Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S18 408722-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S18 408722-1/2009

Entscheidungsdatum

22.09.2009

Spruch

S18 408.722-1/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch: RA KOCHER und BUCHER), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, FZ. 09 06.070-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

römisch eins.1.2. Im Verfahren brachte der BF im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei vor, dass er über Griechenland in das Territorium der Europäischen Union einreiste. In Ungarn sei er aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er hätte dort auch einen Asylantrag gestellt, hätte jedoch nicht dort bleiben wollen und sei deshalb nach Österreich weitergereist.

römisch eins.1.3. Am 5.6.2009 führte das Bundesaylamt Konsultationen mit Ungarn durch und teilte hierbei der ungarischen Partnerbehörde mit, dass der BF in Österreich einen Asylantrag stellter und dass der vorliegende EURODAC-Treffer beweise, dass der BF bereits zuvor einen Asylantrag in Ungarn stellte. Man gehe daher von der Zuständigkeit Ungarns aus.

Ein weiterer Sachverhalt, insbesondere die vorgebrachte und bis dato nicht widerlegte Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Griechenland wurde der Partnerbehörde nicht mitgeteilt.

römisch eins.1.4. Mit Schreiben von 15.6.2009 verweigerte Ungarn die Zustimmung mit dem Hinweis, dass Konsultationen mit Rumänien geführt werden.

römisch eins.1.5. Am 19.6.2009 remonstrierte die Republik Österreich gegen die verweigerte Zustimmung der Republik Ungarn vom 15.6.2009, worauf der Partnerstaat Ungarn der Wiederaufnahme des BF zustimmte und sich gem. Artikel 16, (1) c der Dublin römisch zwei VO zur Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärte.

römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde in weiterer Folge mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) c Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Im angefochtenen Bescheid stützte das Bundesasylamt die Zuständigkeit Ungarns auf den vorhandenen EURODAC-Treffer.

Das Bundesaylamt traf im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen, von wo aus der BF in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei und setzte sich im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise mit dem Vorbringen des BF, er sei über Griechenland in die EU eingereist auseinander.

Auch wurde das Vorbringen des BF über Griechenland eingereist zu sein nicht dermaßen genau hinterfragt, um es überhaupt einer Beweiswürdigung zugänglich zu machen.

römisch eins.2.4 Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welche im wesentlichen vorgebracht wurde, dass Ungarn vorerst dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nicht zustimmte und die Aufgrund des Eingeleiteten Remonstrationsverfahrens erfolgte Zustimmung nicht (mehr) fristgerecht erfolgte, weshalb bereits vor der Zustimmung Ungarns die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages auf Österreich überging.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

Im gegenständlichen Fall steht bis dato unwiderlegt im Raum, dass der BF über Griechenland in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei, da dieser Umstand vom BAA in keinster Weise im Rahmen einer Beweiswürdigung berücksichtigt wurde.

Ob es sich beim Vorbringen des BF, über Griechenland in das Unionsgebiet eingereist zu sein um eine Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers handelt vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.1. des gegenständlichen Erkenntnisses) kann mangels konkreter Befragung des BF durch ein Organ des BAA nicht festgestellt werden.

römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

römisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

römisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

römisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

römisch zwei.2.4.2 Im gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Nachfolgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin römisch zwei DurchführungsVO), lauten:

Artikel eins :

"(1) ...

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang römisch zwei der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zumisst;

b) gegebenenfalls Kopie der vom Asylbewerber schriftlich abgegebenen oder protokollierten Erklärungen.

(2) ...

(3) ..."

Artikel 3

"Bearbeitung eines Aufnahmegesuchs

(1) Die im Gesuch angeführten rechtlichen und faktischen Argumente werden anhand der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, und der in Anhang römisch zwei der vorliegenden Verordnung enthaltenen Liste der Beweismittel und Indizien geprüft.

(2) Unbeschadet der Kriterien und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,, die im Gesuch geltend gemacht werden, überprüft der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 18 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung festgesetzten Fristen auf umfassende und objektive Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher ihm unmittelbar und mittelbar verfügbaren Informationen, ob seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags begründet ist. Wenn diese Überprüfungen ergeben, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats zumindest aufgrund eines Kriteriums der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, begründet ist, muss dieser seine Zuständigkeit anerkennen."

Anhang römisch zwei der Dublin römisch zwei DurchführungsVO zählt die Indizien gem. Artikel eins, leg cit wie folgt auf:

"...

7. Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 10 Absatz 1)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

..."

Im gegenständlichen Fall wäre es Aufgabe des Bundesaylamtes gewesen, dem Partnerstaat Ungarn sämtliche Indizien mitzuteilen. Da jedoch das Vorbringen in Bezug auf die Einreise in das Unionsgebiet gegenüber dem Partnerstaat Ungarn verschwiegen wurde, erfolgten die durchgeführten Konsultationen willkürlich (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall das Vorbringen des BF, er sei über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union eingereist, nicht per se geeignet ist, die Zuständigkeit Ungarns auszuschließen, es ist jedoch zwingend erforderlich, dieses Vorbringen dem Partnerstaat mitzuteilen, um diesen in die Lage einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Beweise und Indizien im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit zu versetzen.

Da schon aufgrund der oa. Ausführungen der angefochtene Bescheid zu beheben war, entfällt die Notwendigkeit, sich mit den weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen. Sollte das BAA erwägen, den Antrag neuerlich gem. Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen, wird es sich jedoch auch mit den Ausführungen in der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

römisch zwei.2.4.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090922_S18_408_722_1_2009_00

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