Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S13 404309-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S13 404309-1/2009

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Spruch

S13 404.309-1/2009/6E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 23.01.2009, FZ. 08 07.533-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörigere von Afghanistan, reiste am 20.08.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 21).

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 21.07.2008 in Griechenland unter dem Namen römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 9).

Am 22.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt (AS 19).

Am 29.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 33).

Am 02.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 29.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 49, 51).

Mit Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 15.09.2008, erklärte sich Griechenland "gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO" zur Führung des Verfahrens bereit (AS 71).

Am 25.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 77).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.01.2009, Zahl: 08 07.533 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (AS 115).

Begründend hat das Bundesasylamt im Wesentlichen festgestellt, Griechenland sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig, da sie dort über die Außengrenze der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO eingereist sei. Griechenland habe der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt.

Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.

Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.

Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von

Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines :

UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. (Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008).

Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaat der Dublin II-VO sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland (Quellen: Aliens Litigation

Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.7.2008).

Verfahren :

Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst (Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).

Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt (Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten (Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices - 2006 vom März 2007; Greek Ministry of Public Order, Director of Alines, Letter to Norwegian authorities vom 28.02.2005; Note of the Greek Delegation, Meeting of the Dublin Contact Committee, Brussels 13.11.2006; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006).

Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung :

Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen (Quelle: Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.7.2008).

Bei der Umsetzung zeigen sich erhebliche Mängel (Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices - 2006 vom März 2007).

Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen (Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet (Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).

Alle Asylwerber haben durch die Ausstellung der sog. "pink card"

Anspruch auf Unterbringung und (medizinische) Versorgung. (Quellen:

European Parliament, Report from the LIBE Committee Delegation on the visit to Greece vom Juli 2007; Greek Council for Refugees, A Refugee, Internet-Zugriff vom 14.05.2008; Centre of planning and economic research, Reception system, vom März 2005).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 06.02.2009 beim Bundesasylamt erhoben (AS 229).

In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass in Griechenland ein faires Verfahren nicht gewährleistet sei und sowohl die Qualität des Verfahrens als auch die Aufnahmebedingungen qualitativ unzureichend und nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden seien.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 12.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 18.02.2009, GZ. S13 404.309-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

a) In der Erstbefragung am 22.08.2008 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 19):

Zur Flucht hat die Beschwerdeführer angegeben, sie sei sechs oder sieben Monate zuvor mit ihrem Ehemann in den Iran gereist. Ungefähr im Juni 2008 habe sie den Iran verlassen und sei auf unbekannten Wegen und mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gelangt. Auf der Reise habe sie einmal mittels eines Bootes ein ihr unbekanntes Land erreicht, wo sie festgenommen worden sei und eine Ausreiseaufforderung erhalten habe. Sie habe keinen Asylantrag gestellt, ihr seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Zu ihren Fluchtgründen befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann habe zu Hause sehr viele Feinde, da sein Vater vor der Taliban-Herrschaft Vertreter des Ortes gewesen sei. Er sei in Lebensgefahr. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann getötet werde und sie dann schutzlos sei. Außerdem drohe ihr Gefahr von einem Mann, der sie gegen ihren Willen heiraten habe wollen.

Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne dazu nichts sagen, da sie inhaftiert gewesen sei. Sie wolle wegen der Inhaftierung und wegen der Ausreiseaufforderung nicht nach Griechenland zurück.

Zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe in Österreich außer ihrem mitgereisten Ehemann keine Verwandten.

b) In der Einvernahme am 25.09.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 77):

Zur geplanten Überstellung nach Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass sie dort Probleme haben werde. Sie wisse aber nur, dass ihr Ehemann gesucht werde und habe Angst, dass er in Griechenland getötet werden könnte und sie dann alleine dastehen würde.

Weitere Beweismittel

a) Im CT-Bericht vom 22.12.2008 wird bei der Beschwerdeführerin eine "1 cm haltende glatt begrenzte hypervascularisierte Läsion intrasellär" diagnostiziert und die Durchführung einer Hypophysen-MR und MR-Angio zum Ausschluss eines Hypophysentumors oder Aneurysmas empfohlen. Ein weiterer Termin bei der zuweisenden Ärztin Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wurde für 22.01.2009 vereinbart (AS 111, 113).

b) Im Schreiben vom 29.04.2009 teilt Dr. römisch 40 , Facharzt für Gynäkologie, mit, dass bei der Beschwerdeführerin eine "vitale Einlingsgravidität" vorliege und der Geburtstermin für Anfang Dezember 2009 errechnet sei.

c) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

d) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:

Allgemeines

In Griechenland waren mit Stand Juni 2008 über 30.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert (Quellen:

"reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008).

UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen (Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).

Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden. (Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).

In Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO [beispielsweise die Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04.2009], wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen.

Norwegen führt keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Griechenland durch (Quelle: Schreiben des norwegischen Arbeits- und Sozialministeriums vom 21.07.2008).

Der EGMR hat in mehreren Fällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben (Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).

Verfahren

Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet (Quellen: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr.81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009).

Kritik an dieser Regelung wurde auch vom UNHCR geäußert, der sich bis auf Weiteres nicht mehr am Asylverfahren beteiligen will (Quellen: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Versorgung und Unterbringung

Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks (Quelle:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008, Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig 2 - 3 Wochen. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft (Quelle:

Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:

a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat sie keinen Asylantrag gestellt, sondern wurde erkennungsdienstlich behandelt, inhaftiert und ihr wurde eine Ausreiseaufforderung erteilt.

Am 20.08.2008 ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Österreich eingereist und hat am nächsten Tag einen Asylantrag gestellt.

Bei der Beschwerdeführerin besteht der Verdacht auf einen Gehirntumors bzw. eines Aneurysmas. Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Der vorrausichtliche Geburtstermin ist Anfang Dezember 2009.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches durch den CT-Bericht vom 22.12.2008 und das Schreiben von Dr. römisch 40 vom 29.04.2009 bestätigt wird (römisch zwei.1.2 zu a) und b)

b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch eins.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe römisch zwei.1.2 zu d)].

Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.

So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.

Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:

"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."

Aus der jüngsten Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom August 2009 ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.

Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.

Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.

Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei der Beschwerdeführerin als Schwangerere und möglicherweise schwerkranker Frau um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.

Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft für sich und ggf. ihr dann schon geborenes erwartetes Kind sowie dessen Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Weiters erscheint es notwendig, Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchzuführen und insbesondere zu ermitteln, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Hirntumor oder Ähnliches vorliegt. Gegebenenfalls wird das Bundesasylamt dazu Erhebungen hinsichtlich der Art und Dauer einer möglicherweise notwendigen Therapie sowie bezüglich der tatsächlichen Zurverfügungstellung entsprechender medizinischer Versorgung für aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber und insbesondere konkret für die Beschwerdeführerin in Griechenland anzustellen haben.

Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 nur beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig.

Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für die Beschwerdeführerin mit ihrem dann ggf. dann schon geborenen Kind sowie dessen Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin) zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.

Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090827_S13_404_309_1_2009_00

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