einmal gefunden, geschlagen und gedroht habe, ihr nach tschetschenischem Brauch in Folge einer muslimischen Scheidung die Kinder wegzunehmen. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien habe sie keine Sanktionen zu befürchten, jedoch habe sie Angst, dass dann die Eltern ihres Exmannes ihr die Kinder wegnehmen würden.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am 09.09.2005 und 12.11.2008 in Lublin/POLEN sowie am 19.02.2007 und 17.10.2007 in Warschau/POLEN Asylanträge gestellt hatte.

2. Am 22.06.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer entsprechende Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 23.02.2003 (Dublin II-VO) für die Beschwerdeführer an die zuständige polnische Behörde, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurden. Mit dem am 25.06.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 25.06.2009.

3. Am 01.07.2009 übermittelte Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin.

Der gutachtlichen Stellungnahme ist folgender Befund zu entnehmen:

"Es ergeben sich derzeit keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung. Die AW ist bewusstseinsklar, allseits orientiert. Keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, das Denkziel wird erreicht. Keine prod. Symptomatik. Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis sind nicht beeinträchtigt, der Antrieb ist gegeben, die Stimmungslage indifferent, keine frei flottierende Angst, keine Suizidalität, affektiv nicht auffällig."

4. Mit Schreiben vom 01.07.2009 teilte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt mit, dass das Gespräch mit dem Arzt sehr belastend gewesen sei, da dieser ihr bei der Schilderung ihrer Probleme mit Gelächter und Unglauben begegnet sei. Es sei für sie der Eindruck der Befangenheit des Arztes entstanden und sie lehne ihn daher als Sachverständigen ab und ersuche um Beiziehung einer weiblichen Sacherverständigen, da es einfacher für sie wäre, über ihre Probleme zu sprechen.

5. Diesem Antrag folgend übermittelte am 12.08.2009 Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie eine weitere gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin.

5. Der gutachtlichen Stellungnahme ist folgender Befund zu entnehmen: "Bewusstseinsklar, allseits orientiert, noopsychisch soweit unauffällig, im Ductus kohärent, im Tempo habituell, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine produktiven Symptome, Antrieb dem Habitualzustand entsprechen, Stimmungslage situationsadäquat, im Affekt adäquat, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen ausreichend gegeben, Schlaf: seit einer Woche Durchschlafstörung, keine SMG, dzt. nicht akut suizidal. Insbesondere sind im Untersuchungszeitpunkt keine traumspezifischen Symptome zu explorieren. Nikotin-, Alkohol- und Drogenkonsum werden verneint."

6. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 19.08.2009 im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie einvernahmefähig wäre, ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung richtig gewesen seien und sie diese aufrecht halten würde. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in der Heimat ein Nierenleiden gehabt habe, welches jedoch ausgeheilt sei und dass sie keinen Arzt konsultieren wolle. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien gesund und bräuchten keine Medikamente; zudem gälten die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe auch für Zweitbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihre Angaben zum Fluchtweg; nach der Trennung von ihrem Ehemann sei sie ein halbes Jahr später, im Mai 2008, gemeinsam mit ihrem Sohn aus POLEN nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie habe dort ihre Tochter zur Welt gebracht und mit ihren Kindern bis zur erneuten Ausreise im November 2008 alleine gelebt. Als erstes seien sie wieder in POLEN eingereist, wo sie sich für sieben Monate aufgehalten hätten und die Erstbeschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt habe.

Die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht, was sie sich vom nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz erwarte und habe keine Einwände gegen eine Rückverbringung nach POLEN, da diese im Hinblick auf die geltenden Rechtsvorschriften vermutlich ohnehin nicht relevant wären. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie während ihrer Aufenthalte in POLEN keine negativen Zwischenfälle erlebt habe. Sie wolle jedoch keinen Beschwerdeverzicht abgeben und habe vor, auf jeden Fall gegen den Bescheid zu berufen.

Auch zum Vorhalt, dass beide sie betreffenden Gutachten keine belastungsabhängige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssyndrome ergaben und sie überstellungsfähig sei, wollte sich die Erstantragsstellerin nicht äußern und führte als konkret entgegenstehende Gründe lediglich die Probleme mit ihrem Ehemann an.

Zu Verwandten in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie einen Onkel und einen Cousin im Bundesgebiet habe, deren genauen Aufenthaltsort sie nicht kenne. In Tschetschenien habe sie seit ihrem dritten Lebensmonat gemeinsam mit dem Onkel im Haus der Großmutter gelebt; nach der Ausreise des Onkels vor ca. fünf Jahren und dem Tod der Großmutter habe sie geheiratet und bei ihrem Mann gelebt. In Österreich habe sie auf die Hilfe des Onkels gehofft, ihn jedoch aus Scham nie um Unterstützung gebeten, da ihr eigentlich nur der Schutz wichtig sei und sie sonst nichts benötige.

7. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 04.09.2009, FZ. 09 07.182-EAST West, 09 07.183-EAST West und 09 07.184-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 04.09.2009 persönlich ausgefolgt.

8. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 18.09.2009 eingebrachten Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht der gesamte verfahrensrelevante Sachverhalt ermittelt worden und besonders hinsichtlich der Vorfälle rund um die Drohung des Exmannes der Erstbeschwerdeführerin, dieser die Kinder wegzunehmen, mangelhaft sei. Da die Erstbeschwerdeführerin selbst ihrer Mutter weggenommen worden sei, wolle sie auf keinen Fall, dass nun die gleiche Situation für ihre Kinder eintreten würde. Außerdem zweifle sie an der Sicherheit POLENS, da es schon mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen seitens ihres Exmannes gekommen sei und sie weder ausreichend Hilfe noch genügenden Schutz durch den polnischen Staat erhalten habe, sodass sie letztendlich POLEN habe verlassen müssen. Auch aus den Länderberichten gehe nicht hervor, welchen Schutz die Behörden bei häuslicher Gewalt und anderen Bedrohungen durch den Partner gewähren. Da Tschetschenen in POLEN generell gut vernetzt seien, habe ihr Exmann sie auch nach ihrer Wiedereinreise gefunden und sie sei in POLEN daher nicht sicher und systematischen Misshandlungen ausgesetzt. In Österreich wäre sie hingegen sicher vor Verfolgung, da ihr Exmann hier nicht über ein derartiges Netzwerk verfüge.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 25.06.2009 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Es leben - abgesehen von einem Onkel und einem Cousin der Erstbeschwerdeführerin - keine Angehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Zum Onkel, dessen näherer Aufenthalt und Adresse im Bundesgebiet den Beschwerdeführern unbekannt ist, wurde weder ein bestehender Kontakt noch irgendein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis angegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Darüber hinaus liegen vor dem Hintergrund des noch nicht einmal vier Monate dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06). Es kann daher in der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer nach POLEN kein unzulässiger Eingriff in ihre durch Art: 8 EMRK Rechte erblickt werden.

2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Ein den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Asylwesen in POLEN entgegenstehendes Vorbringen wurde im Laufe des Verfahrens nicht erstattet. Zu einer aufgrund ihrer Wiedereinreise nach POLEN im November 2008 fehlenden medizinischen Versorgung ist allenfalls auszuführen, dass dies im Widerspruch zu den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen steht. Hieraus ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den Beschwerdeführern kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der BeschwerdeführerInnen noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Artikel 16, Litera c, Dublin II-VO zeigt.

Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen, ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut Existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bereits im Zuge der Erstbefragungen hat die Erstbeschwerdeführerin die Fragen nach aktuell vorliegenden Beschwerden oder Krankheiten sowie die Einnahme von Medikamenten verneint. Auch bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin wurde sowohl das Bestehen einer Notwendigkeit von Medikamenten als auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer verneint. Die auf Nachfrage angegebenen gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführern, nämlich ein Nierenleiden, sind nach eigenen Angaben ausgeheilt und handelt es sich offensichtlich um keine derart schwerwiegenden Beschwerden, die ihre Reisefähigkeit unmittelbar einschränken würden.

Zudem wurden weder im asylrechtlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift konkrete Erkrankungen der Beschwerdeführer vorgebracht oder durch Vorlage von medizinischen Unterlagen belegt. Auch wurden im Rahmen des Verfahrens weder unmittelbar notwendige ärztliche Behandlungen noch andere dringend notwendige Therapien offenkundig und lehnte die Erstbeschwerdeführerin die Konsultation eines Arztes ausdrücklich ab. Abschließend belegte auch keines der beiden eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen von psychischen Beeinträchtigungen oder Traumata der Erstbeschwerdeführerin, die einer Rückverbringung nach POLEN entgegenstehen könnten.

Für die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung der minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin haben sich ebenso keine Anhaltspunkte ergeben. Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin kann diesbezüglich aber jedenfalls von einer ausreichenden medizinischen Versorgung in POLEN ausgegangen werden, welche auf dem Niveau der Behandlung von polnischen Staatsbürgern liegt.

Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in POLEN

Die Erstbeschwerdeführerin gab befragt nach konkreten Gründen, die einer Rückverbringung nach POLEN entgegenstehen könnten, an, dass es während ihres Polenaufenthaltes von 2006 bis (mit Unterbrechung) 2009 keine negativen Erlebnisse oder Zwischenfälle in POLEN gegeben habe. Ihr Vorbringen bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme, aufgrund ihrer privaten Probleme mit ihrem Exmann und dessen gut funktionierendem Informationsnetzwerkes nicht nach POLEN zurückkehren zu können, ist nicht geeignet, um eine tatsächliche konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in POLEN glaubhaft zu machen. Der in der Beschwerde vorgebrachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unzureichender Feststellung des Sachverhaltes und unzureichender Erforschung der individuellen Sicherheit der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführerin nachweislich mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und Angabe allfälliger Umstände, die einer Rückverbringung nach POLEN entgegenstehen würden, sowie zur Darstellung der Situation in POLEN gegeben wurde. Die Erstbeschwerdeführerin beschränkte sich dabei aber lediglich auf die Schilderung der Drohungen ihres Mannes und ihre daraufhin erfolgende Weiterreise nach Österreich. Auch in ihrer Beschwerdeschrift machte die Erstbeschwerdeführerin keine detaillierten Angaben hinsichtlich der angeblichen Drohungen ihres Exmannes und den angeblich mangelnden Schutz durch die polnischen Behörden.

Die Ausführungen in der Beschwerde zur Sicherheitslage in POLEN widersprechen den landeskundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes und sind mangels näherer Angaben zu den Quellen auch keiner näheren Überprüfung zugänglich. Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, real risk, Sicherheitslage, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091005_S9_408_945_1_2009_00

Navigation im Suchergebnis