E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang im erstbehördlichen Verfahren und in den Vorverfahren bezüglich der Beschwerdeführer (in der Folge BF) Frau XXXX, geboren am XXXX, ihrem Ehemann XXXX, geboren am XXXX, und ihren gemeinsamen minderjährigen Söhnen XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX, geboren am XXXX, ergibt sich aus dem erstbehördlichen Verwaltungsakt sowie aus den Vorakten und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:Der Verfahrensgang im erstbehördlichen Verfahren und in den Vorverfahren bezüglich der Beschwerdeführer (in der Folge BF) Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihrem Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ihren gemeinsamen minderjährigen Söhnen römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , ergibt sich aus dem erstbehördlichen Verwaltungsakt sowie aus den Vorakten und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Vorverfahren:
1.1.1. Die Familienmutter XXXX (in der Folge Erst-BF) reiste gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern aus Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die Familienmutter römisch 40 (in der Folge Erst-BF) reiste gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern aus Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.1.1. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2008 gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
Sie gehöre ebenso wie ihre Kinder der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern ihren Heimatort XXXX über Grosny (Tschetschenien) per Zug verlassen und sei über Moskau, Terespol und Brest nach Polen gefahren, wo sie von polnischen Polizeibeamten in ein Lager nach Warschau gebracht worden seien. In Polen hätten sie einen Asylantrag gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie hätten sich von Februar 2007 bis März 2008 dort aufgehalten. Am 24.03.2008 habe sie mit ihren Kindern Polen verlassen und sei nach Wien gefahren. Nach Polen wolle sie nicht zurück, weil ihr dort nicht geholfen worden sei. Der Aufenthalt ihres Mannes sei ihr derzeit nicht bekannt, aber die Schwester ihres Mannes lebe in Österreich.Sie gehöre ebenso wie ihre Kinder der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern ihren Heimatort römisch 40 über Grosny (Tschetschenien) per Zug verlassen und sei über Moskau, Terespol und Brest nach Polen gefahren, wo sie von polnischen Polizeibeamten in ein Lager nach Warschau gebracht worden seien. In Polen hätten sie einen Asylantrag gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie hätten sich von Februar 2007 bis März 2008 dort aufgehalten. Am 24.03.2008 habe sie mit ihren Kindern Polen verlassen und sei nach Wien gefahren. Nach Polen wolle sie nicht zurück, weil ihr dort nicht geholfen worden sei. Der Aufenthalt ihres Mannes sei ihr derzeit nicht bekannt, aber die Schwester ihres Mannes lebe in Österreich.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erst-BF an, in Tschetschenien sei ihr Schwager, weil er Schulden gehabt habe, ermordet worden. Ihr Ehemann sei mehrere Male aufgesucht und festgenommen worden. Die Verfolger habe ihr Ehemann auch in Polen gesehen.
1.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits vorher in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der Erst-BF wurde am 31.03.2008 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, sowie dass seit 26.03.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Am 31.03.2008 langte die Zustimmungserklärung ein, mit der sich Polen als für das Asylverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zuständig und zur Wiederaufnahme der Erst-BF und ihrer vier minderjährigen Kinder bereit erklärte.1.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits vorher in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der Erst-BF wurde am 31.03.2008 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, sowie dass seit 26.03.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Am 31.03.2008 langte die Zustimmungserklärung ein, mit der sich Polen als für das Asylverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zuständig und zur Wiederaufnahme der Erst-BF und ihrer vier minderjährigen Kinder bereit erklärte.
1.1.1.3. Am 04.04.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme, in der die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Ihr Schwager sei in Tschetschenien ermordet worden, weil er bei den Rebellen gewesen sei. Danach sei ihr Ehemann zwei oder drei Mal abgeholt worden. Beim dritten Mal habe er fliehen können. Beim letzten Mal, kurz vor dem Jahreswechsel 2006 auf 2007, sei auch sie brutal geschlagen worden. Ihr sei mit dem Kolben einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden und seitdem sehe sie schlecht. Als ihr Mann geflohen sei, sei er nach Hause gekommen und habe gesagt, sie müssten weg, da er ermordet würde, sollten sie ihn erwischen. Wenn man ihn nicht erwische, würde der älteste Sohn ermordet.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab die BF an, sie habe große Probleme mit den Augen. Sie sei vor kurzem in Polen am rechten Auge operiert worden und sehe auf diesem Auge kaum. Diese Operation sei aber schlecht durchgeführt worden, sie sei erfolglos gewesen. Weiters müsse sie Zäpfchen gegen Hämorrhoiden nehmen.
Vor einer Rückkehr nach Polen habe sie Angst. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass "diese Leute" ihn in Polen gefunden hätten. Ihr Mann sei am 20.03.2008 verschwunden; an diesem Tag habe sie ihn zuletzt gesehen. Bei der Caritas in Österreich und in Polen habe sie Anträge gestellt, ihn zu suchen. Zwei bis drei Tage vorher habe ihr Ehemann gesagt, dass er mit "diesen Leuten" gesprochen habe und dass diese ihn "sowieso umbringen" würden. Die Frage, ob sie wegen dieser Bedrohungen Anzeige bei der polnischen Polizei erstattet habe, beantwortete sie dahingehend, dass sie Angst gehabt und bis zum 24.03.2008 auf ihren Mann gewartet habe, dann sei sie nach Österreich weitergereist. Sie sei persönlich weder bedrängt noch bedroht worden. In Österreich lebe die Schwester ihres Mannes, die ihr und ihrer Familie immer schon geholfen habe, auch zu Hause schon. Fünf oder sechs Monate zuvor habe ihre Schwägerin sie sogar in Polen besucht, ihnen Lebensmittel gekauft und etwas Geld gegeben. Die Schwägerin wisse nicht, dass sie derzeit hier seien. Ihre Schwester sei in Polen als Asylwerberin aufhältig.
1.1.1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 07.04.2008 die Anträge der Erst-BF und ihrer vier minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Erst-BF und ihre Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 07.04.2008 die Anträge der Erst-BF und ihrer vier minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Erst-BF und ihre Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben der BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF und ihrer Kinder nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien und für Personen mit subsidiärem Schutz ein Zugang zu medizinischen und sozialen Basisversorgungen bestehe.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.
1.1.1.5. Gegen diesen Bescheid brachten die Erst-BF und ihre Kinder das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein, in der Verfahrensverletzungen moniert sowie im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Erst-BF und ihrer Kinder und auf Ausschnitte aus Berichten über die Asylrechtslage in Polen sowie auf den unbekannten Aufenthalt des Familienvaters beantragt wurde, in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes das Asylverfahren in Österreich zuzulassen.
1.1.1.6. Mit Bescheid vom 30.04.2008 wies der UBAS die Berufung der Erst-BF - ebenso wie in den Verfahren betreffend ihre vier minderjährigen Kinder - gemäß §§ 5 und 10 AsylG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen.1.1.1.6. Mit Bescheid vom 30.04.2008 wies der UBAS die Berufung der Erst-BF - ebenso wie in den Verfahren betreffend ihre vier minderjährigen Kinder - gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen.
1.1.1.7. Den gegen diese Berufungsbescheide gerichteten Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erkannte dieser mit Beschluss vom 02.05.2008 aufschiebende Wirkung zu.
1.1.1.8 Mit Beschluss vom 17.07.2008 lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerden der Erst-BF und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG ab.1.1.1.8 Mit Beschluss vom 17.07.2008 lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerden der Erst-BF und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG ab.
1.1.2. Der Gatte der Erst-BF, XXXX (in der Folge Zweit-BF), ist ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er brachte am 13.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.1.1.2. Der Gatte der Erst-BF, römisch 40 (in der Folge Zweit-BF), ist ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er brachte am 13.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.
1.1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau am 14.05.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 07.02.2008 von Grosny aus per Bahn nach Moskau gefahren. Per Bahn sei er von dort nach Weißrussland und dann nach Polen gereist. In Polen hätte er sich ein Jahr und ein Monat aufgehalten. Die meiste Zeit sei er im Krankenhaus in XXXX gewesen. Per Bahn sei er nun nach Österreich gekommen.Er sei am 07.02.2008 von Grosny aus per Bahn nach Moskau gefahren. Per Bahn sei er von dort nach Weißrussland und dann nach Polen gereist. In Polen hätte er sich ein Jahr und ein Monat aufgehalten. Die meiste Zeit sei er im Krankenhaus in römisch 40 gewesen. Per Bahn sei er nun nach Österreich gekommen.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Jahr 1999 vom russischen Militär festgenommen und geschlagen worden wäre und dass er Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt habe. Er dürfe nicht zurück nach Polen, weil er in Polen einem Mann sehr viel Geld schulde, deshalb würde er mit dem Umbringen bedroht. Er hätte in Polen nicht um Asyl angesucht. Auf Grund einer Verurteilung würde er kein normales Leben mehr führen können.
1.1.2.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Zweit-BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 10.02.2007 einen Asylantrag gestellt hatte. Da das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde dem Zweit-BF mit Schriftstück vom 16.05.2008, von ihm übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Es wurde ihm eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.1.1.2.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Zweit-BF bereits in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 10.02.2007 einen Asylantrag gestellt hatte. Da das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde dem Zweit-BF mit Schriftstück vom 16.05.2008, von ihm übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Es wurde ihm eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.
1.1.2.3. Am 16.05.2008 leitete die Erstbehörde ein Konsultationsverfahren mit Polen gemäß der Dublin II-VO ein und ersuchte um Wiederaufnahme. Mit Erklärung vom 16.05.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 19.05.2008) erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO für zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.1.1.2.3. Am 16.05.2008 leitete die Erstbehörde ein Konsultationsverfahren mit Polen gemäß der Dublin II-VO ein und ersuchte um Wiederaufnahme. Mit Erklärung vom 16.05.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 19.05.2008) erklärte sich Polen ausdrücklich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO für zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.
1.1.2.4. Am 16.05.2008 wurde der Zweit-BF zur TBC-Abklärung ins AKH XXXX gebracht, dort stationär aufgenommen und am 19.06.2008 wieder entlassen. Einem "vorläufigen Arztbrief" des AKH XXXX vom 19.06.2008 zufolge litt der Zweit-BF an "Pulmonaler Tuberkulose-fragliche Reaktivierung" und "Sinusitis max. dext. + ethmoidal". Er wurde medikamentös behandelt, die Medikation sei gut verträglich, es sei bereits während des stationären Aufenthaltes eine Gewichtszunahme um 2 Kilogramm dokumentiert worden. Eine neunmonatige Weiterbehandlung sei erforderlich.1.1.2.4. Am 16.05.2008 wurde der Zweit-BF zur TBC-Abklärung ins AKH römisch 40 gebracht, dort stationär aufgenommen und am 19.06.2008 wieder entlassen. Einem "vorläufigen Arztbrief" des AKH römisch 40 vom 19.06.2008 zufolge litt der Zweit-BF an "Pulmonaler Tuberkulose-fragliche Reaktivierung" und "Sinusitis max. dext. + ethmoidal". Er wurde medikamentös behandelt, die Medikation sei gut verträglich, es sei bereits während des stationären Aufenthaltes eine Gewichtszunahme um 2 Kilogramm dokumentiert worden. Eine neunmonatige Weiterbehandlung sei erforderlich.
1.1.2.5. Am 02.07.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme, in der der Zweit-BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er leide an Tuberkulose und an starken Kopfschmerzen im Hinterkopf. Im Krankenhaus hätte auch nicht festgestellt werden können, worum es sich dabei handle. Er fühle sich jetzt besser, er sei in Österreich besser behandelt worden als in Polen. Seine Krankheit sei noch nicht ausgeheilt, er müsse noch Medikamente nehmen, nach einem Jahr sei er dann gesund.
Er korrigierte nun seine Aussage bei der Erstbefragung und gab an, schon in Polen um Asyl angesucht zu haben, ebenso wie auch seine Ehefrau und seine Kinder. In Österreich lebten noch eine Schwester in Innsbruck seit 2002 und ein Bruder (ohne Ortsangabe) seit ca. 7 Jahren.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweit-BF nun an, dass 1998 sein Bruder in Tschetschenien erschossen worden wäre. Auf dringendes Anraten seines Vaters im Jahr 2006 sei er dann nach Polen gekommen.
Zu seinen Gründen für die Ausreise aus Polen gab er unter anderem an, er wäre dort von Personen bedroht worden, die gesagt hätten, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten. Darauf hätte er Angst bekommen und Polen verlassen.
In seinem Herkunftsstaat hätte ein Offizier vom FSB seinen Hund ermordet, deswegen habe er diesen Beamten mit der Hand geschlagen. Bei der Rückkehr würde er deswegen wahrscheinlich verhaftet werden. Seine Mutter hätte ihm auch erzählt, dass die Russen öfters zu ihnen nach Hause kämen und nach ihm suchten.
Weiters gab der Zweit-BF an, dass sein Bruder und seine Schwester ihm in Österreich helfen würden. Seine Schwester besuche seine Frau und seine Kinder und gebe ihnen Kleidung und Lebensmittel. Sein Bruder habe ihm ein Handy geschenkt und Lebensmittel gebracht. Seine Kinder wären krank und würden hier sehr gut behandelt.
1.1.2.6. Das Bundesasylamt hat mit dem Bescheid vom 14.07.2008, Zahl: 08 04.205-EAST WEST, den Antrag des Zweit-BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Zweit-BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.2.6. Das Bundesasylamt hat mit dem Bescheid vom 14.07.2008, Zahl: 08 04.205-EAST WEST, den Antrag des Zweit-BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Zweit-BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Zweit-BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des Zweit-BF (Ehefrau und vier Kinder sowie Schwester und Halbbruder) und zur Lage im Mitgliedsstaat Polen, insbesondere zum Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung des Zweit-BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde im Bescheid dargelegt, dass sich die Feststellungen zur Person sowie zur Aufnahme im AKH XXXX und die dabei diagnostizierten Krankheiten auf unbedenkliche Urkunden stützten. Die angegebenen Unterstützungshandlungen der Schwester und des Halbbruders seien unter Geschwistern nicht unüblich und stellten kein intensives Familienleben dar. Überdies hätte die Schwester bereits 1988 den gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat verlassen und sei - wie auch der Halbbruder - schon seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig, sodass das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden könne.Beweiswürdigend wurde im Bescheid dargelegt, dass sich die Feststellungen zur Person sowie zur Aufnahme im AKH römisch 40 und die dabei diagnostizierten Krankheiten auf unbedenkliche Urkunden stützten. Die angegebenen Unterstützungshandlungen der Schwester und des Halbbruders seien unter Geschwistern nicht unüblich und stellten kein intensives Familienleben dar. Überdies hätte die Schwester bereits 1988 den gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat verlassen und sei - wie auch der Halbbruder - schon seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig, sodass das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden könne.
Betreffend die vorgebrachten Krankheiten und die medizinische Versorgung in Polen wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund der bescheidgegenständlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen davon ausgegangen werden könne, dass in Polen grundsätzlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar seien und für Personen mit subsidiärem Schutz ein Zugang zu medizinischen und sozialen Basisversorgungen bestehe.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK somit nicht festzustellen, sodass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen wäre.
1.1.2.7. Gegen diesen Bescheid hat der Zweit-BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.07.2008, eingelangt am 25.07.2008 bei der Erstbehörde, Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und ihn zum Asylverfahren zuzulassen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In einer ausführlichen Begründung dazu wurden in elf Kapiteln Ausführungen zur persönlichen Vulnerabilität und Situation des Zweit-BF (er sei spindeldürr und abgemagert und körperlich äußerst schwach), zur familiären Situation (in zwei Kapiteln), zum Stand des Asylverfahrens seiner Ehegattin (der Erst-BF) und der Kinder, zur speziellen Situation in Polen (in mehreren Kapiteln), zur Dublin II-VO, zur Glaubwürdigkeit vorgebrachter Fluchtgründe sowie zur beantragten aufschiebenden Wirkung angeschlossen.
1.1.2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008, GZ: S10 400.736-1/2008-2Z, wurde der Beschwerde des Zweit-BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.1.2.9. Mit Erkenntnis vom 09.09.2008, GZ: S10 400.736-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Zweit-BF gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen, zumal auch die Behandlung der Beschwerden der Erst-BF und ihrer minderjährigen Kinder vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden wären.1.1.2.9. Mit Erkenntnis vom 09.09.2008, GZ: S10 400.736-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Zweit-BF gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Dublin II-VO sowie die Ausweisung nach Polen seien zu Recht erfolgt und vom Selbsteintrittsrecht sei nicht zwingend Gebrauch zu machen gewesen, zumal auch die Behandlung der Beschwerden der Erst-BF und ihrer minderjährigen Kinder vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden wären.
1.2. Neuerliche gegenständliche Asylanträge:
Wie aus den Protokollen zu Befragungen und Einvernahmen hervorgeht, brachten die BF mit Datum 12.09.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein.
1.2.1. Da das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 AsylG (Zurückweisung der Anträge) beabsichtigte, informierte es am 17.09.2008 Polen über die Folgeantragstellung und teilte den BF mit Schriftstück vom 17.09.2008, ihrem Rechtsvertreter übermittelt am selben Tag, mit, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Der Erst-BF konnte das Schreiben persönlich nicht übergeben werden, da sie sich nach einem Bericht der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 18.09.2008 im Landeskrankenhaus XXXX befand. Die diensthabende Ärztin sowie der Oberarzt hätten mitgeteilt, dass die Erst-BF hochgradig selbstmordgefährdet sei und deshalb kein Kontakt mit ihr hergestellt werden dürfe. Eine Übermittlung durch die Polizei komme auf keinen Fall in Frage. Der Zweit-BF hat diese Mitteilung am 17.09.2008 nachweislich übernommen.1.2.1. Da das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG (Zurückweisung der Anträge) beabsichtigte, informierte es am 17.09.2008 Polen über die Folgeantragstellung und teilte den BF mit Schriftstück vom 17.09.2008, ihrem Rechtsvertreter übermittelt am selben Tag, mit, dass Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Der Erst-BF konnte das Schreiben persönlich nicht übergeben werden, da sie sich nach einem Bericht der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 18.09.2008 im Landeskrankenhaus römisch 40 befand. Die diensthabende Ärztin sowie der Oberarzt hätten mitgeteilt, dass die Erst-BF hochgradig selbstmordgefährdet sei und deshalb kein Kontakt mit ihr hergestellt werden dürfe. Eine Übermittlung durch die Polizei komme auf keinen Fall in Frage. Der Zweit-BF hat diese Mitteilung am 17.09.2008 nachweislich übernommen.
1.2.2. Erstbefragungen:
1.2.2.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen, Erstaufnahmestelle (EAST) West am 16.09.2008 gab der Zweit-BF im Wesentlichen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe den Soldaten, welcher seinen Hund umgebracht habe, geschlagen, weshalb er auch verurteilt worden sei. Er sei darauf geschlagen und gefoltert worden, er werde ständig verfolgt. Seine Angaben für die neuerliche Asylantragstellung würden auch für seine Frau und seine Kinder gelten.
1.2.2.2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen, EAST West am 30.09.2008 gab die Erst-BF im Wesentlichen an, dass sie keine neuen Fluchtgründe, jedoch Krankheiten habe. Sie möchte auf keinen Fall wieder nach Polen und könne in ihr Heimatland überhaupt nicht zurückkehren.
1.2.2.3. Die Erstbefragung des minderjährigen XXXX am 16.09.2008 erbrachte keine weiteren aufschlussreichen Ergebnisse.1.2.2.3. Die Erstbefragung des minderjährigen römisch 40 am 16.09.2008 erbrachte keine weiteren aufschlussreichen Ergebnisse.
1.2.3. Untersuchungen der BF:
1.2.3.1. Aufgrund ihres psychisch und physisch schlechten Zustandes nach Zustellung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes für ihren Ehegatten wurde die Erst-BF im Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Zeit von XXXX bis XXXX stationär aufgenommen.1.2.3.1. Aufgrund ihres psychisch und physisch schlechten Zustandes nach Zustellung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes für ihren Ehegatten wurde die Erst-BF im Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhaus römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 stationär aufgenommen.
Im Bericht vom 15.9.2008 des LKH XXXX heißt es auszugsweise:Im Bericht vom 15.9.2008 des LKH römisch 40 heißt es auszugsweise:
"Die Patientin wurde von Rettungssanitätern zunächst in die AK unseres Krankenhauses gebracht. ... Mit Hilfe einer Dolmetscherin war zu erfahren, dass der Ehemann der Patientin am Aufnahmetag einen negativen Bescheid bezüglich seines Asylantrages bekommen habe. Die Patientin reagierte auf diese Nachricht mit Hyperventilation und anschließender berichteter Bewusstlosigkeit von 15 Minuten. ..."
Im zusammenfassenden Schlussbericht vom 23.09.2008 heißt es auszugsweise:
"Die bei uns bekannte Patientin wurde erneut vom Notarzt und der Rettung in die AK gebracht und von dort auf die psychiatrische Abteilung übernommen. Außenanamnestisch war zu erfahren, dass Frau XXXX täglich 8 bis 10 anfallartige Zustände bieten würde. Vor einigen Tagen sei ein erneuter Asylantrag gestellt worden und am nächsten Tag sei diesbezüglich ein Interview geplant gewesen. Die Patientin sei diesbezüglich sehr angespannt und nervös. Zusätzlich belastete sie die internistische Erkrankung ihres Mannes (TBC) und ihrer Kinder (alle Kinder seien betroffen, zB. mit Hepatitis, Herzerkrankung, motorischer Behinderung der jüngsten Tochter). Die Patientin bot auch auf der Station fast täglich dissoziative Krampfanfälle, ..."Die bei uns bekannte Patientin wurde erneut vom Notarzt und der Rettung in die AK gebracht und von dort auf die psychiatrische Abteilung übernommen. Außenanamnestisch war zu erfahren, dass Frau römisch 40 täglich 8 bis 10 anfallartige Zustände bieten würde. Vor einigen Tagen sei ein erneuter Asylantrag gestellt worden und am nächsten Tag sei diesbezüglich ein Interview geplant gewesen. Die Patientin sei diesbezüglich sehr angespannt und nervös. Zusätzlich belastete sie die internistische Erkrankung ihres Mannes (TBC) und ihrer Kinder (alle Kinder seien betroffen, zB. mit Hepatitis, Herzerkrankung, motorischer Behinderung der jüngsten Tochter). Die Patientin bot auch auf der Station fast täglich dissoziative Krampfanfälle, ...
Bei deutlicher Exploration stellten wir fest, dass die Patientin seit Jahren ständig in Angst nach der Folterung und Vergewaltigung in Tschetschenien lebt. Nach der Folterung verlor die Patientin das Sehvermögen des rechten Auges, auch das linke Auge ist betroffen. Nach traumatisierenden Erlebnissen in Tschetschenien entwickelte die Patientin die oben genannten dissoziativen Krampfanfälle, depressive Symptomatik, Schlaflosigkeit, Angst, Alpträume und Flash backs. Sie zog sich zunehmend sozial zurück. Zuletzt waren ihr auch ihre 3 noch kleinen kranken Kinder zu einer großen Belastung geworden. Sie machte sich zusätzlich Vorwürfe, dass sie für die Familie nicht ganz da sein kann. Sie entwickelte akute Selbstmordgefahr. ...
Auf der Station äußerte die Patientin panische Angst, das Sehvermögen total zu verlieren. ...
Frau XXXX hat panische Angst vor Uniformierten (sie ist von russischen Soldaten vergewaltigt und gefoltert worden). Bitte um Vermeidung von Kontakten mit der Polizei.Frau römisch 40 hat panische Angst vor Uniformierten (sie ist von russischen Soldaten vergewaltigt und gefoltert worden). Bitte um Vermeidung von Kontakten mit der Polizei.
Wir konnten Frau XXXX dann in verbesserter Stimmungslage ins Heim zu der Familie entlassen. Aus psychiatrischer Sicht ist die Patientin noch instabil und nicht transportfähig. Zur vollständigen Genesung braucht die Patientin Ruhe, Stabilisierung und Sicherheit im Leben zusammen mit ihrer Familie."Wir konnten Frau römisch 40 dann in verbesserter Stimmungslage ins Heim zu der Familie entlassen. Aus psychiatrischer Sicht ist die Patientin noch instabil und nicht transportfähig. Zur vollständigen Genesung braucht die Patientin Ruhe, Stabilisierung und Sicherheit im Leben zusammen mit ihrer Familie."
1.2.3.2. Am 30.9.2008 wurde die Erst-BF von Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin untersucht (PSY III-Untersuchung). In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 01.09.2008 (richtig wohl: 01.10.2008) kommt sie zum Ergebnis, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliegt und der Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die Erst-BF leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig schwer, und dissoziativen Momenten (Stimmbanddysfunktion). Die Anpassungsstörung sei derzeit nicht kompensiert und die Erst-BF sei erschöpft. Eine neuerliche Untersuchung in 2 bis 3 Monaten wurde empfohlen.1.2.3.2. Am 30.9.2008 wurde die Erst-BF von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin untersucht (PSY III-Untersuchung). In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 01.09.2008 (richtig wohl: 01.10.2008) kommt sie zum Ergebnis, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliegt und der Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die Erst-BF leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig schwer, und dissoziativen Momenten (Stimmbanddysfunktion). Die Anpassungsstörung sei derzeit nicht kompensiert und die Erst-BF sei erschöpft. Eine neuerliche Untersuchung in 2 bis 3 Monaten wurde empfohlen.
1.2.3.3. Einem "Bericht über die psychologische Krisenintervention" der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung XXXX vom 11.12.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 15.12.2008, war auszugsweise zu entnehmen:1.2.3.3. Einem "Bericht über die psychologische Krisenintervention" der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung römisch 40 vom 11.12.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 15.12.2008, war auszugsweise zu entnehmen:
"Frau XXXX nahm am 20.10.2008 auf Empfehlung ihrer Betreuerin einen Termin zur Krisenintervention wahr. Anlass dafür war ein psychogener Ohnmachtsanfall, der während eines Gesprächs mit der zuständigen Flüchtlingsbetreuerin aufgetreten sei. Daraufhin erfolgte eine stationäre Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des LKH XXXX, ... Erhoben werden deutliche Angstzustände und erhebliche Antriebslosigkeit, die für die Bewältigung des Alltags und die Betreuung der Kinder schwere Hindernisse darstellt. Frau XXXX äußert sich klar orientiert und kohärent. Sie gibt adäquate Antworten, auch wenn sie über ihre Probleme spricht. Sie ist jedoch nicht in der Lage, eine Diskussion über weniger belastende Themen zu führen. ..."Frau römisch 40 nahm am 20.10.2008 auf Empfehlung ihrer Betreuerin einen Termin zur Krisenintervention wahr. Anlass dafür war ein psychogener Ohnmachtsanfall, der während eines Gesprächs mit der zuständigen Flüchtlingsbetreuerin aufgetreten sei. Daraufhin erfolgte eine stationäre Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des LKH römisch 40 , ... Erhoben werden deutliche Angstzustände und erhebliche Antriebslosigkeit, die für die Bewältigung des Alltags und die Betreuung der Kinder schwere Hindernisse darstellt. Frau römisch 40 äußert sich klar orientiert und kohärent. Sie gibt adäquate Antworten, auch wenn sie über ihre Probleme spricht. Sie ist jedoch nicht in der Lage, eine Diskussion über weniger belastende Themen zu führen. ...
lässt einen Versuch der Überanpassung vermuten. ... handelt es sich
um Versuche, adäquat zu reagieren, was bei längerer Aussetzung an
Stressfaktoren nicht aufrecht erhalten werden kann ... .
Dissoziative Anfälle treten bei Konfrontation mit Extrembelastung
auf und sind unwillkürliche Abspaltungen von inneren und äußeren
Empfindungen sowie Zustände der Bewusstseinsveränderung oder des
Bewusstseinsverlustes. ... Im Zuge des Kriseninterventionsgespräches
wird ein weiterer Termin vereinbart, den die Klientin nicht wahrnimmt. Der Grund dafür sei laut Informationen der zuständigen Betreuerin ein erneuter Anfall.
... werden schwere Depressivität, psychomotorische Anspannung und Übererregung in Form von Schlafstörungen, Albträumen und Flashbacks sowie sich wiederholenden Selbstmordgedanken erhoben. Ein weiterer Termin im XXXX ist für den 23.12.2008 vereinbart.... werden schwere Depressivität, psychomotorische Anspannung und Übererregung in Form von Schlafstörungen, Albträumen und Flashbacks sowie sich wiederholenden Selbstmordgedanken erhoben. Ein weiterer Termin im römisch 40 ist für den 23.12.2008 vereinbart.
Die Zusammenfassung lautet auszugsweise:
"... Der Zustand Frau XXXX ist als sehr labil einzuschätzen und ihre innere und äußere Situation als Krise einzustufen."... Der Zustand Frau römisch 40 ist als sehr labil einzuschätzen und ihre innere und äußere Situation als Krise einzustufen.
Kurzschlusshandlungen im Sinne von Suizidalität sind nicht auszuschließen. Aus fachlicher und ethischer Sicht sind eine sichere, stabilisierende Umgebung und eine therapeutische Behandlung zwingend erforderlich."
1.2.3.4. Im Bericht des LKH XXXX vom 02.12.2008 (Ass. Dr. XXXX, Prim. Dr. XXXX), eingelangt beim Bundesasylamt per Fax am 02.12.2008 nachmittags, hieß es auszugsweise:1.2.3.4. Im Bericht des LKH römisch 40 vom 02.12.2008 (Ass. Dr. römisch 40 , Prim. Dr. römisch 40 ), eingelangt beim Bundesasylamt per Fax am 02.12.2008 nachmittags, hieß es auszugsweise:
"Die Patientin kam zur Kontrolle, nachdem sich in letzter Zeit ihr psychischer Zustand bei unsicherer Lebenssituation und auch familiärer Stresssituation (TBC beim Ehemann, andere Erkrankungen bei allen 3 Kindern) verschlechterte. ... zuletzt wieder Verschlechterung der Symptomatik (Steigerung von 1 Anfall wöchentlich auf 3-4 Anfälle täglich). Bei der Untersuchung ist die Patientin schwer depressiv, Antrieb herabgesetzt, psychomotorisch angespannt, der Ductus kohärent, aber stockend und im Tempo verlangsamt, die Patientin wirkt hilflos und hoffnungslos, äußert ausgeprägte Ängste, ..., auch rezidivierende Selbstmordgedanken. Die Patientin ist die ganze Zeit therapiepflichtig, derzeit nicht transportfähig aufgrund der Verschlechterung der psychischen Symptomatik. Jede Stresssituation oder Anwendung von Gewalt kann zu schrecklichen Folgen führen, das heißt es kann auch lebensbedrohlich für die schwer kranke Patientin sein. Es besteht auch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Selbstmordversuches in Stresssituation. ...
1.2.3.5. Am selben Tag, dem 02.12.2008 wurde die Erst-BF erneut von Frau Dr. XXXX untersucht. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 03.12.2008 kommt sie zum Ergebnis, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege, aber nunmehr der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die Erst-BF leide an einer Anpassungsstörung mit Depressio und Dissoziationsneigung (VCD) sowie an "Myopie alta; Zn Amotio-OP mit Cerclage und Silikonöltamponade re bei Ablatio ret re; Aphakia re, Amauarosis re; li myope deg. Makulapathie; inz. Präsen. Katarakt, Zn LK einer peripheren Netzhaztdegeneration".1.2.3.5. Am selben Tag, dem 02.12.2008 wurde die Erst-BF erneut von Frau Dr. römisch 40 untersucht. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 03.12.2008 kommt sie zum Ergebnis, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege, aber nunmehr der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die Erst-BF leide an einer Anpassungsstörung mit Depressio und Dissoziationsneigung (VCD) sowie an "Myopie alta; Zn Amotio-OP mit Cerclage und Silikonöltamponade re bei Ablatio ret re; Aphakia re, Amauarosis re; li myope deg. Makulapathie; inz. Präsen. Katarakt, Zn LK einer peripheren Netzhaztdegeneration".
Gegenüber ihrem Vorgutachten vom 30.09.2008 (richtig wohl: 01.10.2008) habe sich eine Verbesserung im Zustand der Erst-BF ergeben. Insbesondere hätten sich die psychischen Symptome laut Angaben der Untersuchten durch Psychopharmaka und Psychotherapie gebessert. Nach wie vor leide die Untersuchte an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig mittelschwer, und Dissoziationsneigung. Letztere hätten als Auslöser vor allem die gesundheitlichen Probleme der Untersuchten selbst und die drohende Überstellung nach Polen. Die im Vorgutachten erwähnten medizinischen Probleme der Kinder und des Gatten seien zwischenzeitlich einer entsprechenden medizinischen Versorgung zugeführt worden (erfolgreiche TB-Therapie des Gatten, Trommelfellsanierung des Sohnes, Physiotherapie der Tochter, Therapie einer Hepatitis A des Sohnes).
Zusammengefasst erscheine die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös kompensiert, sodass eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und zur medizinischen Weiterbetreuung möglich sei.
In der Auflistung der von der Gutachterin verwendeten Unterlagen und Befunde waren die oben unter Punkt 1.2.3.4. und 1.2.3.3. angeführten Berichte des LKH XXXX und des Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung XXXX, die die Behörde erst nach der gegenständlichen Untersuchung erhalten hat, nicht enthalten.In der Auflistung der von der Gutachterin verwendeten Unterlagen und Befunde waren die oben unter Punkt 1.2.3.4. und 1.2.3.3. angeführten Berichte des LKH römisch 40 und des Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung römisch 40 , die die Behörde erst nach der gegenständlichen Untersuchung erhalten hat, nicht enthalten.
1.2.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 23.12.2008, Zahlen:
08 08.534- bis 08 08.539-EAST WEST, die sechs Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 12.09.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.08 08.534- bis 08 08.539-EAST WEST, die sechs Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 12.09.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
In den die Familienmitglieder betreffenden zurückweisenden Bescheiden wurde jeweils ausgeführt:
Es läge kein neuer Antrag vor, sondern ein Begehren, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei. Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Mitgliedstaat Polen.
Festgestellt wurde im Bescheid der Erst-BF überdies, dass bei ihr diagnostiziert worden sei:
PTBS F43.1; Rezidivierende dissoziative Anfälle F44.5; Amaurosis rechts nach Folter G45.3; Anpassungsstörung mit Depression und Dissoziationsneigung (VCD); Myopie alta, Zn Amotio-OP mit Cerclage und Silikonöltamponade re bei Ablation ret re, Aphakia re, Amaurosis re, li myope deg. Makulopathe, inz. Präsen. Katarkat, Zn LK einer peripheren Netzhautdegeneration.
Es hätte nicht festgestellt werden können, dass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen wäre. Eine Überstellung nach Polen würde keine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK bewirken.Es hätte nicht festgestellt werden können, dass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen wäre. Eine Überstellung nach Polen würde keine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK bewirken.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Frage der Gesundheit bzw. der Überstellungsfähigkeit speziell der Erst-BF ausgeführt, dass die von der Erstbehörde beauftragte Sachverständige eine praktische Ärztin mit Zusatzausbildung Psychotherapeutische Medizin sei, die zur Objektivität verpflichtet sei. Es bestehe somit kein Grund, ihre Fähigkeiten zur Feststellung und Bewertung des gesundheitlichen Zustandes der Erst-BF anzuzweifeln. Der Sachverständigen wären alle bei der Erstbehörde am 02.12.2008 aufliegenden relevanten Unterlagen vorgelegen. Die gesundheitlichen Probleme der Erst-BF würden kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gebe.
1.2.5. Gegen diese Bescheide haben die BF mit Schriftsatz vom 13.01.2009 durch ihren Rechtsvertreter, zunächst irrtümlich eingebracht beim Asylgerichtshof, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die - gleichlautende - Beschwerde wurde im Wesentlichen mit folgenden Punkten begründet: a) gravierender Begründungsmängel wegen Nichtentsprechung der Bestimmung des § 60 AVG; b) Verfristung, weil die 6-Monatsfrist nach Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gemäß Art. 19 Dublin II-VO abgelaufen sei; c) Verletzung des Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen - auch im Hinblick auf die sozio-ökonomische Ausnahmesituation der 1,.BF in der Gesamtsituation - ; d) unrichtige Lösung, ob entschiedene Sache gemäß Art. 68 AVG vorliegt, vor allem aus Gründen der Befindlichkeit der Erst-BF sowie dass neu hervorkam, dass sie im Heimatland von Soldaten vergewaltigt worden war und e) gravierende Ermittlungs- und Verfahrensfehler betreffend die Lage in Polen.Die - gleichlautende - Beschwerde wurde im Wesentlichen mit folgenden Punkten begründet: a) gravierender Begründungsmängel wegen Nichtentsprechung der Bestimmung des Paragraph 60, AVG; b) Verfristung, weil die 6-Monatsfrist nach Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Dublin II-VO abgelaufen sei; c) Verletzung des Artikel 3, EMRK aus gesundheitlichen Gründen - auch im Hinblick auf die sozio-ökonomische Ausnahmesituation der 1,.BF in der Gesamtsituation - ; d) unrichtige Lösung, ob entschiedene Sache gemäß Artikel 68, AVG vorliegt, vor allem aus Gründen der Befindlichkeit der Erst-BF sowie dass neu hervorkam, dass sie im Heimatland von Soldaten vergewaltigt worden war und e) gravierende Ermittlungs- und Verfahrensfehler betreffend die Lage in Polen.
In den "Schlussausführungen" führte der Rechtsvertreter der BF schließlich aus, dass bei aller Rücksichtnahme auf die Bestimmungen in der Dublinverordnung und auf neue, "unmenschliche" Judikaturlinien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend Art. 3 EMRK und Dublin-Ausweisungsfälle doch auch rechtlich zulässige Unmenschlichkeiten ihre Grenze haben müssten. Diese Grenze würde mit einer Ausweisung und Abschiebung der Erst-BF und ihrer Familie nach Polen zweifelsohne überschritten werden.In den "Schlussausführungen" führte der Rechtsvertreter der BF schließlich aus, dass bei aller Rücksichtnahme auf die Bestimmungen in der Dublinverordnung und auf neue, "unmenschliche" Judikaturlinien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend Artikel 3, EMRK und Dublin-Ausweisungsfälle doch auch rechtlich zulässige Unmenschlichkeiten ihre Grenze haben müssten. Diese Grenze würde mit einer Ausweisung und Abschiebung der Erst-BF und ihrer Familie nach Polen zweifelsohne überschritten werden.
1.2.6. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 wurde den sechs Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.2.7. Am 30.01.2009 stellten die BF neuerlich Asylanträge in Österreich, die als Beschwerdeergänzungen zu werten waren. Die Erstbefragungen fanden am 30.01.2009 statt. Neue Vorbringen wurden nicht erstattet.
1.2.8. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.02.2009, GZ: S10 318939-2/2009/5E, S10 400736-2/2009/5E, S10 318940-2/2009/5E, S10 318941-2/2009/5E, S10 318942-2/2009/5E und S10 318943-2/2009/2Z, wurden die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG iVm § 10 AsylG vom 23.12.2008 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben. Die Behebung fußte im Wesentlichen darauf, dass im Verfahren betreffend die Erst-BF die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, die dem amtlichen medizinischen Gutachten entgegenstehenden anderen Berichte zu berücksichtigen und bei einer Prüfung bzw. Begutachtung miteinzubeziehen. Die Bescheide bezüglich der fünf anderen BF waren zu beheben, da es sich um Mitglieder einer Familie gemäß § 34 AsylG handelte ("Familienverfahren").1.2.8. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.02.2009, GZ: S10 318939-2/2009/5E, S10 400736-2/2009/5E, S10 318940-2/2009/5E, S10 318941-2/2009/5E, S10 318942-2/2009/5E und S10 318943-2/2009/2Z, wurden die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG vom 23.12.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben. Die Behebung fußte im Wesentlichen darauf, dass im Verfahren betreffend die Erst-BF die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, die dem amtlichen medizinischen Gutachten entgegenstehenden anderen Berichte zu berücksichtigen und bei einer Prüfung bzw. Begutachtung miteinzubeziehen. Die Bescheide bezüglich der fünf anderen BF waren zu beheben, da es sich um Mitglieder einer Familie gemäß Paragraph 34, AsylG handelte ("Familienverfahren").
1.2.9. Im fortgesetzten Verfahren gemäß § 68 AVG hat die Erstbehörde lediglich ein neues medizinisches Gutachten betreffend die Erst-BF eingeholt. Der Gutachter Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, bezieht in sein "Psychiatrisches Gutachten" vom 19.03.2009 die in den Punkten 1.2.3.1., 1.2.3.3. und 1.2.3.4. dieses Erkenntnisses angeführten Schreiben und Berichte zwar offenbar mitein (wenngleich er sie nicht nachvollziehbar anführt, sondern lediglich schreibt:1.2.9. Im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG hat die Erstbehörde lediglich ein neues medizinisches Gutachten betreffend die Erst-BF eingeholt. Der Gutachter Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, bezieht in sein "Psychiatrisches Gutachten" vom 19.03.2009 die in den Punkten 1.2.3.1., 1.2.3.3. und 1.2.3.4. dieses Erkenntnisses angeführten Schreiben und Berichte zwar offenbar mitein (wenngleich er sie nicht nachvollziehbar anführt, sondern lediglich schreibt:
"Vorliegende Befunde:
Psychiatrische Stellungnahme Dr. XXXX vom 18.1Psychiatrische Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 18.1
Volkshilfe
LKH XXXX"),
setzt sich aber auch im Gutachtenstext nicht eingehend mit ihm vorliegenden Unterlagen auseinander.
In seiner "Zusammenfassung und Begutachtung" kommt er zu folgendem Ergebnis:
"Bei der Untersuchten zeigt sich das Bild einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei durch die medikamentöse Behandlung (Landeskrankenhaus XXXX, Psychiatrie) eine deutliche Stimmungsaufhellung erfolgte. Bei Stressbelastung zeigt sich jedoch die psychische Labilität mit Wiederauftreten der Alpträume, bei denen die Traumatisierung wieder erlebt wird, aber auch durch dissoziative Anfälle. Durch Krankheiten in der Familie ist sie sichtlich belastet, auch zeigt sie sich reaktiv besorgt und ängstlich wegen der Verschlechterung der Sehkraft. Derzeit besteht keine akute Selbstmordgefährdung, auch bei einer Überstellung nach Polen ist eine akute Suizidgefährdung nicht wahrscheinlich. Sehr wohl kann sich durch die Stressbelastung eine Verschlechterung der depressiven -und Angstsymptomatik einstellen, wobei mit dem gehäuften Auftreten von dissoziativen Anfällen zu rechnen ist.""Bei der Untersuchten zeigt sich das Bild einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei durch die medikamentöse Behandlung (Landeskrankenhaus römisch 40 , Psychiatrie) eine deutliche Stimmungsaufhellung erfolgte. Bei Stressbelastung zeigt sich jedoch die psychische Labilität mit Wiederauftreten der Alpträume, bei denen die Traumatisierung wieder erlebt wird, aber auch durch dissoziative Anfälle. Durch Krankheiten in der Familie ist sie sichtlich belastet, auch zeigt sie sich reaktiv besorgt und ängstlich wegen der Verschlechterung der Sehkraft. Derzeit besteht keine akute Selbstmordgefährdung, auch bei einer Überstellung nach Polen ist eine akute Suizidgefährdung nicht wahrscheinlich. Sehr wohl kann sich durch die Stressbelastung eine Verschlechterung der depressiven -und Angstsymptomatik einstellen, wobei mit dem gehäuften Auftreten von dissoziativen Anfällen zu rechnen ist."
Andere Gutachten (etwa betreffend die Augenerkrankungen der Erst-BF) wurden nicht eingeholt.
1.2.10. Am 23.04.2009 wurden die Erst-BF und der Zweit-BF im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör durch Organe des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und des Vertreters der BF, einvernommen.
Auszüge aus den diesbezüglichen Niederschriften:
1.2.10.1. Erst-BF:
" ... F: Sie wurden am 19.03.2009 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, ärztlich untersucht. Aus dem Gutachten geht hervor, dass Sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden [,] wobei durch die medikamentöse Behandlung bereits eine Stimmungsaufhellung erfolgte. Derzeit besteht keine akute Selbstmordgefährdung und ist auch eine solche bei einer Überstellung nach [Polen] nicht wahrscheinlich. Möchten Sie etwas dazu sagen?" ... F: Sie wurden am 19.03.2009 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, ärztlich untersucht. Aus dem Gutachten geht hervor, dass Sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden [,] wobei durch die medikamentöse Behandlung bereits eine Stimmungsaufhellung erfolgte. Derzeit besteht keine akute Selbstmordgefährdung und ist auch eine solche bei einer Überstellung nach [Polen] nicht wahrscheinlich. Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: Ich kann nicht nach Polen zurückkehren. Dort werde ich blind werden. Ich bin erst 35 Jahre alt und habe Kinder. Mein Augenarzt sagt, dass ich eine Blutung im Auge habe. Ich habe am 27. wieder einen Termin. In Polen wurde die Operation nicht richtig gemacht.
...
F: ... Für Ihr Asylverfahren ist gemäß dem Dubliner Übereinkommen
Polen zuständig. ... Es wird beabsichtigt [,] Ihren Asylantrag und
den Ihrer Angehörigen gemäß § 68 AVG neuerlich zurückzuweisen und Sie nach Polen auszuweisen ...den Ihrer Angehörigen gemäß Paragraph 68, AVG neuerlich zurückzuweisen und Sie nach Polen auszuweisen ...
A: Es ist ja offensichtlich, dass meine Augenoperation nicht richtig gemacht wurde. Nur hier kann ich an eine Zukunft denken. Ich will nicht nach Polen zurück ..."
1.2.10.2. Zweit-BF:
" ... F: ... Für Ihr Asylverfahren ist gemäß dem Dubliner
Übereinkommen Polen zuständig. ... Es wird beabsichtigt [,] Ihren
Asylantrag und den Ihrer Angehörigen gemäß § 68 AVG neuerlich zurückzuweisen und Sie nach Polen auszuweisen ...Asylantrag und den Ihrer Angehörigen gemäß Paragraph 68, AVG neuerlich zurückzuweisen und Sie nach Polen auszuweisen ...
A: Mein Sohn und ich werden in Polen aber bedroht. Welchen Grund kann man sonst noch haben. ...
F: ... [einige Worte zu Feststellungen zur medizinischen Versorgung
von Asylwerbern in Polen] ... Möchten Sie etwas dazu anmerken?
A: Dort ist die medizinische Versorgung schlecht. Sie wissen ja, was meiner Frau passiert ist. Sie sieht jetzt nichts mehr auf dem Auge. Auch auf dem zweiten Auge könnte sie das Augenlicht verlieren. Wie haben 4 Kinder, was soll ich dann tun. ..."
1.2.11. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 28.04.2009, Zahlen:
08 08.534 bis 08 08.539-BAG, die sechs Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 12.09.2009 erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.08 08.534 bis 08 08.539-BAG, die sechs Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 12.09.2009 erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
In den Begründungen dieser Bescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es lägen keine neuen Anträge vor, sondern Begehren, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen wäre. Eine Überstellung nach Polen würde keine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK bewirken. Die Dublinfristen seien gewahrt. Die herangezogenen Beweismittel (insbesondere betreffend die medizinische Situation der Erst-BF) wurden aufgelistet.In den Begründungen dieser Bescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es lägen keine neuen Anträge vor, sondern Begehren, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen wäre. Eine Überstellung nach Polen würde keine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK bewirken. Die Dublinfristen seien gewahrt. Die herangezogenen Beweismittel (insbesondere betreffend die medizinische Situation der Erst-BF) wurden aufgelistet.
1.2.12. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.05.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 15.05.2009, Beschwerde und beantragten, die bekämpften Bescheide aufzuheben und die BF zum Asylverfahren zuzulassen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerdebegründung wurde Folgendes ausgeführt:
Die BF hielten sich seit März 2008 durchgehend in Österreich auf, sie litten an mannigfachen Erkrankungen, die sowohl körperlicher als auch psychischer Natur seien. Der Erst-BF drohe in Polen die Erblindung, weil die medizinischen Strukturen in Polen es nicht zuließen, dass die schwere Augenerkrankung der Erst-BF adäquat behandelt werde. Sie habe ganz massive und gravierende psychiatrische Symptome und müsse laufend augenfachärztlich behandelt werden. Der Zweit-BF sei schwer lungenkrank, er habe eine deutlich reduzierte Lebenserwartung. Seine bisherigen Erfahrungen mit Polen hätten gezeigt, dass diese Lungenerkrankung in Polen nicht adäquat behandelt werden könne. Die vier minderjährigen Kinder seien psychisch teilweise gestört und erkrankt, weil sie unter dem Druck eines Flüchtlingslebens stünden und Zukunftsängste hätten, die sie nicht bewältigen könnten. Ihre Entwicklung als Kinder wäre im Falle einer Überstellung nach Polen und einem Herausreißen aus der unterdessen gewohnten, österreichischen Lebensumgebung gefährdet. Diese Gefährdung sei jedoch im Verfahren 1. Instanz zu Unrecht nicht untersucht worden, wozu es notwendig gewesen wäre, einen Entwicklungspsychologen beizuziehen. Den BF drohten daher im Falle einer Überstellung nach Polen schwerste und möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden.
Aufgrund der Bindungswirkung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, mit denen die Bescheide vom 12.02.2009 behoben worden waren, würden die Asylanträge der BF nunmehr als zugelassen gelten und inhaltlich behandelt werden müssen. Eine neuerliche § 68 AVG-Entscheidung sei nicht mehr zulässig.Aufgrund der Bindungswirkung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, mit denen die Bescheide vom 12.02.2009 behoben worden waren, würden die Asylanträge der BF nunmehr als zugelassen gelten und inhaltlich behandelt werden müssen. Eine neuerliche Paragraph 68, AVG-Entscheidung sei nicht mehr zulässig.
Es lägen keine entschiedenen Sachen vor, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch neue Tatsachen und neue Sachverhaltsentwicklungen seit dem XXXX so geändert habe, dass nunmehr Österreich zur Behandlung der gegenständlichen sechs Asylanträge zuständig sei. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 30.09.2008 stehe fest, dass "jedenfalls im Zeitraum Oktober, November und Dezember eine Überstellung" der Erst-BF nach Polen wegen Gefährdung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht möglich und zulässig gewesen wäre. Es sei daher zumindestens vorübergehend der Sachverhalt eingetreten, der die Ausweisung nach Polen unzulässig gemacht habe. Allein dies bewirke bereits eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung der über die ersten Asylanträge ergangenen Entscheidungen. Weiters bewirke der lange Aufenthalt der BF in Österreich seit 2008 gleichfalls einen neuen Sachverhalt, der zu einer anderen Beurteilung und Lösung der Zuständigkeitsfrage führen könne. Auch dies habe zwingend eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkungen der Entscheidungen, welche über die ersten Asylanträge der BF vom 25.03.2008 ergangen seien, zur Folge.Es lägen keine entschiedenen Sachen vor, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch neue Tatsachen und neue Sachverhaltsentwicklungen seit dem römisch 40 so geändert habe, dass nunmehr Österreich zur Behandlung der gegenständlichen sechs Asylanträge zuständig sei. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 30.09.2008 stehe fest, dass "jedenfalls im Zeitraum Oktober, November und Dezember eine Überstellung" der Erst-BF nach Polen wegen Gefährdung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK nicht möglich und zulässig gewesen wäre. Es sei daher zumindestens vorübergehend der Sachverhalt eingetreten, der die Ausweisung nach Polen unzulässig gemacht habe. Allein dies bewirke bereits eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung der über die ersten Asylanträge ergangenen Entscheidungen. Weiters bewirke der lange Aufenthalt der BF in Österreich seit 2008 gleichfalls einen neuen Sachverhalt, der zu einer anderen Beurteilung und Lösung der Zuständigkeitsfrage führen könne. Auch dies habe zwingend eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkungen der Entscheidungen, welche über die ersten Asylanträge der BF vom 25.03.2008 ergangen seien, zur Folge.
Die lange Aufenthaltsdauer der BF in Österreich bewirke eine Verfristung gemäß Art. 19 der Dublin II-VO, weil unterdessen die 6-monatige Frist für eine Überstellung der BF nach Polen abgelaufen sei und schon deshalb eine Zuständigkeit Polens für die Behandlung der Asylanträge der BF nicht mehr bestehe. Spätestens seit dem 12.09.2008 sei das Asylverfahren beendet gewesen und die 6-monatige Überstellungsfrist seit nunmehr am 12.03.2009 abgelaufen. Der zweite Asylantrag hätte nicht zu einer neuerlichen Unterbrechung dieser Überstellungsfrist geführt. Eine aktuelle Rück-Übernahmeerklärung Polens liege nicht vor.Die lange Aufenthaltsdauer der BF in Österreich bewirke eine Verfristung gemäß Artikel 19, der Dublin II-VO, weil unterdessen die 6-monatige Frist für eine Überstellung der BF nach Polen abgelaufen sei und schon deshalb eine Zuständigkeit Polens für die Behandlung der Asylanträge der BF nicht mehr bestehe. Spätestens seit dem 12.09.2008 sei das Asylverfahren beendet gewesen und die 6-monatige Überstellungsfrist seit nunmehr am 12.03.2009 abgelaufen. Der zweite Asylantrag hätte nicht zu einer neuerlichen Unterbrechung dieser Überstellungsfrist geführt. Eine aktuelle Rück-Übernahmeerklärung Polens liege nicht vor.
Die letzte medizinische Untersuchung der Erst-BF bezüglich ihrer gesundheitlichen Überstellbarkeit nach Polen gemäß § 10 AsylG habe am 02.12.2008 stattgefunden. Es ließe sich daher aktuell gar nicht beurteilen, ob die BF bei einer Abschiebung nach Polen einer von den Schutzwirkungen des Art. 3 EMRK umfassten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt werden würden. Zum Beweis dafür, dass dies einen Ermittlungsmangel darstelle, würden mehrere medizinische Dokumente vorgelegt.Die letzte medizinische Untersuchung der Erst-BF bezüglich ihrer gesundheitlichen Überstellbarkeit nach Polen gemäß Paragraph 10, AsylG habe am 02.12.2008 stattgefunden. Es ließe sich daher aktuell gar nicht beurteilen, ob die BF bei einer Abschiebung nach Polen einer von den Schutzwirkungen des Artikel 3, EMRK umfassten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt werden würden. Zum Beweis dafür, dass dies einen Ermittlungsmangel darstelle, würden mehrere medizinische Dokumente vorgelegt.
Bezüglich der Ausweisungsentscheidung liege nunmehr eine geänderte Rechtslage vor, weil nunmehr "§ 10 Abs. 2 AsylG idF der Novelle BGBl. I-XXX-209" gelte. Es müsse daher im vorliegenden Fall anhand der Kriterien des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis f AsylG neu geprüft werden, ob eine Ausweisung der BF nach Polen noch statthaft sei. Dabei müsse jene Sachlage zugrunde gelegt werden, welche sich erst nach dem 12.09.2008 eingestellt habe und die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde existent sei. Schon daraus ergäbe sich, dass im vorliegenden Fall die Rechtskraftwirkung der im ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidungen durchbrochen sei und daher von neuem inhaltlich geprüft werden müsse, ob eine Ausweisung und Abschiebung der BF nach Polen unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK zulässig sei.Bezüglich der Ausweisungsentscheidung liege nunmehr eine geänderte Rechtslage vor, weil nunmehr "§ 10 Absatz 2, AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt I-XXX-209" gelte. Es müsse daher im vorliegenden Fall anhand der Kriterien des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis f AsylG neu geprüft werden, ob eine Ausweisung der BF nach Polen noch statthaft sei. Dabei müsse jene Sachlage zugrunde gelegt werden, welche sich erst nach dem 12.09.2008 eingestellt habe und die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde existent sei. Schon daraus ergäbe sich, dass im vorliegenden Fall die Rechtskraftwirkung der im ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidungen durchbrochen sei und daher von neuem inhaltlich geprüft werden müsse, ob eine Ausweisung und Abschiebung der BF nach Polen unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK zulässig sei.
In den diesen Beschwerden unter anderem beigelegten Dokumenten wird im "Psychiatrischen Befund" der XXXX vom 08.04.2009, unterschrieben von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zur Erst-BF unter anderem ausgeführt: "Derzeitige gesundheitliche Probleme: Es bestehen weiterhin schwere Schlafstörungen und schreckliche Albträume sowie tagsüber Reizbarkeit mit Wutanfällen oder Panikattacken. Auch die psychotischen Symptome wie Stimmenhören und Gefühl, es gehe jemand hinter ihr, seien nicht vergangen. ...In den diesen Beschwerden unter anderem beigelegten Dokumenten wird im "Psychiatrischen Befund" der römisch 40 vom 08.04.2009, unterschrieben von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zur Erst-BF unter anderem ausgeführt: "Derzeitige gesundheitliche Probleme: Es bestehen weiterhin schwere Schlafstörungen und schreckliche Albträume sowie tagsüber Reizbarkeit mit Wutanfällen oder Panikattacken. Auch die psychotischen Symptome wie Stimmenhören und Gefühl, es gehe jemand hinter ihr, seien nicht vergangen. ...
Diagnosen: Chron. Obstipation; Belastungsdyspnoe; Posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen (Bewusslosigkeitsanfälle); Amaurosis rechts; Catarakta praesenilis li, Netzhautdegeneration li.;..."
1.2.13. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 20.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Artikel 17 Abs. 2 Dublin II-VO normiert, dass der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern kann.Gemäß Artikel 17 Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Artikel 17 Absatz 2, Dublin II-VO normiert, dass der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern kann.
Art. 20 Dublin II-VO lautet:Artikel 20, Dublin II-VO lautet:
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;
d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;
e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissezpasser nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissezpasser nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27, Absatz 2, festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 erlassen.(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27, Absatz 2, erlassen.
(4) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Art. 27 Abs. 2 erlassen werden.(4) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27, Absatz 2, erlassen werden.
2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bestand. Polen hat sich mit Schreiben vom 31.03.2008 ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF und ihrer Kinder, mit Schreiben vom 16.05.2008 auch zu der ihres Ehegatten, bereiterklärt. Durch die Ablehnungsentscheidung des VwGH vom 17.07.2008 hat mit deren Erlassung die Frist von 6 Monaten im Falle der BF und ihrer Kinder neu zu laufen begonnen, jene beim Ehegatten der BF mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bestand. Polen hat sich mit Schreiben vom 31.03.2008 ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF und ihrer Kinder, mit Schreiben vom 16.05.2008 auch zu der ihres Ehegatten, bereiterklärt. Durch die Ablehnungsentscheidung des VwGH vom 17.07.2008 hat mit deren Erlassung die Frist von 6 Monaten im Falle der BF und ihrer Kinder neu zu laufen begonnen, jene beim Ehegatten der BF mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Diese Frage steht im gegenständlichen Fall auch in Zusammenhang mit der Frage, ob es sich dabei um eine rechtskräftig entschiedene Sache gemäß § 68 AVG handelt.Diese Frage steht im gegenständlichen Fall auch in Zusammenhang mit der Frage, ob es sich dabei um eine rechtskräftig entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).
Der Asylgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.02.2009, GZ S10 318939-2/2009/5E, betreffend die Erst-BF unter anderem ausgesprochen:
"... Im vorliegenden Fall steht der Behandlung des zweiten Antrages der BF zwar ihr Vorbringen in eigener Sache entgegen, da keine Fluchtgründe geltend gemacht wurden, die nicht schon einmal Gegenstand einer Prüfung gewesen wären. Diesbezüglich wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, die nicht schon vor den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 und vom 14.07.2008 vorgelegen wären.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch Verfahrensmängel vor, die im Hinblick auf die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von zentralem Belang sind.
Im angefochtenen Bescheid [betreffend die Erst-BF] legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung maßgeblich das zweite PSY III-Gutachten der amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 03.12.2008 zugrunde, demzufolge sich eine Besserung des Zustandes der Erst-BF gegenüber dem Vorgutachten ergeben habe und eine Überstellung der Erst-BF nach Polen nunmehr zumutbar und möglich sei. Der Sachverständigen sind jedoch nach der Auflistung in ihrer eigenen gutachtlichen Stellungnahme (siehe dazu oben Punkt 1.6.5.) zu diesem Zeitpunkt die dieser Einschätzung entgegenstehenden aktuellen Berichte des LKH XXXX vom 02.12.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.4.) sowie der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung XXXX vom 11.12.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.3.) nicht vorgelegen. Aus diesen Unterlagen geht entgegen der obigen Beurteilung durch die amtliche Sachverständige jedoch hervor, dass nach Meinung der die Berichte verfassenden Sachverständigen eine Reisefähigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Dazu kommt, dass offenbar eine weitere Vorsprache bei XXXX am 23.12.2008 vereinbart war, deren Ergebnis wohl kaum in den Bescheid, der mit demselben Tag datiert, hätte einfließen können. Die Erstbehörde geht in ihrer Entscheidung auf diese widersprüchlichen Sachverständigen-Beurteilungen nicht ausreichend ein.Im angefochtenen Bescheid [betreffend die Erst-BF] legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung maßgeblich das zweite PSY III-Gutachten der amtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 03.12.2008 zugrunde, demzufolge sich eine Besserung des Zustandes der Erst-BF gegenüber dem Vorgutachten ergeben habe und eine Überstellung der Erst-BF nach Polen nunmehr zumutbar und möglich sei. Der Sachverständigen sind jedoch nach der Auflistung in ihrer eigenen gutachtlichen Stellungnahme (siehe dazu oben Punkt 1.6.5.) zu diesem Zeitpunkt die dieser Einschätzung entgegenstehenden aktuellen Berichte des LKH römisch 40 vom 02.12.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.4.) sowie der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung römisch 40 vom 11.12.2008 (siehe dazu oben Punkt 1.6.3.) nicht vorgelegen. Aus diesen Unterlagen geht entgegen der obigen Beurteilung durch die amtliche Sachverständige jedoch hervor, dass nach Meinung der die Berichte verfassenden Sachverständigen eine Reisefähigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Dazu kommt, dass offenbar eine weitere Vorsprache bei römisch 40 am 23.12.2008 vereinbart war, deren Ergebnis wohl kaum in den Bescheid, der mit demselben Tag datiert, hätte einfließen können. Die Erstbehörde geht in ihrer Entscheidung auf diese widersprüchlichen Sachverständigen-Beurteilungen nicht ausreichend ein.
Im Hinblick auf die von der Erstbehörde zitierte Judikatur zur Beachtung von medizinischen Aspekten in Dublin-Fällen bzw. nach der EMRK sei darauf hingewiesen, dass wiederholte stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen von Krankenanstalten ein Indiz für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes nach der Dublin II-VO sein können. Dies liegt im gegenständlichen Fall bei der [Erst-]BF vor. Dazu kommt, dass die Familienmitglieder allesamt prekäre medizinische Befindsamkeiten aufweisen (Hepatitis zweimal, Blindheit, Trommelfellverletzung, Bewegungsstörung, und vieles andere mehr).
Im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern erscheint die medizinische Befindlichkeit bei der [Erst-]BF jedoch derart schwer in Mitleidenschaft gezogen zu sein, dass die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, die dem amtlichen Gutachten entgegenstehenden anderen Berichte zu berücksichtigen und bei einer Prüfung bzw. Begutachtung miteinzubeziehen, zumal die Situation der [Erst-]BF in einer Gesamtschau eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich indiziert.Im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern erscheint die medizinische Befindlichkeit bei der [Erst-]BF jedoch derart schwer in Mitleidenschaft gezogen zu sein, dass die Erstbehörde gehalten gewesen wäre, die dem amtlichen Gutachten entgegenstehenden anderen Berichte zu berücksichtigen und bei einer Prüfung bzw. Begutachtung miteinzubeziehen, zumal die Situation der [Erst-]BF in einer Gesamtschau eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich indiziert.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
2.2.3. Das Bundesasylamt wird somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes aufgrund einer eventuellen Nichtüberstellbarkeit der [Erst-]BF nach Polen ergänzende Erhebungen durchzuführen und diese in ihrer Gesamtheit entsprechend ausführlich zu bewerten haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG bzw. § 68 AVG beabsichtigt ist und die Frist für die Überstellung noch offen ist) ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und diese Unrichtigkeiten zu korrigieren haben. ..."Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG bzw. Paragraph 68, AVG beabsichtigt ist und die Frist für die Überstellung noch offen ist) ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und diese Unrichtigkeiten zu korrigieren haben. ..."
Zu den beiden in diesem Erkenntnis angesprochenen Punkten:
2.2.3.1. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren zwar ein neuerliches Gutachten betreffend die psychische Verfassung der Erst-BF eingeholt, wiewohl der Gutachter in seinem Gutachten die ihm vorliegenden Befunde und Berichte, deren Nichtberücksichtigung der Grund für die Aufhebung der § 68 AVG-Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 waren, nur sehr schlampig und kaum nachvollziehbar in seine Beurteilung miteinbezogen hat.2.2.3.1. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren zwar ein neuerliches Gutachten betreffend die psychische Verfassung der Erst-BF eingeholt, wiewohl der Gutachter in seinem Gutachten die ihm vorliegenden Befunde und Berichte, deren Nichtberücksichtigung der Grund für die Aufhebung der Paragraph 68, AVG-Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 waren, nur sehr schlampig und kaum nachvollziehbar in seine Beurteilung miteinbezogen hat.
Die Erstbehörde hat es aber verabsäumt, die sonstigen für eine Überstellungsfähigkeit speziell der Erst-BF erheblichen Punkte (insbesondere ihre Augenerkrankungen) - neben einem psychiatrischen Gutachten - ausreichend zu prüfen.
2.2.3.2. Überstellungsfristen gemäß Dublin II-VO:
Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, [2003], S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Artikel 249, Absatz 2, EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vergleiche Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, [2003], S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -
Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage [2001], S 51 ff.). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage [2001], S 51 ff.). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.
Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ebendort K27).Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, oder des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche K25 zu Artikel 19, in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ebendort K27).
Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ebendort K30).Mit den Bestimmungen des Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ebendort K30).
Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 28.03.2008 (bezüglich der Erst-BF und der vier Kinder) bzw. ab 16.05.2008 (bezüglich des Zweit-BF) Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den BF innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf die Zustimmungen von Polen zur Übernahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO, welche an den genannten Tagen innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgten.Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 28.03.2008 (bezüglich der Erst-BF und der vier Kinder) bzw. ab 16.05.2008 (bezüglich des Zweit-BF) Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den BF innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf die Zustimmungen von Polen zur Übernahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO, welche an den genannten Tagen innerhalb der in Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgten.
Die 6-monatigen Überstellungsfristen des Art. 20 der Dublin II-VO haben zuerst am 28.03.2008 bzw. am 16.05.2008 mit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme zu laufen begonnen. Nach Einbringung diverser Rechtsmittel und Rechtsbehelfe durch die BF, durch die der weitere Ablauf dieser Fristen aufgeschoben worden war, haben die 6-monatigen Überstellungsfristen mit Ablehnung der Beschwerden der Erst-BF und ihrer Kinder mit Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008 sowie letztendlich mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008 und rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008, mit dem auch die Beschwerde des Zweit-BF rechtskräftig abgelehnt worden war und gegen das keine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden war, neu zu laufen begonnen.Die 6-monatigen Überstellungsfristen des Artikel 20, der Dublin II-VO haben zuerst am 28.03.2008 bzw. am 16.05.2008 mit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme zu laufen begonnen. Nach Einbringung diverser Rechtsmittel und Rechtsbehelfe durch die BF, durch die der weitere Ablauf dieser Fristen aufgeschoben worden war, haben die 6-monatigen Überstellungsfristen mit Ablehnung der Beschwerden der Erst-BF und ihrer Kinder mit Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008 sowie letztendlich mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008 und rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008, mit dem auch die Beschwerde des Zweit-BF rechtskräftig abgelehnt worden war und gegen das keine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden war, neu zu laufen begonnen.
Die Einbringung neuer Asylanträge bzw. die Einbringung von Rechtsmitteln gegen die diese zurückweisenden Bescheide gemäß § 68 AVG stellen keine Rechtsbehelfe im Sinne der Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO dar. Neuerliche Zustimmungserklärungen Polens liegen nicht vor.Die Einbringung neuer Asylanträge bzw. die Einbringung von Rechtsmitteln gegen die diese zurückweisenden Bescheide gemäß Paragraph 68, AVG stellen keine Rechtsbehelfe im Sinne der Artikel 19, Absatz 2, bzw. Artikel 20, Absatz eins, Dublin II-VO dar. Neuerliche Zustimmungserklärungen Polens liegen nicht vor.
Die Überstellungsfristen betreffend die BF endeten daher - auch gegenüber dem Zweit-BF - jedenfalls am 09.03.2009 (betreffend die Erst-BF und ihre Kinder schon früher), ohne dass die BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnten. Wie in Punkt
1.2.13. angeführt, wurden die gegenständlichen Akten am 20.05.2009 dem Asylgerichtshof übermittelt.
Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der BF gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen ist.Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der BF gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen ist.
Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. der gegenständlichen Bescheide gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG ersatzlos zu beheben. Auf die weiteren in der Beschwerde monierten Punkte war daher nicht weiter einzugehen.Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil römisch eins. der gegenständlichen Bescheide gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ersatzlos zu beheben. Auf die weiteren in der Beschwerde monierten Punkte war daher nicht weiter einzugehen.
Die im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ergangenen Bescheide waren daher aufzuheben.Die im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG ergangenen Bescheide waren daher aufzuheben.
2.2.4. Zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide:2.2.4. Zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurden, keinen Bestand mehr haben konnten, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren.Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurden, keinen Bestand mehr haben konnten, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren.
Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG sind die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz somit zuzulassen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG sind die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz somit zuzulassen.
2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.