Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S7 407541-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S7 407541-1/2009

Entscheidungsdatum

13.07.2009

Spruch

S7 407.541-1/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, Rechtsanwalt, Hahngasse 25, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 03.520-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 21.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen seiner fremdenpolizeilichen Befragung durch die Grenzpolizeiinspektion Apetlon am 22.03.2009 bzw. seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern, seine 2 Brüder sowie eine Schwester im Heimatland befänden, wobei sich innerhalb der EU eine Schwester in Norwegen aufhielte und er ansonsten keinerlei Verwandte in Österreich bzw. der EU hätte.

Er wäre von seinem Heimatland aus über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 28.08.2008 angekommen wäre. Dort wären ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, wobei er keinen Asylantrag gestellt und von den griechischen Behörden eine Ausweisung innerhalb eines Monats bekommen hätte. Er wäre in der Folge ca. 6 Monate auf Samos, in Athen und in römisch 40 aufhältig gewesen und vor ca. 6 Tagen von Griechenland aus mittels Fähre, LKW und Zug über Italien nach Österreich gereist. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, zumal dort kein Afghane Asyl bekomme.

Zudem wäre der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen, um hier sein Studium fortsetzen zu können, wobei er an der Universität in Afghanistan an einer Demo für einen inhaftierten Studenten teilgenommen hätte und in der Folge beschuldigt worden wäre, mit diesem Studenten zusammengearbeitet zu haben, weshalb er behördliche Verfolgung befürchte.

Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, seit ca. 5 Jahren, insofern er psychischen Druck verspüre, ca. 3 Mal pro Woche für 10 bis 15 min bewusstlos zu werden, wobei er dagegen auch Medikamente einnehme.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.08.2008 auf Samos/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Am 27.03.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) den Beschwerdeführer betreffend an Griechenland, welches sich auf den EURODAC-Treffer sowie die Angaben des Beschwerdeführers stützte.

Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte am 27.03.2009.

Mit Schreiben vom 29.04.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen fremdenpolizeilichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 16.04.2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass Griechenland kein sicheres Land sei und er dort von der Polizei geschlagen worden wäre, weshalb er sich auch im Krankenhaus befunden hätte. Als Opfer dieser Misshandlungen wäre auch sein Foto in der Zeitung gewesen, weshalb er keineswegs nach Griechenland zurückkehren wolle.

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in der Folge durch seinen damaligen rechtlichen Vertreter, die Caritas der Erzdiözese Eisenstadt, mehrere Urkunden in Vorlage: Ein Schreiben eines griechischen Rechtsanwaltes vom römisch 40 , aus welchem v.a. hervorgehe, dass mehrere griechische Polizisten den Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme unzulässiger Methoden während seines Krankenhausaufenthaltes verhört hätten; ein Schreiben der "XXXX" vom römisch 40 , welches die Vorfälle rund um die Verletzung des Beschwerdeführers durch die Polizei und dessen darauffolgende Verarztung durch das römisch 40 und das "XXXX" bzw. dessen Befragung durch die griechische Polizei im Detail schildere sowie 3 Zeitungsartikel in Zusammenhang mit den Vorfällen in Bezug auf die Misshandlungen des Beschwerdeführers in Griechenland.

In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden vom damaligen rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers ebenfalls mehrere Urkunden vorgelegt: Ein Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 27.03.2009, welcher beim Beschwerdeführer eine Haftreaktion sowie eine "Grand Mal Epilepsie" diagnostiziert; einen Bericht des römisch 40 vom 30.03.2009, welcher beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung feststellte; einen Arztbrief der Abteilung für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten des Krankenhauses der römisch 40 vom 16.04.2009, welcher in seiner Diagnose beim Beschwerdeführer eine "Erythema exsudativum multiforme" (Hautrötungen, welche mit Fieber, Abgeschlagenheit und rheumaartigen Gelenksbeschwerden einhergehen), Krätze sowie ebenfalls eine "Grand Mal Epilepsie" feststellt; einen ärztlichen Kurzbefund der Abteilung für Innere Medizin des obgenannten Krankenhauses vom 14.04.2009, welcher beim Beschwerdeführer ebenfalls eine "Grand Mal Epilepsie" sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

Mit Schreiben vom 05.06.2009 wies der damalige rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers auf mehrere Berichte in Zusammenhang mit der Dublin II-VO und dem griechischen Asylsystem hin. So ergäbe sich aus den Angaben der Sprecherin des UNHCR in Italien (Newsletter von ProAsyl, Mai 2009), dass die italienische Regierung künftig keine Minderjährigen mehr im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland schicken werde. Zudem sehe auch die deutsche Bundesregierung bei besonders schutzbedürftigen Personen im Zweifel von einer Überstellung nach Griechenland ab, wobei auch die Schweiz entschieden habe, gewisse verletzliche Personengruppen nicht nach Griechenland zurückzuschicken. Weiters habe nach Auskunft der finnischen NGO "Refugee Advice Centre" der EGMR der finnischen Regierung in vielen Fällen empfohlen, "interim measures" zu ergreifen, weshalb zahlreiche Abschiebungen ausgesetzt worden wären und hätte darüber hinaus auch der Menschenrechtskommissar des Europarates, Thomas Hammarberg, sich über die systematischen Defizite der griechischen Asylpraxis äußerst betroffen gezeigt. Schließlich habe sich auch der UNHCR in seiner Aussendung vom 15.05.2009 über die nunmehrigen griechischen Asylpläne besorgt gezeigt.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.05.2009 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Griechenland für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, an, auf keinen Fall nach Griechenland zurückzuwollen, da er während seines dortigen Aufenthaltes keine Betreuung bekommen hätte. Zudem wäre er von griechischen Polizisten geschlagen worden und daraufhin 3 - 3 1/2 Monate psychisch krank gewesen. Der besagte Vorfall mit der Polizei habe im September 2008 stattgefunden, wobei 200 Personen geflüchtet und von der Polizei verfolgt worden wären, wobei er nicht sagen könne, ob noch jemand verletzt worden wäre, da er ohnmächtig geworden wäre. Seine Landsleute hätten ihn nach diesem Vorfall ins Spital gebracht, wo eine Behandlung jedoch abgelehnt worden wäre und er erst beim römisch 40 ärztliche Hilfe bekommen hätte.

Weiters habe er 6 Monate auf der Strasse geschlafen, sich nicht duschen und seine Wäsche nicht waschen können, wobei er auch von Läusen befallen worden wäre. Das Zeltlager der Afghanen in römisch 40 sei an einer schmutzigen Stelle, wo Armut herrsche und es viele Drogensüchtige bzw. Dealer gäbe.

In Griechenland hätte er keinen Asylantrag gestellt, da er nach Frankreich reisen hätte wollen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 03.520-EAST Ost gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum griechischen Asylverfahren, zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung" und zum Schutz vor Refoulement sowie vor Übergriffen durch die Polizei.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers in keinster Weise die für ihn in Griechenland bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen werden könne und könne daraus auch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Mit der vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.06.2009 fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wird zunächst geltend gemacht, dass die Erstbehörde ihre Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe umfangreiches Beweismaterial für sein konkretes und individuelles Vorbringen in Vorlage gebracht und sei seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht jedenfalls nachgekommen. Die Erstbehörde ergänze im angefochtenen Bescheid nach nahezu 30 Seiten, welche fast zur Gänze aus vorformulierten Texten beständen, auf Seite 41 lediglich lapidar, dass "aus den vorgelegten Unterlagen keineswegs eindeutig geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen worden wäre". Es gehe daraus nicht hervor, auf welche der vorgelegten und zahlreichen Beweismittel der Entscheider der Erstbehörde hier Bezug nehme. Insofern der Entscheider mit besagter Ausführung die in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel ansprechen wolle, stelle sich die Frage, wie diese in die Entscheidungsfindung einfließen könne, zumal diese Zeitungsartikel nicht übersetzt worden wären und die Kenntnis der griechischen Sprache durch den Entscheider dem Akt auch nicht entnehmbar sei.

Weiters macht der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel geltend, zumal eine den Grundsätzen des AVG entsprechende Bescheidbegründung voraussetze, darzulegen, warum bestimmten Beweismitteln mehr Glauben geschenkt wird als anderen und auf welche Beweismittel sich die Feststellungen der Entscheidung im Einzelnen stützen. Durch das Vorgehen des Bundesasylamtes sei die Bescheidbegründung insofern der Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle entzogen und somit mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.

Zudem leide der Beschwerdeführer an einer festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer "Grand Mal Epilepsie" und verliere, insofern er psychischem Druck ausgesetzt sei, regelmäßig für 5-10 Minuten das Bewusstsein, womit der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland sohin der konkreten Gefahr einer Retraumatisierung und somit auch einer Verstärkung der Symptomatik bzw. der Gefahr des Hinzutretens weiterer Symptome ausgesetzt werde.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer zwei aktuelle Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte in Vorlage, wonach aufgrund der allgemeinen Situation, der nach Griechenland rücküberstellte Personen ausgesetzt seien, selbst die Überstellung von jungen gesunden Männern derzeit nicht zulässig sein könne (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.02.2009; Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22.04.2009).

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen ausdrücklich und mehrmals auf bei ihm bestehende Krankheitszustände (u.a. werde er, insofern er psychischen Druck verspüre, ca. 3 Mal pro Woche für 10 bis 15 min bewusstlos) hingewiesen. Hinsichtlich seiner Gesundheit legte der Beschwerdeführer offensichtlich auch mehrere ärztliche Befunde sowie Untersuchungsergebnisse vor, die zwar von der erstinstanzlichen Behörde zum Akt genommen, in der Folge jedoch ignoriert und in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht adäquat erörtert wurden. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird zwar in umfangreicher Weise die ständige Judikatur des EGMR zum Eingriff in Artikel 3, EMRK aufgrund von Krankheitszuständen bei Überstellungen dargelegt, wobei jedoch auf eine angemessene und intensive Auseinandersetzung mit dem individuellen Krankheitsbild des Beschwerdeführers bzw. der in Bezug auf seine Gesundheit vorgelegten Urkunden vollständig verzichtet wird.

Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine bei diesem gegebene Überstellungsfähigkeit durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall somit erforderlich, zunächst ärztliche Untersuchungen durch einen Psychologen sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin durchzuführen, um den physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären, und nach Einholung entsprechender, ausführlich begründeter Gutachten diese mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls schwere psychische oder physische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Griechenland zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Weiters ist zu bemängeln, dass die Erstbehörde zwar angibt, aus den vorgelegten Unterlagen keineswegs eindeutig schließen zu können, dass der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen worden wäre, dies aber keineswegs in ausführlicher Weise unter Bezugnahme auf die vorgelegten Beweismittel begründet. Hiebei ist eine intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden von Nöten, wobei die beigebrachten Zeitungsartikel jedenfalls zu übersetzen sein werden. Zudem wäre es möglich gewesen, die vorgelegten Beweismittel im Hinblick auf ihre Beweiskraft prüfen zu lassen, indem bspw. nachgeforscht wird, ob es den besagten Rechtsanwalt des vorgelegten Schriftstückes wirklich gibt bzw. ob sich die Schilderung des Rechtsanwaltes im konkreten Fall wirklich auf den Beschwerdeführer bezieht, zumal dessen Name im besagten Schreiben nicht genannt wird, sondern lediglich von einem "jungen Afghanen" gesprochen wird. Darüber hinaus hätten diverse Recherchen wie bspw. Botschaftsanfragen mit großer Wahrscheinlichkeit aufklären können, ob der vom Beschwerdeführer angegebene Vorfall in Zusammenhang mit der Polizei wirklich stattgefunden hat bzw. ob der Beschwerdeführer in das besagte Ereignis überhaupt involviert war.

Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090713_S7_407_541_1_2009_00

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