E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde am XXXX als Tochter einer Asylwerberin in Österreich geboren und stellte am 11.12.2008 durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin, XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde am römisch 40 als Tochter einer Asylwerberin in Österreich geboren und stellte am 11.12.2008 durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin, römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt.Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG geführt.
1.2. Mit Bescheid vom 05.02.2009, FZ. 08 12.514-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.1.2. Mit Bescheid vom 05.02.2009, FZ. 08 12.514-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
1.3. Gegen diesen Bescheid hat die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.4. Mit Beschluss vom 27.02.2009, GZ. S12 404.610-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.4. Mit Beschluss vom 27.02.2009, GZ. S12 404.610-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.04.2009, GZ. S12 404.610-1/2009/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da auch der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, GZ. S12 404.611-1/2009, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.04.2009, GZ. S12 404.610-1/2009/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da auch der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, GZ. S12 404.611-1/2009, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde.
2. Nach Verfahrensergänzung wies das Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2009, FZ. 08 12.514-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.2. Nach Verfahrensergänzung wies das Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2009, FZ. 08 12.514-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
4. Die Beschwerde langte am 14.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss vom 27.08.2009, GZ. S12 404.610-2/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss vom 27.08.2009, GZ. S12 404.610-2/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S12 404.611-2/2009/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S12 404.611-2/2009/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
2.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.3. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter der XXXX und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Mutter.2.3. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter der römisch 40 und daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Mutter.
Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 404.611-2/2009/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 404.611-2/2009/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.