Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S15 268160-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S15 268160-2/2009

Entscheidungsdatum

26.06.2009

Spruch

S15 268.160-2/2009/3E

S15 268.158-2/2009/3E

S15 268.157-2/2009/3E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 ,

3.) der mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.05.2009, Zahl: 09 05.252-EAST Ost (ad. 1.), 09 05.261-EAST Ost (ad. 2.), 09 05.262-EAST Ost (ad. 3.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- und 3.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 17.01.2006 aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben laut EURODAC-Treffer am 17.12.2005 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 31.01.2006 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, am 11.12.2005 zusammen mit ihren beiden Töchtern römisch 40 und römisch 40 sowie mit ihrer Schwester Z. T. und deren zwei Söhnen Tschetschenien mit dem Zug verlassen zu haben. Sie seien über Brest nach Polen gereist, wo sie in römisch 40 von der Polizei aufgegriffen worden seien. Ihnen seien die Fingerabdrücke genommen worden und Fotos angefertigt worden und sie seien in das Lager "XXXX" gebracht worden. In einem unbeobachteten Moment seien sie dann zu Fuß aus dem Lager geflüchtet, da sie gehört hätten, dass sie abgeschoben werden würden. Ihnen seien bereits vorher die Lagerkarten abgenommen worden. Ihr Ziel sei bei Reiseantritt Österreich gewesen. Sie haben in Polen keinen Asylantrag gestellt und es habe auch keine Befragung stattgefunden.

Sie hätte Tschetschenien verlassen, da sie Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt hätte, da sie dort keine Schule besuchen könnten und ihr Mann im Krieg getötet worden sei und es keine medizinische Versorgung gebe.

Am 23.01.2006 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt und stellte dabei die 1.-Beschwerdeführerin zunächst richtig, dass ihr Mann nicht im Krieg verstorben sei, sondern mit dem Auto über eine Sprengfalle gefahren und dabei ums Leben gekommen sei. Sie gab an, in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben, sowie, dass alle von ihr als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder gemachten Angaben auch für ihre beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 gelten.

Laut einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. P. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 23.01.2006, liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und wird zum Ausschluss einer inkompletten PTBS ein weiterer Termin empfohlen.

Laut einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch eins. H., Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, vom 30.01.2006 liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, welche jedoch bei einer Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Am 02.02.2006 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass sie mit ihren Kindern und ihrer Schwester in einem Zimmer in Traiskirchen lebe. Sie habe Angst, mit ihren Kindern von Polen aus nach Tschetschenien abgeschoben zu werden. In Polen habe sie noch kein Interview gehabt. Kurz vor ihrer Abreise nach Österreich habe man ihnen im Flüchtlingslager die grünen Flüchtlingskarten abgenommen. Daher habe sie Angst bekommen, in die Heimat abgeschoben zu werden.

Mit Bescheiden vom 02.02.2006, Zahl: 06 00.850- EAST Ost (ad. 1.),

Zahl: 06 00.851- EAST Ost (ad. 2.) Zahl: 06 00.852- EAST Ost (ad. 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht haben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richteten sich die fristgerecht am 15.02.2006 eingebrachten Berufungen, welche mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.02.2006, Zl. 268.160/1-VIII/40/06 (ad. 1), Zl. 268.158/1-VIII/40/06 (ad. 2), 268.157/1-VIII/40/06 (ad. 3) gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurden.

Den gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates an den VwGH erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des VwGH vom 21.03.2006, Zlen. AW2006/19/0155 bis 0157-4, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschlüssen vom 25.02.2009, Zlen. 2008/23/058-10, 2008/23/0959 bis 0960-7, lehnte der VwGH jedoch die Behandlung der Beschwerden ab.

Die 1.- Beschwerdeführerin stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 am 04.05.2009 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 12.05.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, OEA-Polizeianhaltezentrum, niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, sich seit Jänner 2006 in Österreich aufzuhalten. Ihre Kinder würden besser Deutsch sprechen als ihre Muttersprache und hätten sich in Österreich sehr gut integriert. Ihre Kinder seien in psychologischer Behandlung und müssten sie in ein anderes Land gehen, wäre das psychisch für sie sehr belastend.

Sie habe in ihrem ersten Asylverfahren nicht alle Asylgründe angeben können, weil sie sehr müde gewesen sei und sie damals einen kaukasischen männlichen Dolmetsch gehabt hätte. Jedoch habe sie später beim Psychologen alles erzählt. Im Übrigen seien die in ihrem ersten Asylverfahren angeführten Gründe gleich. Zu Hause sei ihr Leben und das Leben ihrer Kinder in Gefahr. Sie selbst sei derzeit auch in psychiatrischer Behandlung. Wenn sie nach Polen zurück müsste, wäre es das gleiche, wie wenn man sie nach Russland schicken würde. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben, sie würde umgebracht werden. Die 1.-Beschwerdeführerin legte einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 05.05.2009 von H. ihre Person betreffend vor, aus dem hervorgeht, dass sie seit Mai 2006 regelmäßig zu H. zur Psychotherapie gehe. Ihre Töchter römisch 40 und römisch 40 werden von D.B. betreut, was durch die Vorlage einer Bestätigung vom 11.05.2009 belegt werde. Weiters wurde ein Schulbericht der Öffentlichen Volksschule, römisch 40 , vom römisch 40 betreffend die 2.- und 3.-Beschwerdeführerin vorgelegt.

In weiterer Folge wurden ein Befundbericht vom 07.08.2009 von Dr. S. F. vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die 1.-Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 in ihrer Ordination mit der posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei.

Ebenfalls vorgelegt wurde ein fachärztlicher Befund vom 14.05.2009 von D. B., wonach die 2.- und 3.-Beschwerdeführerin sowie deren Mutter, wegen einer hochgradigen posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung seien.

Am 18.05.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters sowie in Anwesenheit von M. S. als Vertrauensperson statt. Dabei gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwerster S. T., sowie ihr Gatte M. S. in Österreich leben würden. Sie und ihre Schwester seien im Jahr 2006 gemeinsam nach Österreich gereist. Zurzeit lebe die 1.-Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern bei der Caritas in römisch 40 .

In Polen drohe ihr und ihren Kindern Gefahr. Sie könnten dort umgebracht werden oder von dort nach Tschetschenien gebracht werden und die Leute von Kadyrow könnten sie und ihre Kinder von Polen nach Tschetschenien entführen. Würde sie entführt werden, würde ihr Schwager M. S. nach Tschetschenien zurückkehren müssen. Die Kadyrow Leute wüssten ganz genau, dass ein männlicher Verwandter kommen müsste, wenn eine Frau mit Kindern festgehalten werden würde. Polen könne nicht für ihren Schutz sorgen.

Ihre Schwester habe in der Zwischenzeit standesamtlich ihren Gatten, mit dem sie zuvor nur nach tschetschenischem Recht verheiratet war, geheiratet. Die Kinder der 1.-Beschwerdeführerin seien in Österreich sehr gut integriert und sprechen sehr gut Deutsch. Sowohl sie als auch ihre Kinder seien seit ca. drei Jahren in ärztlicher Behandlung. Die Kinder würden in der Nacht schlecht schlafen können.

In der Einvernahme wurde der als Vertrauensperson anwesende Schwager der 1.-Beschwerdeführerin M. S. dahingehend befragt, in wie weit die 1.-Beschwerdeführerin aufgrund seiner Vergangenheit in Polen gefährdet wäre. Dazu führte dieser aus, er sei Kommandeur der tschetschenischen Nationalgarde gewesen. Im Mai sei er vier Mal angerufen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er nach Tschetschenien zurückkehren und keine Probleme machen solle. Aus diesem Grund bestehe dringende Gefahr für seine Verwandten, da man ihn nach Tschetschenien zwingen wolle.

Die 1.-Beschwerdeführerin habe darüber in ihrem Vorverfahren nicht gesprochen, da sie Angst hatte. In Polen sei es für sie und ihrer Kinder gefährlich, weil sie aufgrund ihres Schwagers dort gefährdet seien.

Mit Bescheiden vom 20.05.2009, Zahl: 09 05.252 EAST-OST (ad. 1.),

Zahl: 09 05.261 EAST-OST (ad. 2.), Zahl: 09 05.262 EAST-OST (ad. 3.), wies das Bundesasylamt die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die 1.-Beschwerdeführeirn laut vorgelegtem psychotherapeutischen Kurzbericht, sowie die 2.- und 3.-Beschwerdeführerin laut vorgelegter Bestätigung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Die Beschwerdeführer leiden jedoch weder an einer derart schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Polen bestehen Behandlungsmöglichkeiten und diese sind auch zugänglich. Ein physisches oder psychisches Gebrechen stehe einer Überstellung nach Polen in keinster Weise entgegen.

Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die allgemeine maßgebliche Lage in Polen die Beschwerdeführer betreffend hat sich im Vergleich zu ihren Erstverfahren nicht zu ihren Ungunsten geändert.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der psychische Gesundheitszustand der 1.-Beschwerdeführerin massiv verschlechtert hat, es wurde auf den übermittelten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 04.05.2009 verwiesen. Eine Abschiebung nach Polen würde eine neuerliche, massive Traumatisierung bedeuten und verstoße gegen Artikel 3, EMRK. Auch für die 2.- und 3.-Beschwerdeführerin bestehe im Falle der Abschiebung nach Polen die Gefahr einer neuerlichen schweren Traumatisierung.

In Polen drohe ihr außerdem die Entführung von dort tätigen Kadyrow-Agenten, die sie als Geisel nehmen würden um ihren Schwager M. S. zur Kapitulation vor dem Kadyrow-Regime und zur Rückkehr nach Tschetschenien zu zwingen. Dies stelle somit ein reales Risiko dar und würde die Abschiebung nach Polen mit einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und sogar mit Todesgefahr verbunden sein.

Außerdem seien die Kinder sowie die Beschwerdeführerin gut in die österreichische Gesellschaft integriert und würde die Ausweisung einen massiven Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen. Die vorgenommene Abwägung der belangten Behörde sei völlig unzureichend und mangelhaft.

Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten der Aktenlage nach am 16.06.2009 (ad. 1. und ad. 3.) sowie am 18.06.2009 (ad. 2.) beim Asylgerichtshof ein.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.2. Es ist daher im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob in jenen Umständen, die in der rechtskräftigen Vorentscheidung zur Feststellung geführt haben, dass Polen für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, tatsächlich keine Änderung eingetreten ist.

2.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.2. Das Bundesasylamt hatte daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO bestand. Polen hatte am 31.01.2006 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erteilt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.

Unstrittig ist im Falle der Beschwerdeführer, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht durch die tatsächliche Überstellung konsumiert wurde. Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen.

2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK

Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund einer bestehenden belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung, die Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Für die Klärung einer solchen Rechtsfrage hat sich die erkennende Behörde auf fachärztliche Gutachten zu stützen.

Das Bundesasylamt hat sich mit der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer zu wenig auseinandergesetzt sondern sich lediglich darauf gestützt, dass die Beurteilung, in wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit - durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - verbietet, der Fremdenpolizeibehörde obliegt. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.

Die Tatsache, dass die Fremdenpolizeibehörde im Zuge der Überstellung den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer zu beurteilen hat, entbindet das Bundesasylamt nicht von der Klärung der Frage, ob die Überstellung im Zeitpunkt der Entscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Aus dem von der 1.-Beschwerdeführerin vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 04.05.2009 kann dies jedoch nicht eindeutig entnommen werden. Darin heißt es, dass die 1.-Beschwerdeführerin seit 2006 regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung ist und bei ihr eine erhöhte Vulnerabilität besteht. Zwangsmaßnahmen (Haft, gewaltsame Abschiebung) würden eine schwere Verletzung der Autonomie und Integrität darstellen und es sei in Folge von Zwangsmaßnahmen mit einer Retraumatisierung, d.h. einer erheblichen Verschlechterung der Erkrankung zu rechnen.

Das Bundesasylamt hat diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt und sich damit auch in keiner Weise beweiswürdigend auseinandergesetzt. Der Schluss des Bundesasylamtes, im Falle einer Überstellung nach Polen bestehe nicht die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der 1.-Beschwerdefüherin, ist damit aus den vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig ableitbar.

Im fortzusetzenden Verfahren werden in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer, insbesondere der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführer, insbesondere der 1.-Beschwerdeführerin, und - damit im Zusammenhang - zu ihrer aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen.

Zu ergänzen ist schlussendlich, dass im fortgesetzten Verfahren auch Ermittlungen hinsichtlich der Beziehung zwischen der 1.-Beschwerdeführerin und ihrer Schwester T. S. sowie ihrem Schwager zu tätigen sein werden, um festzustellen, ob eine mögliche intensive Beziehung der 1.-Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester sowie deren Familie im Sinne des Artikel 8, EMRK (unter Einschluss der erwähnten Aspekte des Artikel 3, EMRK) vorliegt.

Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090626_S15_268_160_2_2009_00

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