Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S7 406670-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S7 406670-1/2009

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Spruch

S7 406.670-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 aliasXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, Zahl 09 02.454-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 21.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.12.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Anhaltezentrum Villach sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von Paktia in seinem Heimatland aus vor ca. 2 1/2 Monaten, auf der Ladefläche eines LKW versteckt, geflüchtet zu sein. In der Folge habe er verschiedene Verkehrsmittel benutzt, sei bspsw. auch mit dem Schiff gefahren bzw. zu Fuß über die Berge gegangen, wobei er nicht genau wisse, in welchen Ländern er gewesen sei. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Griechenland, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland gewesen sei, er aber nicht dorthin zurück wolle, zumal er dort Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe zunächst nicht angegeben in Griechenland gewesen zu sein, da er Angst davor gehabt habe, wieder dorthin zurückgeschickt zu werden. Weiters sei er auch von der Polizei aufgegriffen worden und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Das Alter des Beschwerdeführers wurde von der erstinstanzlichen Behörde als vorerst nicht feststehend angenommen.

In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente vor (1 Mitgliedskarte seines Vaters der Islamischen Partei Afghanistans; 1 Eid auf eine Sure des Korans durch seinen Vater; 1 Schulzeugnis; 1 Zeitungsbericht zum Tode seines Vaters; 1 Identitätskarte seiner Person), wobei sich aus der vorgelegten Identitätskarte seine Person betreffend ergibt, dass sein Alter im Jahre 2005 "nach physikalischer Beurteilung auf 10 Jahre festgelegt wurde".

In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes ein auf zahnärztlicher Untersuchung basierendes Gutachten bezüglich des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben

Das Bundesasylamt erhielt am 13.3.2009 eine "gutachterliche Vorinformation" in Bezug auf die vorgenommene fachärztliche Untersuchung, aus welcher zu entnehmen ist, dass der Antragsteller jedenfalls als volljährig zu bezeichnen ist.

Der Gutachter, DDDR.XXXX, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, kommt in seinem Gutachten (AS 57ff), welches am 20.03.2009 beim Bundesasylamt eingelangt ist, in dem er unter anderem ausführt, dass die Aussagekraft der Begutachtung mit einer radiologischen Untersuchungsmethode (Anmerkung: die nicht durchgeführt wurde) wesentlich erhöht werden könnte, zu nachstehendem Ergebnis:

"Aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - entsprechen die Ergebnisse dem eines 23-jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode muss ich ein Zeitfenster +/- 5 Jahre angeben."

Das Bundesasylamt ging in der Folge von der Volljährigkeit des Asylwerbers aus.

Am 24.03.2009 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei), welches am selben Tage elektronisch via Dublinet übermittelt wurde: Ein Treffer aus dem Eurodac-System hätte eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 18.12.2008 in Griechenland ergeben, wobei auch die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte erst am 27.03.2009 und somit deutlich nach Ablauf der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG bestimmten 20-Tage-Frist.

Mit Schreiben vom 28.04.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO auf Griechenland übergegangen sei.

Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 07.05.2009 im Beisein eines Rechtberaters gab der Antragsteller nach Vorhalt, dass im Zuge der erfolgten zahnärztlichen Untersuchung seine Volljährigkeit festgestellt worden sei, an, dass in dem von ihm vorgelegten Personalausweis auch sein Alter vermerkt sei. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer auch seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass bei der von ihm vorgelegten Identitätskarte sein Alter nach "physikalischer Beurteilung" und somit nicht auf medizinische Weise festgelegt worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater sein Geburtsdatum aufgeschrieben und den Personalausweis ausstellen habe lassen. In diesem Zusammenhang beantragte der Rechtsberater des Beschwerdeführers die Einholung ergänzender Altersfeststellungsgutachten, da der Asylwerber einerseits mehrere zweifellos echte Dokumente vorgelegt habe, aus denen seine Minderjährigkeit hervorgehe bzw. andererseits das Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens des Bundesasylamtes eine Schwankungsbreite von 10 Jahren aufweise und somit nicht als besonders exakte Feststellung des Alters bezeichnet werden könne.

Auf Vorhalt, dass zur Prüfung seines Asylantrages Griechenland zuständig sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle, dort niemanden habe, die Sprache nicht spreche, die Polizisten einen dort sehr schlecht behandeln würden und man dort auch keine Unterkunft bekäme. Wenn in Griechenland Sicherheit herrschen würde, wäre er auch dort geblieben.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Österreich einen Cousin namens römisch 40 und eine Tante mit dem Vornamen römisch 40 zu haben, welche beide bereits seit vielen Jahren in Österreich und auch österreichische Staatsbürger seien. Er sehe diese Verwandten einmal in der Woche zum gemeinsamen Beten bzw. Essen und würde er mit diesen auch des Öfteren telefonieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass jenes von der erstinstanzlichen Behörde zur Feststellung seines Alters herangezogene Altersgutachten des Dr. römisch 40 keineswegs ein taugliches Beweismittel zur Bestimmung seines Alters darstellen würde, da durch ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren erhebliche Zweifel an der Exaktheit der Untersuchungsmethode aufkommen würden. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die 20-Tagefrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG abgelaufen gewesen sei, da ihm das Führen von Konsultationen mit Griechenland erst zu spät mitgeteilt worden sei. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seines in Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben darstellen würde, da zu seinen sich in Österreich befindlichen Verwandten ein hinreichend ausgeprägtes Naheverhältnis bestehen würde und diese für ihn eine moralische und finanzielle Stütze seien.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich durch den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Hiebei ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, da andernfalls jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO bestünde. Da das Bundesasylamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte es, wie oben dargelegt, DDDr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers (AS 57ff).

Das Bundesasylamt begründet die von ihm festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers zunächst insbesonders mit dem von DDDr. römisch 40 erstellten Sachverständigengutachten, wobei in diesem ein genaues Alter des Antragstellers nicht festgestellt worden sei (!).

Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer allfällige weitere Bedenken hinsichtlich einer möglichen Minderjährigkeit durch sein Verhalten in der Einvernahme zum Parteiengehör selbst zerstreut und würde auch sein optisches Aussehen für die Minderjährigkeit desselben sprechen. Zudem würden die vom Antragssteller vorgelegten Dokumente lediglich eine physikalische Beurteilung seines Alters angeben, jedoch keine medizinische.

Abschließend sei, unter Begutachtung sämtlicher Indizien im Verfahren, insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Einvernahme, seines optischen Aussehens und des zahnärztlichen Gutachtens, an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nie zu zweifeln gewesen.

Den Erwägungen des Bundesasylamtes kann in casu jedoch nicht gefolgt werden:

Den Annahmen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes des Asylwerbers ist die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Altersbestimmung durch Augenschein seitens des einvernehmenden Beamten mangels besonderer fachlicher Qualifikation hiezu nicht zulässig ist.

Das Bundesasylamt hat ein Gutachten eingeholt, das auf zahnärztlicher Untersuchung basiert und zum Ergebnis kommt, dass ein Alter des Asylwerbers in der Bandbreite von 18 bis 28 Jahren gegeben ist. Insbesondere fällt hiebei ins Gewicht dass das Gutachten DDDris. römisch 40 die Möglichkeit offen lässt, dass der Asylwerber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wenn der Gutachter bei einem interpretierten Alter von 23 Jahren ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren angibt. Dieses Gutachten ist somit - entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes - bestenfalls ein Indiz, jedoch kein schlüssiger Beweis für die Volljährigkeit des Asylwerbers.

Erst unlängst wurde bei einem Expertentreffen, das auf Initiative des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend abgehalten wurde, betont, dass aus asylrechtlicher Sicht die Altersbestimmung eine große Rolle im Asylverfahren spielt, insbesonders bei der Beurteilung, ob ein Antragssteller als Jugendlicher einen Rechtsvertreter braucht, für eine allfällige Erstreckung eines gewährten Schutzes, für das Familienverfahren oder auch beim Familiennachzug. Betont wurde hiebei neuerlich das Erfordernis, das biologische Alter und nicht die Reife zu bestimmen.

Weiters hat die erstinstanzliche Behörde es verabsäumt, die vom Antragssteller vorgelegte Identitätskarte einer kriminaltechnischen Untersuchung und somit einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, da die festgestellte Echtheit bzw. Verfälschung dieses Dokuments ein weiteres Indiz für die Voll- bzw. Minderjährigkeit des Antragsstellers sein kann.

Schließlich ist anzuführen, dass sich der Asylwerber selbst niemals als volljährige Person präsentiert hat.

Die Vorgehensweise der Erstbehörde zur Alterbestimmung und die daraufhin erfolgte Altersfeststellung vor allem aufgrund eines einzigen, in sich nicht schlüssigen und nicht nachvollziehbaren Gutachtens kann somit in dieser Form nicht als ausreichend angesehen werden, insbesonders in Hinblick auf die daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen bei unbegleiteten Minderjährigen.

Eine abwägende Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass der Behauptung der Minderjährigkeit des Asylwerbers mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann:

Es können somit im vorliegenden Fall keine schlüssig begründeten Feststellungen zur Volljährigkeit des Asylwerbers getroffen werden.

Dem erstinstanzlichen Bescheid haftet jedoch noch ein weiterer grober Verfahrensmangel an:

Die dort vertretene Rechtsansicht, dass die 20-Tage-Frist für den Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes nicht mehr zur Anwendung gelangt, dass der dieser - nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde - am Verfahren nicht mitgewirkt hätte, indem er falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hätte, ist verfehlt.

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen ist, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages entscheidet, diesen zurückzuweisen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-VO oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-TagesFrist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tage-Frist nicht. Sie gilt überdies dann nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht.

Alleine aus der Nennung eines (möglicherweise) anderen Lebensalters kann eine derartige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht abgeleitet werden, zumal die Volljährigkeit des Antragstellers - wie oben näher ausgeführt - von der erstinstanzlichen Behörde nicht in schlüssiger Weise festgestellt werden konnte.

Darüber hinaus wäre es der erstinstanzlichen Behörde sehr wohl möglich gewesen, den Beschwerdeführer innerhalb der 20-Tage-Frist von den geführten Konsultationen zu informieren, da das Bundesasylamt die gutachterliche Vorinformation in Bezug auf die festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers bereits vor Ablauf der 20-Tage-Frist erhalten hatte und somit dem Antragsteller die Mitteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zu eigenen Handen zustellen hätte können.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich daher, dass diese Frist eindeutig nicht eingehalten wurde.

Da die Erstbehörde also eine entscheidungsrelevante Vorfrage hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zulegen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090528_S7_406_670_1_2009_00

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