E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Bisheriger Verfahrensverlauf:
Die der inguschetischen Volksgruppe zugehörigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) - Frau XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, ihr Lebensgefährte XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, und ihr minderjähriger Sohn XXXX, geboren am XXXX (in Österreich erst später am XXXX geboren wurde ihr zweiter Sohn XXXX), beide vertreten durch ihre Mutter, sowie ihre Schwester XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, und deren minderjährige Tochter XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihre Mutter, sind - nach Aufenthalten in Polen und in Frankreich - im Juni 2008 nach Österreich eingereist, wo das Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, schließlich mit Bescheiden vom 17.07.2008 (bezüglich der drei erstgenannten BF) und vom 14.07.2008 (bezüglich der zwei letztgenannten BF) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen hat, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e bzw. lit. c (bezüglich des zweitgenannten BF) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF (mit Ausnahme des noch nicht geborenen Sohnes) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Die der inguschetischen Volksgruppe zugehörigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) - Frau römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihr Lebensgefährte römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ihr minderjähriger Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (in Österreich erst später am römisch 40 geboren wurde ihr zweiter Sohn römisch 40 ), beide vertreten durch ihre Mutter, sowie ihre Schwester römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , und deren minderjährige Tochter römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter, sind - nach Aufenthalten in Polen und in Frankreich - im Juni 2008 nach Österreich eingereist, wo das Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, schließlich mit Bescheiden vom 17.07.2008 (bezüglich der drei erstgenannten BF) und vom 14.07.2008 (bezüglich der zwei letztgenannten BF) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen hat, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, bzw. Litera c, (bezüglich des zweitgenannten BF) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF (mit Ausnahme des noch nicht geborenen Sohnes) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
1.2. In den Begründungen dieser Bescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt:
1.2.1. Zu XXXX (in der Folge 1.-BF):1.2.1. Zu römisch 40 (in der Folge 1.-BF):
Laut ihren Angaben sei sie in Polen ca. eineinhalb Jahre aufhältig gewesen. Am 26.01.2008 sei sie mit ihrem Sohn, ihrer Schwester und deren Tochter illegal nach Frankreich gereist. Von dort seien sie von ihrem bereits seit 20.11.2007 in Österreich aufhältigen Lebensgefährten geholt worden und gemeinsam am 03.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 06.06.2008 hätten sie beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle (EAST) West einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die 1.-BF hätte im erstbehördlichen Verfahren vorgebracht, dass sie Polen verlassen hätten, weil zwei Männer aus Inguschetien ihren Lebensgefährten bedroht hätten.
Weiters hätte sie vorgebracht, dass sie an Herzschmerzen leide und schwanger sei. Sie hätte in Polen an einer starken Toxikose gelitten. Bei der Geburt ihres Kindes in Polen hätte sie 12 Stunden lang starke Wehen gehabt. Nach ihrer Geburt sei sie 15 Tage lang im Krankenhaus gewesen. Sie hätte zwei Fehlgeburten gehabt, eine vor und eine nach der Geburt ihres Sohnes. Ihre Schwangerschaft mit ihrem Sohn sei eine Risikoschwangerschaft gewesen.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF trotz Aufforderung bis zur Bescheiderlassung ihren Mutter-Kind-Pass nicht vorgelegt hätte. In Polen sei sie bezüglich ihrer medizinischen Probleme sehr wohl behandelt worden. Zu den angegebenen Herzschmerzen hätte sie trotz Aufforderung keinerlei Befunde vorgelegt. Dass ihre gesundheitliche Lage gegen eine Überstellung nach Polen sprechen würde, sei auszuschließen, da sie vom Krankenhaus XXXX wieder entlassen worden sei; sollte sie akute medizinische Hilfe benötigt haben, hätte sie der Gynäkologe vom Krankenhaus sicherlich nicht nach Hause entlassen. Zum Thema Überstellung und Abschiebehindernis wurden weiters Feststellungen zur Situation in Polen, umfangreiche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge UBAS) angeführt. Auf Grund dieser Ausführungen gehe der Antrag des Rechtsberaters, eine Untersuchung nach § 10 AsylG durchführen zu lassen, ins Leere.In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF trotz Aufforderung bis zur Bescheiderlassung ihren Mutter-Kind-Pass nicht vorgelegt hätte. In Polen sei sie bezüglich ihrer medizinischen Probleme sehr wohl behandelt worden. Zu den angegebenen Herzschmerzen hätte sie trotz Aufforderung keinerlei Befunde vorgelegt. Dass ihre gesundheitliche Lage gegen eine Überstellung nach Polen sprechen würde, sei auszuschließen, da sie vom Krankenhaus römisch 40 wieder entlassen worden sei; sollte sie akute medizinische Hilfe benötigt haben, hätte sie der Gynäkologe vom Krankenhaus sicherlich nicht nach Hause entlassen. Zum Thema Überstellung und Abschiebehindernis wurden weiters Feststellungen zur Situation in Polen, umfangreiche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge UBAS) angeführt. Auf Grund dieser Ausführungen gehe der Antrag des Rechtsberaters, eine Untersuchung nach Paragraph 10, AsylG durchführen zu lassen, ins Leere.
1.2.2. Zu XXXX (in der Folge 2.-BF):1.2.2. Zu römisch 40 (in der Folge 2.-BF):
Der 2.-BF habe erstmals am 22.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht. Beim Abgleich der Fingerabdrücke im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der 2.-BF bereits anlässlich erfolgter Asylantragstellungen am 10.04.2006 und am 17.05.2007 in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Daher seien Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 der Dublin II-VO an Polen gestellt worden, die mit Schreiben vom 30.11.2007 und vom 28.12.2007 von Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zustimmend beantwortet worden seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2008 sei das Erstasylverfahren gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen worden, da die Zuständigkeit Polens festgestellt worden sei. Dieser Bescheid sei am 28.01.2008 in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des 2.-BF sei am 05.02.2008 eine 18-monatige Aussetzung bezüglich Überstellungsfrist an Polen übermittelt worden. Am 06.06.2008 hätte der 2.-BF einen neuerlichen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht. Am 10.06.2008 sei die polnische Dublinbehörde verständigt worden, die am 11.06.2008 bestätigt hätte, dass die bereits erteilte Zustimmung noch gültig sei.Der 2.-BF habe erstmals am 22.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht. Beim Abgleich der Fingerabdrücke im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der 2.-BF bereits anlässlich erfolgter Asylantragstellungen am 10.04.2006 und am 17.05.2007 in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Daher seien Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, der Dublin II-VO an Polen gestellt worden, die mit Schreiben vom 30.11.2007 und vom 28.12.2007 von Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zustimmend beantwortet worden seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2008 sei das Erstasylverfahren gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen worden, da die Zuständigkeit Polens festgestellt worden sei. Dieser Bescheid sei am 28.01.2008 in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des 2.-BF sei am 05.02.2008 eine 18-monatige Aussetzung bezüglich Überstellungsfrist an Polen übermittelt worden. Am 06.06.2008 hätte der 2.-BF einen neuerlichen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht. Am 10.06.2008 sei die polnische Dublinbehörde verständigt worden, die am 11.06.2008 bestätigt hätte, dass die bereits erteilte Zustimmung noch gültig sei.
Nach den Angaben des 2.-BF bei seiner Erstbefragung und seiner Parteieneinvernahme hätte er zu Hause Probleme gehabt, da sein Vater mit den tschetschenischen Widerstandskämpfern Kontakt gehabt hätte. Dies sei sein Hauptgrund. In Polen habe er drei negative Bescheide bekommen. Er sei in Polen von zwei Russen massiv bedroht worden und hätte Polen sofort verlassen sollen. Es könne passieren, dass er zu Hause umgebracht werde. Von Dezember 2007 bis Anfang Februar 2008 hätte er sich in Abschiebehaft in Frankreich befunden, da er dort seine Familie gesucht hätte. Von ca. 15.12.2007 bis zum 03.06.2008 habe er sich in Frankreich befunden. Er wäre wieder nach Österreich zurückgereist, weil er denke, dass hier sein Leben sicherer sei. In Frankreich hätte er keinen Asylantrag gestellt.
Sein Vater sei 2005 verschwunden, zwei Russen hätten ihn in Polen ca. am 08.11.2007 bedroht, ca. 100 Meter vor einem Lebensmittelgeschäft. Die beiden Russen kenne er nicht.
1.2.3. Zu XXXX (in der Folge 5.-BF):1.2.3. Zu römisch 40 (in der Folge 5.-BF):
Die 5.-BF habe bereits vor ihrer illegalen Einreise nach Österreich einen Asylantrag in Polen gestellt (am 01.06.2007). Laut Angaben der 5.-BF seien sie und ihre Tochter dort ca. sieben Monate aufhältig gewesen. Am 28.01.2008 seien sie (die 5.-BF und ihre Tochter) mit der Schwester der 1.-BF und deren Sohn illegal nach Frankreich gereist. Von dort seien sie vom bereits seit 20.11.2007 in Österreich aufhältigen Lebensgefährten ihrer Schwester geholt worden und gemeinsam am 03.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 06.06.2008 hätte sie beim Bundesasylamt EAST West einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Bei ihrer Erstbefragung und Parteieneinvernahme brachte die 5.-BF im Wesentlichen vor, dass ihr Schwager in Polen Probleme bekommen hätte, daher hätten sie alle Polen verlassen müssen, Einzelheiten wisse sie nicht. Ihr Herkunftsland hätte sie verlassen, weil sie ihr Exmann verfolgt habe, er hätte ihr ihr Kind wegnehmen wollen. Er hätte sie mit dem Umbringen bedroht, er sei Wahabite (Freiheitskämpfer) gewesen und hätte sie oft geschlagen und für eineinhalb Monate in einem Keller festgehalten. In Polen könne man nicht leben mit kleinen Kindern, es gäbe keine medizinische Versorgung usw., in Frankreich hätte man ihnen gesagt, dass sie sofort das Land verlassen sollten, als sie einen Asylantrag gestellt hätten, und es wäre noch schlimmer gewesen als in Polen.
Mit ihrem Mann sei sie lediglich nach moslemischem Ritus verheiratet, aber nicht standesamtlich, sie hätte sich von ihrem Mann im Juni 2006 getrennt, ein Jahr vor der Ausreise.
In Polen hätte sie auch persönliche Probleme gehabt, weil dort viele Wahabiten gewesen wären, die alle ihren Mann gekannt hätten und sie hätte gehört, dass sie alle zusammen in einer Verbindung stehen würden, darum hätte sie dort nicht mehr bleiben können. Nach Polen wäre sie ca. 7 Monate nach ihrer Schwester gekommen.
1.3 Der Asylgerichtshof erkannte den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden vom 29.07.2008 bzw. vom 24.07.2009 zunächst mit Beschlüssen vom 08.08.2008 aufschiebende Wirkung zu und behob sodann mit Erkenntnis vom 18.08.2008, GZ S10 400.856-1/2008/3E den an Frau XXXX gerichteten Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG mit folgender auszugsweisen Begründung:1.3 Der Asylgerichtshof erkannte den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden vom 29.07.2008 bzw. vom 24.07.2009 zunächst mit Beschlüssen vom 08.08.2008 aufschiebende Wirkung zu und behob sodann mit Erkenntnis vom 18.08.2008, GZ S10 400.856-1/2008/3E den an Frau römisch 40 gerichteten Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG mit folgender auszugsweisen Begründung:
"...Im konkreten Fall kann die Ansicht der erkennenden Behörde, der Antrag des Rechtsberaters, eine Untersuchung gemäß § 10 AsylG durchführen zu lassen, ginge auf Grund dieser Ausführungen ins Leere - was impliziert, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde kein substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat vorliegt -, allein vor dem Hintergrund der übermittelten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Das Vorbringen der BF erscheint auch im Hinblick auf den Umstand, dass sie laut ihren Angaben bereits 2 Fehlgeburten erlitten hätte und im Zuge ihrer aktuellen Schwangerschaft Beschwerden hätte, nicht von vornherein als zu wenig konkret und unglaubwürdig."...Im konkreten Fall kann die Ansicht der erkennenden Behörde, der Antrag des Rechtsberaters, eine Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG durchführen zu lassen, ginge auf Grund dieser Ausführungen ins Leere - was impliziert, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde kein substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat vorliegt -, allein vor dem Hintergrund der übermittelten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Das Vorbringen der BF erscheint auch im Hinblick auf den Umstand, dass sie laut ihren Angaben bereits 2 Fehlgeburten erlitten hätte und im Zuge ihrer aktuellen Schwangerschaft Beschwerden hätte, nicht von vornherein als zu wenig konkret und unglaubwürdig.
Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen, was darüber hinaus auch vom Rechtsberater im Zuge der Einvernahme der BF angeregt worden war. Da die Möglichkeiten der BF, selbst weitere Beweise beizuschaffen, um ihr Vorbringen zu untermauern, aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation (sowohl in Hinsicht auf ihre Rechtsposition, als auch im Hinblick auf ihre physische und wohl damit verbundene psychische Situation) als eingeschränkt zu bewerten sind, war nach Auffassung des Asylgerichtshofes dieser besonderen Situation durch weitere Erhebungen der Asylbehörde Rechnung zu tragen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen, was darüber hinaus auch vom Rechtsberater im Zuge der Einvernahme der BF angeregt worden war. Da die Möglichkeiten der BF, selbst weitere Beweise beizuschaffen, um ihr Vorbringen zu untermauern, aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation (sowohl in Hinsicht auf ihre Rechtsposition, als auch im Hinblick auf ihre physische und wohl damit verbundene psychische Situation) als eingeschränkt zu bewerten sind, war nach Auffassung des Asylgerichtshofes dieser besonderen Situation durch weitere Erhebungen der Asylbehörde Rechnung zu tragen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.
Diese Feststellungen werden auch von den Beschwerdevorbringen und den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Befundberichten von Dr. XXXX gestützt, denen zufolge bei der BF im Zuge ihrer Schwangerschaft multiple Beschwerden sowie eine Plazenta praevia mit Blutungsneigung vorliegen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, ob Durchsetzungsaufschubsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorliegen. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.Diese Feststellungen werden auch von den Beschwerdevorbringen und den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Befundberichten von Dr. römisch 40 gestützt, denen zufolge bei der BF im Zuge ihrer Schwangerschaft multiple Beschwerden sowie eine Plazenta praevia mit Blutungsneigung vorliegen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, ob Durchsetzungsaufschubsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vorliegen. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG beabsichtigt ist), nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens wie dargestellt, klare Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der BF zu treffen haben, ebenso wie individuell begründete, auf aktuelle Beweisergebnisse gestützte Ausführungen zur Überstellungsfähigkeit der BF bzw. sonstige - eventuell familiäre - Abschiebehindernisse im Falle einer Überstellung im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Art. 3 und 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK, zumal die BF bald zweieinhalb Jahre gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren angeführten Verwandten verbracht hat."3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG beabsichtigt ist), nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens wie dargestellt, klare Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der BF zu treffen haben, ebenso wie individuell begründete, auf aktuelle Beweisergebnisse gestützte Ausführungen zur Überstellungsfähigkeit der BF bzw. sonstige - eventuell familiäre - Abschiebehindernisse im Falle einer Überstellung im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Artikel 3 und 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK, zumal die BF bald zweieinhalb Jahre gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren angeführten Verwandten verbracht hat."
Mit Erkenntnissen vom 30.10.2008 behob der Asylgerichtshof in Verfolgung der Inhalte des auszugsweise zitierten Erkenntnisses auch die Bescheide betreffend den Ehemann und den Sohn der genannten BF aufgrund § 34 AsylG (Familienverfahren) sowie betreffend ihre Schwester und deren Tochter im Hinblick auf Art. 8 EMRK.Mit Erkenntnissen vom 30.10.2008 behob der Asylgerichtshof in Verfolgung der Inhalte des auszugsweise zitierten Erkenntnisses auch die Bescheide betreffend den Ehemann und den Sohn der genannten BF aufgrund Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) sowie betreffend ihre Schwester und deren Tochter im Hinblick auf Artikel 8, EMRK.
1.4. Weitere medizinische Untersuchungen im Zulassungsverfahren:
1.4.1. XXXX (1.-BF):1.4.1. römisch 40 (1.-BF):
Am 11.09.2008 wurde die 1.-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen vom 16.09.2008 ("Gutachtliche Stellungnahme" im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG) lag bei der Untersuchten aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und standen der Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Diagnostiziert wurden 1. Posttraumatisches Belastungssyndrom, 2. Grav II, 23. SSW, Sectio 06. Erläutert wurde dies in der Zusammenfassung mit: "Die Untersuchte leidet an einer mäßigen posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch die berichteten ungeklärten Umstände der komplikativen Geburt 2006. Aufgrund der fehlenden Integration dieses Ereignisses ist der Gedanke an die (bevorstehende) zweite Geburt belastend und dabei v. a. die Vorstellung der Niederkunft in Polen. Da eine solche psychische Belastung in der Schwangerschaft eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt, ist eine Überstellung nach Polen vor der Geburt nicht anzuraten."Am 11.09.2008 wurde die 1.-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen vom 16.09.2008 ("Gutachtliche Stellungnahme" im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG) lag bei der Untersuchten aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und standen der Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Diagnostiziert wurden 1. Posttraumatisches Belastungssyndrom, 2. Grav römisch zwei, 23. SSW, Sectio 06. Erläutert wurde dies in der Zusammenfassung mit: "Die Untersuchte leidet an einer mäßigen posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch die berichteten ungeklärten Umstände der komplikativen Geburt 2006. Aufgrund der fehlenden Integration dieses Ereignisses ist der Gedanke an die (bevorstehende) zweite Geburt belastend und dabei v. a. die Vorstellung der Niederkunft in Polen. Da eine solche psychische Belastung in der Schwangerschaft eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt, ist eine Überstellung nach Polen vor der Geburt nicht anzuraten."
Eine weitere Untersuchung durch dieselbe Sachverständige konnte am 12.02.2009 nicht durchgeführt werden. Stellungnahme der Sachverständigen vom 13.02.2009 dazu: "Die Untersuchte erscheint allein mit ihrem 3 Wochen alten Säugling. Sie lebt in einer Caritas-Betreuungsstelle. Sie hat bereits mehrere Stunden im Bundesasylamt gewartet (Anfahrt von Auswärts, Ladung für 12:00, tatsächlicher Untersuchungstermin 15:00). Das Kind ist unruhig,
schreit und kann trotz Stillen nicht beruhigt werden. ..... Eine Untersuchung ..... war sohin nicht möglich. Empfohlen wird die
erneute Vorstellung der Antragstellerin mit Begleitperson, die sich während der Untersuchung um das Kind kümmern kann."
Bei der neuerlichen Untersuchung der 1.-BF am 03.03.2009 durch dieselbe Sachverständige kam diese laut ihrer Gutachtlichen Stellungnahme vom 04.03.2009 zum Ergebnis, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, der Überstellung nach Polen jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Es wurde empfohlen, für den Zeitpunkt der Überstellung die gesetzlich festgelegte Wochenbett- bzw. Mutterschutzfrist abzuwarten.
Die Sachverständige diagnostizierte 1. Dysthymie, 2. Partus II 01/09 und 3. Zn Sectio 06. Sie hielt fest, dass die Untersuchte allein kam (Kind in der Zwischenzeit in der Obhut einer Bekannten in der Betreuungsstelle in Thalham), sie wirke geordnet und in ihrem äußeren Erscheinungsbild gepflegt. Sie fasste zusammen: "Es ist eine leichte Dysthymie zu bemerken, die vor dem Hintergrund der Mutter-Kind-Situation und der unentschiedenen Asylsituation (Belastungsfaktor Achse V: Migration oder soziale Verpflanzung) zu sehen ist. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten (Albträume, Schlafstörung) erscheinen der zugrunde liegenden Situation adäquat. Zusammengefasst erscheint die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit möglich ist."Die Sachverständige diagnostizierte 1. Dysthymie, 2. Partus römisch zwei 01/09 und 3. Zn Sectio 06. Sie hielt fest, dass die Untersuchte allein kam (Kind in der Zwischenzeit in der Obhut einer Bekannten in der Betreuungsstelle in Thalham), sie wirke geordnet und in ihrem äußeren Erscheinungsbild gepflegt. Sie fasste zusammen: "Es ist eine leichte Dysthymie zu bemerken, die vor dem Hintergrund der Mutter-Kind-Situation und der unentschiedenen Asylsituation (Belastungsfaktor Achse V: Migration oder soziale Verpflanzung) zu sehen ist. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten (Albträume, Schlafstörung) erscheinen der zugrunde liegenden Situation adäquat. Zusammengefasst erscheint die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit möglich ist."
1.4.2. XXXX (2.-BF):1.4.2. römisch 40 (2.-BF):
Am 03.04.2009 wurde die 2.-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Herrn Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, unterzogen. Laut Kalkül des medizinischen Sachverständigen vom 06.03.2009 ("Psychiatrisches Gutachten") litt der Untersuchte an einer psychischen Erkrankung, die keiner dauerhaften Behandlung bedürfe. Die bestehende depressive Symptomatik sei leicht- [bis] mittelgradig ausgeprägt. Das Suizidrisko sei geringgradig - aktuell fehlten Hinweise für [auf] Suizidgedanken. Folglich sei eine Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß unwahrscheinlich. Der Untersuchte sehe aktuell keinen Bedarf an einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Intervention, es fänden sich keine Hinweise für [auf] eine zwischenzeitliche Exacerbation der depressiven Symptomatik. Vor der Überstellung nach Polen wären der Beginn einer antidepressiven Therapie und Medikamente zur Schlafregulierung, weiters Beruhigungsmittel bei Bedarf indiziert.Am 03.04.2009 wurde die 2.-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, unterzogen. Laut Kalkül des medizinischen Sachverständigen vom 06.03.2009 ("Psychiatrisches Gutachten") litt der Untersuchte an einer psychischen Erkrankung, die keiner dauerhaften Behandlung bedürfe. Die bestehende depressive Symptomatik sei leicht- [bis] mittelgradig ausgeprägt. Das Suizidrisko sei geringgradig - aktuell fehlten Hinweise für [auf] Suizidgedanken. Folglich sei eine Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß unwahrscheinlich. Der Untersuchte sehe aktuell keinen Bedarf an einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Intervention, es fänden sich keine Hinweise für [auf] eine zwischenzeitliche Exacerbation der depressiven Symptomatik. Vor der Überstellung nach Polen wären der Beginn einer antidepressiven Therapie und Medikamente zur Schlafregulierung, weiters Beruhigungsmittel bei Bedarf indiziert.
1.5. Aus der in Punkt 1.4.1. genannten medizinischen Begutachtung sowie aus dem ihn betreffenden Akt des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes geht hervor, dass Frau XXXX (1.-BF) am XXXX in Wels ihren zweiten Sohn XXXX (in Punkt 1.1. viertgenannter BF) geboren hat.1.5. Aus der in Punkt 1.4.1. genannten medizinischen Begutachtung sowie aus dem ihn betreffenden Akt des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes geht hervor, dass Frau römisch 40 (1.-BF) am römisch 40 in Wels ihren zweiten Sohn römisch 40 (in Punkt 1.1. viertgenannter BF) geboren hat.
1.6. Weitere Einvernahmen:
Am 18.03.2009 wurden die 1.-BF und der 2.-BF von Organen des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, und am 16.04.2009 wurde die 5.-BF von Organen des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein jeweils eines Dolmetsch für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen.
1.7. Das Bundesasylamt hat mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 17.04.2009, Zahlen 08 04.978-, 08 04.980-, 09 01.557- und 08 04.977-BAL (bezüglich der in Punkt 1.1. vier erstgenannten BF) und vom 16.04.2009, Zahlen 08 04.976- und 08 04.979-BAG (bezüglich der in Punkt 1.1. zwei letztgenannten BF) die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e bzw. lit. c (bezüglich des in Punkt 1.1. zweitgenannten BF) bzw. Art. 4 Abs. 3 (bezüglich des in Punkt 1.1. viertgenannten BF) der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.1.7. Das Bundesasylamt hat mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 17.04.2009, Zahlen 08 04.978-, 08 04.980-, 09 01.557- und 08 04.977-BAL (bezüglich der in Punkt 1.1. vier erstgenannten BF) und vom 16.04.2009, Zahlen 08 04.976- und 08 04.979-BAG (bezüglich der in Punkt 1.1. zwei letztgenannten BF) die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, bzw. Litera c, (bezüglich des in Punkt 1.1. zweitgenannten BF) bzw. Artikel 4, Absatz 3, (bezüglich des in Punkt 1.1. viertgenannten BF) der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen). Die Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen wären nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.8. Gegen diese Bescheide haben die BF mit Schreiben vom 17.04.2009 (bezüglich der in Punkt 1.1. vier erstgenannten BF) und vom 16.04.2009 (bezüglich der in Punkt 1.1. zwei letztgenannten BF) in erheblichen Punkten gleichlautende Beschwerden erhoben und beantragt, der Asylgerichtshof möge
den Beschwerden stattgeben, die angefochtenen Bescheide beheben, die Anträge auf internationalen Schutz zulassen und die Verfahren zur materiellen Prüfung der Anträge und Erlassung von Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverweisen; in eventu
mündliche Verhandlungen anberaumen und ergänzende Ermittlungsverfahren durchführen; in eventu
Sachverständigengutachten zur Situation von Asylwerbern in Polen einholen;
die mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Ausweisungen aus dem Bundesgebiet aufheben;
den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen.
In den Beschwerdebegründungen wurde im Wesentlichen moniert, dass die Dublin-Überstellungsfristen (sechs Monate ab Zustimmung Polens am 11.06.2008) bereits abgelaufen seien, die Situation für tschetschenische Asylwerber in Polen sowohl bezüglich der Unterwanderung von Kadirovcy in Flüchtlingslagern als auch in Hinblick auf drohende Kettenabschiebungen gefährlich und die medizinische Betreuung nicht ausreichend seien, durchgeführte psychologische Untersuchungen nur zehn Minuten gedauert hätten und oberflächlich geblieben seien, sowie Überstellungen in den vorliegenden Fällen im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK nicht statthaft wärenIn den Beschwerdebegründungen wurde im Wesentlichen moniert, dass die Dublin-Überstellungsfristen (sechs Monate ab Zustimmung Polens am 11.06.2008) bereits abgelaufen seien, die Situation für tschetschenische Asylwerber in Polen sowohl bezüglich der Unterwanderung von Kadirovcy in Flüchtlingslagern als auch in Hinblick auf drohende Kettenabschiebungen gefährlich und die medizinische Betreuung nicht ausreichend seien, durchgeführte psychologische Untersuchungen nur zehn Minuten gedauert hätten und oberflächlich geblieben seien, sowie Überstellungen in den vorliegenden Fällen im Hinblick auf Artikel 3 und 8 EMRK nicht statthaft wären
1.9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 07.05.2009 (bezüglich der in Punkt 1.1. vier erstgenannten BF) sowie am 05.05.2008 (bezüglich der in Punkt 1.1. zwei letztgenannten BF) beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikel 20, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Bezüglich der BF waren ihre Verfahren wechselseitig im Sinne der Würdigung des Art. 8 EMRK zu beachten, sodass in diesem Erkenntnis alle sechs Verfahren gleichermaßen berücksichtigt werden.2.2.1. Bezüglich der BF waren ihre Verfahren wechselseitig im Sinne der Würdigung des Artikel 8, EMRK zu beachten, sodass in diesem Erkenntnis alle sechs Verfahren gleichermaßen berücksichtigt werden.
2.2.2. Bezüglich der Führung der Verwaltungsverfahren wird festgestellt, dass den BF insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).2.2.2. Bezüglich der Führung der Verwaltungsverfahren wird festgestellt, dass den BF insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
2.2.3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.3.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.3.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Die aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 lit. e und c sowie Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO eingeleiteten Aufnahmeersuchen an Polen erfolgten innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Die aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, Litera e und c sowie Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO eingeleiteten Aufnahmeersuchen an Polen erfolgten innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. e sowie Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. e sowie Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. e sowie Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. e sowie Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.3.2. Medizinische Aspekte hinsichtlich der Prüfung der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin2.2.3.2. Medizinische Aspekte hinsichtlich der Prüfung der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin
II-VO:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die 1.-BF und der 2.-BF zwar an einer belastungsabhängige krankheitswertigen psychischen Störung, einer Überstellung nach Polen stünden jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
Bezüglich der anderen BF sind keine Hinweise auf eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgekommen.
2.2.3.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.3.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im konkreten Fall sind sowohl die 1.-BF mit ihrer Familie als auch die 5.-BF mit ihrer Tochter in Österreich aufhältig. Die beiden Familien waren zuletzt nicht mehr gemeinsam wohnhaft. Alle sechs angefochtenen Bescheide werden mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum aufgehoben.
2.2.3.4. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -2.2.3.4. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Artikel 249, Absatz 2, EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vergleiche Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -
Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51 ff.). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51 ff.). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.
Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ebendort K27).Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, oder des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche K25 zu Artikel 19, in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ebendort K27).
Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ebendort K30).Mit den Bestimmungen des Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ebendort K30).
Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 10.06.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den BF innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf die Zustimmungen von Polen zur Übernahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. e (sowie des letztgeborenen Sohnes vom gemäß Art. 4 Abs. 3) der Dublin II-VO, welche am 11.06.2008 (bzw. am 20.04.2009 bezüglich des letztgeborenen Sohnes) innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgten.Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 10.06.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den BF innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf die Zustimmungen von Polen zur Übernahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. e (sowie des letztgeborenen Sohnes vom gemäß Artikel 4, Absatz 3,) der Dublin II-VO, welche am 11.06.2008 (bzw. am 20.04.2009 bezüglich des letztgeborenen Sohnes) innerhalb der in Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgten.
Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO hat somit im Fall der 1.-BF, des 3.-BF, der 5.-BF und der Tochter der 5.-BF zuerst am 11.06.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerden gegen die Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2008 bzw. vom 17.07.2008 sowie mit Aufhebung dieser Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008 (betreffend die 1.-BF) und vom 30.10.2008 (betreffend drei der anderen vier BF), haben die Überstellungsfristen neu zu laufen begonnen.Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, der Dublin II-VO hat somit im Fall der 1.-BF, des 3.-BF, der 5.-BF und der Tochter der 5.-BF zuerst am 11.06.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerden gegen die Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2008 bzw. vom 17.07.2008 sowie mit Aufhebung dieser Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008 (betreffend die 1.-BF) und vom 30.10.2008 (betreffend drei der anderen vier BF), haben die Überstellungsfristen neu zu laufen begonnen.
Einen Sonderfall stellt die Überstellungsfrist betreffend den 2.-BF dar, dessen Wiederaufnahmeersuchen an Polen gemäß Art. 16 der Dublin II-VO mit Schreiben vom 30.11.2007 und vom 28.12.2007 von Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zustimmend beantwortet worden waren. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des 2.-BF ist am 05.02.2008 die Mitteilung über eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an Polen übermittelt worden.Einen Sonderfall stellt die Überstellungsfrist betreffend den 2.-BF dar, dessen Wiederaufnahmeersuchen an Polen gemäß Artikel 16, der Dublin II-VO mit Schreiben vom 30.11.2007 und vom 28.12.2007 von Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zustimmend beantwortet worden waren. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des 2.-BF ist am 05.02.2008 die Mitteilung über eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an Polen übermittelt worden.
Die Überstellungsfristen betreffend die 1.-BF, den 3.-BF, sowie die 5.-BF und deren Tochter endeten am 30.04.2009, ohne dass die BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnten. Wie in Punkt
1.9. angeführt, wurden die gegenständlichen Akten am 07.05.2009 dem Asylgerichtshof übermittelt.
Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung dieser BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall dieser BF gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen ist.Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung dieser BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall dieser BF gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen ist.
Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. der gegenständlichen Bescheide gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG ersatzlos zu beheben.Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil römisch eins. der gegenständlichen Bescheide gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ersatzlos zu beheben.
Da es sich im vorliegenden Fall bezüglich der in Punkt 1.1. vier erstgenannten BF um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG sowie um Familienangehörige gemäß Art. 2 Dublin II-VO handelt, kommen separate Überstellungen bezüglich des Familienvaters (2.-BF) und des jüngstgeborenen Sohnes nicht in Betracht und waren die sie betreffenden Bescheide bezüglich Spruchpunkt I. ebenfalls ersatzlos zu beheben.Da es sich im vorliegenden Fall bezüglich der in Punkt 1.1. vier erstgenannten BF um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG sowie um Familienangehörige gemäß Artikel 2, Dublin II-VO handelt, kommen separate Überstellungen bezüglich des Familienvaters (2.-BF) und des jüngstgeborenen Sohnes nicht in Betracht und waren die sie betreffenden Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch eins. ebenfalls ersatzlos zu beheben.
2.2.4. Zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide:2.2.4. Zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurden, keinen Bestand mehr haben konnten, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren.Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurden, keinen Bestand mehr haben konnten, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren.
Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG sind die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 06.06.2008, vom 07.06.2008 sowie vom 06.02.2009 somit zuzulassen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG sind die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 06.06.2008, vom 07.06.2008 sowie vom 06.02.2009 somit zuzulassen.
2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.