Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S14 408029-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S14 408029-1/2009

Entscheidungsdatum

06.08.2009

Spruch

S14 408.029 -1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, p.A. European Homecare, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, GZ. 09 02.462 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 23.02.2009 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hinsichtlich seines Alters gab der Beschwerdeführer an, er sei am

römisch 40 geboren (AS 17f).

Eine Eurodac-Abfrage am selben Tag brachte kein Ergebnis (AS 7).

Am 25.02.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt (AS 17f). Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2005 von Afghanistan in den Iran gereist, wo er sich bis vor acht Monaten aufgehalten habe. Vom Iran sei er in die Türkei gereist. Nach einem fehlgeschlagenen Versuch sei es ihm schließlich Anfang Oktober 2008 gelungen, mit einem Boot nach Griechenland zu gelangen. Er sei auf einer Insel angekommen. Die Polizei habe ihn festgenommen. Mit einem Schiff sei er in ein Camp gelangt, wo seine Daten aufgenommen worden seien und ein Foto gemacht worden sei. Er sei aufgefordert worden, am nächsten Tag mit dem Schiff nach Athen zu reisen. Dort habe er sich einige Tage aufgehalten und sei dann nach Patras gereist. Dort habe er sich auf einem LKW versteckt und sei mit diesem nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan 2005 wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Im Iran sei sein Vater tödlich verunglückt. Auf Befragen der iranischen Polizei habe er seinen damaligen Schlepper verraten, welcher in der Folge inhaftiert worden sei. Nun werde er von der Familie dieses Schleppers bedroht. In Österreich habe er keine Verwandten.

Am 02.03.2009 führte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er wisse das Datum nach persischem Kalender nicht. Er habe auf Anraten seines Schleppers von Griechenland aus seine Mutter angerufen und diese habe ihm dieses Datum genannt. In Griechenland habe er ebenfalls angegeben, er sei 16 Jahre alt. Er werde versuchen, von seiner Mutter die Geburtsurkunde zu erhalten (AS 29f).

Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt (s. unten Punkt römisch zwei.2.2.).

Am 24.03.2009 und am 16.06.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 61f, 145f). Dabei gab er an, er könne seine Geburtsurkunde aufgrund von Problemen mit der Übermittlung seiner Adresse nicht im Original, sondern nur als Fax vorlegen. Auf Vorhalt der Untersuchungen zur Altersfeststellung beharrte der Beschwerdeführer darauf, 16 Jahre alt zu sein. Seine Mutter habe ihm am Telefon mitgeteilt, er werde zum jetzigen Jahreswechsel (nach persischem Kalender) 17 Jahre alt und sei am römisch 40 geboren. Er sei in Griechenland auch als Jugendlicher behandelt worden, weshalb man ihm keine Fingerabdrücke abgenommen habe. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland seien die Umstände menschenunwürdig. Auch registrierte Asylwerber würden auf der Straße schlafen.

Am 19.06.2009 gab die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass die eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung nicht geeignet seien. Das zahnärztliche Gutachten lasse nicht erkennen, wie der Arzt zu den Schlussfolgerungen gekommen sei und sei daher nicht nachvollziehbar und nicht in sich schlüssig. Das Ergebnis der MRT-Untersuchung beziehe sich auf eine nicht repräsentative Studie. Die forensische Alterseinschätzung nehme Bezug auf Tabellen, welche dem Gutachten nicht beigefügt seien. Das Ergebnis der "zusammenfassenden Beurteilung" sei völlig unverständlich und es werde nicht erklärt, wie die unterzeichnende Ärztin zu dem Schluss komme, der Beschwerdeführer sei älter als 18 Jahre. Da der Beschwerdeführer minderjährig sei, sei Österreich zur Führung seines Asylverfahrens zuständig (AS 237f).

Das Bundesasylamt übermittelte am 05.03.2009 ein - inhaltlich Griechenland betreffendes - Informationsersuchen nach Artikel 21, Dublin II-VO an Frankreich (AS 47ff). Am 06.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO mit Griechenland geführt würden und die 20-Tages-Frist nicht gelte (AS 55). Am 29.04.2009 wurde ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt (s. Schreiben im "Dublin-Akt"). Am 04.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 133). Mit Schreiben vom 04.06.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, unwiderruflich bei Griechenland liege.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei. Das Bundesasylamt führt darin aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unplausible Angaben zu seinem Alter gemacht und keine Nachweise erbracht habe. Die Faxkopie der Geburtsurkunde komme wegen der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht als unbedenkliches Identitätsmerkmal in Betracht. Es entspreche auch allgemeinen Erfahrungswerten, dass insbesondere junge, männliche afghanische Asylwerber versuchen würden, sich als minderjährig darzustellen. Hinsichtlich des untersuchenden Zahnarztes bestünden keine Zweifel an dessen Qualifikation. Aus einer ganzheitlichen Betrachtung der Beweismittel einschließlich des Vorbringens des Beschwerdeführers werde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass nicht nachvollziehbar sei, wie aus den Untersuchungsergebnissen auf ein Alter von mindestens 18 Jahren geschlossen werden könne. Es stimme nicht, dass er falsche Angaben zur Nichtstellung eines Asylantrags in Griechenland und zu seinem Alter gemacht habe. Mangels Vorhalt im Verfahren habe er dazu nicht Stellung nehmen können. Es sei ihm in Griechenland nicht möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen, er habe stattdessen sofort einen Landesverweis bekommen. In Griechenland habe er sein Alter wie auch in Österreich mit 16 angegeben, mangels Dolmetschers sei er jedoch auf 14,5 Jahre geschätzt worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls im Zeitpunkt der Antragsstellung in Österreich minderjährig gewesen, weshalb Österreich zur Führung des Verfahrens zuständig sei (AS 261f).

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Dublin II-VO lautet:

Artikel 6

"Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

2.1. Aufgrund der eigenen - mit dem Akteninhalt übereinstimmenden - Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat. Von Griechenland gelangte er am 23.02.2009 ins österreichische Bundesgebiet, wo er erstmals am 25.02.2009 einen Asylantrag stellte. Weder in Österreich noch in Griechenland leben nahe Angehörige des Beschwerdeführers.

Aufgrund der ersten Asylantragstellung in Österreich und des Fehlens von Familienangehörigen wäre daher gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gegeben, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet minderjährig wäre. Im Beschwerdefall kommt der Frage des Alters des Beschwerdeführers (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) somit Entscheidungsrelevanz zu.

2.2. Zur Beurteilung dieser Frage wurden im vorliegenden Fall drei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt:

2.2.1. Eine zahnärztliche Untersuchung am 06.03.2009 (AS 75ff) erbrachte - zusammengefasst - das "Ergebnis", dass sich der Beschwerdeführer abwechslungsreich und überwiegend von weicher landestypischer Kost, dreimal täglich, ernährt habe. Es lägen keine Grunderkrankungen und keine regelmäßige Medikamenteneinnahme vor. Das Putzen mittels Zahnbürste und Zahncreme sei ihm gänzlich fremd, dennoch erscheine sein Gebiss tendenziell nicht ungepflegt. Es liege ein frontoffener Biss vor. An den Frontschneidezähnen sei eine sehr schwache Attrition ohne Sichtbarwerdung des Dentins erkennbar. An den Eckzähnen und den Prämolaren seien Dentininseln zu finden. Die bukkalen Höcker der Molaren seien stark abradiert, an den Zähnen 16 und 36 würden alle vier Höcker fehlen. Im Unterkiefer sei eine ausgeprägte Gingivitis zu erkennen, der Paradontalstatus sei ohne Befund. Die Weisheitszähne seien bis auf 28 zur Gänze durchgebrochen und ohne Befund. Die Angaben der anfänglichen Befragung seien - bei Unterstellung ihrer Richtigkeit - hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht zur Deckung zu bringen. So scheine das tatsächliche Alter aus odontologischer Sicht wesentlich höher zu sein. Eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - ein Alter von 23 Jahren, mit einer Abweichung von +/- 5 Jahren, ergeben (AS 75f).

2.2.2. Ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer MRT (Magnetresonanzuntersuchung) der Brustbein/Schlüsselbeingelenke eines Facharztes für Radiologie (AS 93f) vom 08.04.2009 enthält - zusammengefasst - den Befund, dass beim Beschwerdeführer ein Verknöcherungsstadium 3 des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vorliege. In der gutachterlichen Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass nach der Publikation von Schmidt et al (Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification ) in J Legal Med (2007) das Stadium 3 in einem Lebensalter von 16,9-34,8 Jahren auftrete. Der Beschwerdeführer wäre demzufolge etwas älter als sein angegebenes Alter. Durch die beeinträchtigte Untersuchungsqualität (Bewegungsartefakte) sei eine Bewertung der Untersuchung allerdings eingeschränkt, sodass die Angaben des Beschwerdeführers durchaus auch richtig sein könnten.

2.2.3. Schließlich wurde auch ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung vom 15.04.2009 eingeholt (AS 97). In diesem Gutachten wurde eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers einer gutachterlichen Beurteilung unterzogen sowie auch die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und des MRT-Gutachtens miteinbezogen. Die körperliche Untersuchung wurde dahingehend beurteilt, dass das Alter zum Untersuchungszeitpunkt (gestützt auf angeführte Tabellen) mindestens 15,3 Jahre betrage. Der Beschwerdeführer könne aber sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. In weiterer Folge wurden die magnetresonanztomografische Beurteilung und die zahnärztliche Beurteilung zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomografischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die eingeholten Gutachten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig belegen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein in den Gutachten unterschiedlich festgestelltes Mindestalter mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig erklärt werden kann. Das Ergebnis der zahnärztliche Untersuchung ist jedoch in sich unschlüssig, das daraus hervorgehende Mindestalter (18 Jahre) ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, welche "beeinflussenden Faktoren" der Untersuchung und der Bewertung zugrunde gelegt wurden. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, ob und inwieweit die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (er gehört der Volksgruppe der Hazara an) dabei berücksichtigt wurde bzw. aus welchen Gründen der ethnischen Zugehörigkeit keine Relevanz zukommt (zum nicht auszuschließenden Einfluss der Ethnie auf die Zahnentwicklung zB Schmeling "Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden im Strafverfahren"). Darüber hinaus weist die zahnärztliche Untersuchung selbst darauf hin, dass eine auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich sei und die Aussagekraft damit jedoch wesentlich erhöht werden könnte. Anhand dieser zahnärztlichen Untersuchung (allein) kann die Volljährigkeit des Beschwerdeführers daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Demgegenüber kommt die Magnetresonanzuntersuchung (2.2.2.) anhand des festgestellten Verknöcherungsstadiums 3 zum - schlüssigen - Ergebnis, dass von einem Mindestalter von 16,9 Jahren auszugehen sei und dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter [zu seiner Minderjährigkeit] durchaus richtig sein könnten. Es liegt somit fallbezogen eine unschlüssige zahnärztliche Untersuchung, welche von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren ausgeht, einerseits und eine schlüssige Magnetresonanzuntersuchung, welche im Ergebnis die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt, andererseits vor. Ausgehend davon kann aber das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens (2.2.3.), in welchem die beiden genannten Gutachten in Zusammenschau mit der körperliche Untersuchung interpretiert werden, nicht nachvollzogen werden. Es wäre zwar nicht unschlüssig, wenn sich in einem solchen Gutachten lediglich aufgrund der körperlichen Untersuchung (eine solche Untersuchung wird gegenüber anderen Untersuchungsmethoden das Alter am wenigsten aussagekräftig bzw. nur innerhalb einer größeren Bandbreite angeben können) ein niedrigeres Mindestalter (im vorliegenden Fall: 15,3 Jahre) ergibt, aber unter Einbeziehung von weiteren Untersuchungsergebnissen, welche in (aussagekräftigeren) Untersuchungsmethoden gewonnen wurden, ein höheres Mindestalter (fallbezogen: 18 Jahre) festgesetzt wird (dementsprechend wird auch empfohlen, für die Altersdiagnose die körperliche Untersuchung nur in Zusammenschau mit der Beurteilung der Skelettreifung und der Zahnentwicklung zu verwenden, s. Schmeling "Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden"). Im vorliegenden Fall hat die gerichtsmedizinische Beurteilung allerdings - wie ausgeführt - einerseits eine unschlüssige zahnärztliche Untersuchung miteinbezogen und andererseits den Widerspruch zwischen der zahnärztlichen Untersuchung und der Magnetresonanzuntersuchung nicht aufgeklärt. Das gerichtsmedizinische Gutachten enthält keinerlei Ausführungen dahingehend, weshalb ungeachtet des Umstandes, dass der Magnetresonanzuntersuchung zufolge ein Alter des Beschwerdeführers von 16,9 Jahren (oder sogar ein jüngeres Alter) möglich ist, dennoch von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren auszugehen ist. Das aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten hervorkommende Mindestalter von 18 Jahren ist daher im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Fallbezogen liegt sohin lediglich eine schlüssige medizinische Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers durch eine Magnetresonanzuntersuchung vor, welche allerdings die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis bestätigt.

Anhand des äußeren Erscheinungsbildes und der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aufgrund von "allgemeinen Erfahrungswerten" bei der Angabe des Alters von Asylwerbern aus Afghanistan kann im Beschwerdefall jedenfalls nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es liegen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor.

Die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt erweist sich daher im vorliegenden Fall als unschlüssig (nicht nachvollziehbar).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit/Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).

3. Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers in nicht schlüssiger Weise festgestellt hat, liegt fallbezogen ein Anwendungsfall des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.

Der bekämpfte Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert einzugehen.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090806_S14_408_029_1_2009_00

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