Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S12 406493-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S12 406493-1/2009

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Spruch

S12 406.493-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA.

Afghanistan, p.A.: European Homecare, Betreuungsstelle Traiskirchen, Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, FZ. 08 13.106, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, reiste mit ihrem Ehemann, ihrem minderjährigen Sohn und ihrer Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2008 den gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, (AS 11 ff.) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei vor ca. vier Monaten gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn und ihrer Schwester mit dem Bus von Kabul nach Herat gefahren, von wo aus sie nach zwei Tagen schlepperunterstützt zur iranischen Grenze gefahren seien und diese zu Fuß überquert hätten. Danach seien sie mit dem Bus nach Teheran gefahren, hätten dort ca. eineinhalb Wochen verbracht und seien weiter per Pkw nach Urumia gefahren, wo sie sich abermals zwei Wochen aufgehalten hätten. Von Urumia aus seien sie über die türkische Grenze gelangt und seien nach zwei Wochen Aufenthalt in der türkischen Grenzstadt Van dann nach Istanbul gefahren, wo sie nach mehrwöchigem Aufenthalt nach Izmir gefahren seien und letztendlich mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel Semi gebracht worden seien. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, einen Asylantrag hätten sie jedoch nicht stellen wollen, da sie direkt nach Österreich gewollt hätten. Ihre Personaldaten seien falsch aufgenommen worden, sie hätten zwar versucht diese zu berichtigen, seien jedoch von den Behörden nicht angehört worden. Sie hätten einen Landesverweis erhalten und seien mit dem Schiff nach Rhodos gebracht worden. Am darauffolgenden Tag seien sie nach Athen gefahren und hätten sich eine Privatunterkunft genommen, wo sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Am 24.12.2008 seien sie schlepperunterstützt nach Wien geflogen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass ein mächtiger und einflussreicher Mann, der für den politischen Führer Sayaf arbeite, ihre SchwesterXXXX zu Heirat zwingen habe wollen und gedroht habe, sie zu töten, wenn diese nicht einwillige.

1.3. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 07.01.2009 an die zuständige Behörde in Griechenland ein Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge:

Dublin II-VO; AS 27ff).

1.4. Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 07.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 45ff).

1.5. Mit Schreiben vom 11.02.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist (AS 57).

1.6. Am 27.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, gegen ihre Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie wegen ihrer Herzprobleme Angst habe, dort nicht so behandelt werden zu können, wie hier in Österreich. Wegen ihrem Herzleiden sei sie bereits zweimal im Iran operiert worden, hier sei sie ebenfalls in Behandlung. Eine Überstellung sei für sie aus medizinischer Sicht lebensgefährlich. Sie seien nach ihrer Einreise in Griechenland zwei Tage angehalten worden und man hätte ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Anschließend seien sie aufgefordert worden innerhalb eines Monats ausreisen. Sie hätten nie vorgehabt in Griechenland zu bleiben, es sei nur ein Transitland gewesen; ihr Ziel sei von Anfang an Österreich gewesen. Sie habe in Griechenland daher keinen Asylantrag gestellt. Die Griechen würden sich untereinander bekriegen. Daraus könne man schließen, wie sie sich gegenüber Immigranten verhielten. Sie hätten dort keinen Unterhalt und keine Verpflegung erhalten. In Athen seien sie in einer privaten Unterkunft aufhältig gewesen, es habe sich dabei um ein Zimmer in einem Haus gehandelt. Der Rechtsberater gab an, dass Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Griechenland und zum Zugang zur notwendigen Nachsorge nach der Herzklappenoperation, insbesondere die Laborwerteermittlung und Medikamentenversorgung in Griechenland für Asylsuchende nicht gegeben wäre sowie die harten Lebensbedingungen dort für Asylsuchende das Leben der Herzkranken gefährden würden. Ungeachtet dessen werde hilfsweise die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Republik Österreich angeregt. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Befunde zu ihrem Gesundheitszustand vor. So einen Arztbrief über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 23.-27.01.2009 im LandesklinikumXXXX, der Inneren Medizin vom 27.01.2009 mit der Diagnose "transfusionspflichtige Eisenmangelanämie, OAK (orale Antikoagulation) mit Warfarin, Z.n. AKE und MKE (Aorten- und Mitralklappenersatz), oberer Atemwegsinfekt"; einen Befund der Echokardiographie vom 27.01.2009; ein Röntgenbefund vom 24.01.2009; ein weiterer Befund der Echokardiographie vom 12.02.2009; eine Ambulanzkarte vom 13.02.2009, in welcher bei der Beschwerdeführerin Hypermenorrhoe (Regeltypusstörung) und bekannte Eisenmangelanämie diagnostiziert und als Therapie verschiedene Medikamente (Warfarin, ASA, Augmentin, Ferratab) vorgeschlagen wurden. In der Ambulanzkarte vom 24.02.2009 wurde ebenfalls Eisenmangelanämie, OAK (orale Antikoagulation) mit Warfarin, Z. n. AKE und MKE (Aorten- und Mitralklappenersatz) muskuloskelettaler Schmerz, diagnostiziert und verschiedene Medikamente verschrieben (Seractil, Pantoloc). Des Weiteren wurden engmaschige Kontrollen der Gerinnungswerte und Eisenwerte durch den Lagerarzt empfohlen. Weiters wurden drei Laborbefunde des Landesklinikums römisch 40 vom 23.01.2009, 26.01.2009 und 13.02.2009 vorgelegt. In Vorlage wurde auch ein Bericht der Medizinischen Universität Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei, der Ambulanz für erworbene Herzfehler vom 10.03.2009 mit angeschlossenen Laborbefunden vom 09. und 10.03.2009, gebracht, welcher als Diagnose "St. p. mechanischem Aorten- und Mitralklappenersatz vor zehn Jahren, nicht näher erhebbare gynäkologische Erkrankung" anführt und als Therapie Marcoumar, Ferretab und beim Auftreten einer Bakteriämie eine Durchführung einer Endokarditis- Prophylaxe empfiehlt.

1.7. Am 20.03.2009 langte die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG von Dr.XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, beim Bundesasylamt ein (Untersuchung am 12.03.2009), wonach bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen, jedoch eine Zustand nach zweifachem Klappenersatz vorliege und die Einnahme von Antikoagulantien zwingend erforderlich sei. Zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde keine Aussage getroffen.

1.8. Am 31.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen. Sie müsse jedoch ständig untersucht werden bzw. wöchentlich zur Blutuntersuchung gehen. Über die Notwendigkeit einer Operation sei ihr nichts gesagt worden. Vor drei Jahren sei sie im Iran operiert worden, da es ansonsten für sie lebensgefährlich gewesen sei. Nach ihrer Operation sei sie medizinisch betreut worden, habe aber keine Besserung erfahren. In Österreich bekomme sie "mildere" Medikamente. Auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme, wonach der Überstellung der Beschwerdeführerin keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sehr deprimiert gewesen sei, als sie von der Überstellung einer afghanischen Familie gehört habe und in Angstzustände geraten würde, wenn ihr das selbe Schicksal drohe. Hier hoffe sie geheilt zu werden. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme vier Überweisungsscheine von der European Homecare GmbH, Ärztestation Traiskirchen, an einen Internisten, Gynäkologen vom ersten Quartal 2009 (genaues Datum unleserlich) bwz. vom 13.02.2009, an das Landesklinikum römisch 40 vom 13.02.2009; eine Bestellkarte für den 15.04.2009 von Dr. römisch 40 , FA für Gynäkologie; eine Ambulanzkarte mit Terminen der Medizinischen Universität Wien, Universitätsklinik für Chirurgie; eine Ambulanzkarte des Klinikums römisch 40 vom 25.03.2009 samt zwei Laborbefunden vom selben Tag, mit der Diagnose Tonsillitis, Epistaxis, OAK mit Marcoumar, Z. n. AKE, MKE, vor.

2. Mit Bescheid vom 27.04.2009, FZ. 08 13.106-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.). (AS 125 ff.)

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher das vor der Verwaltungsinstanz erstattete Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktenwidrig seien, wenn es behaupte, die am 12.03.2009 durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer psychischen Störung leide bzw. sie im Falle einer Überstellung aufgrund einer solchen Krankheit nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die dem Untersuchungsbericht (gutachtliche Stellungnahme) entnehmbaren Fragestellungen und Antworten würden sich nur auf die Frage des Vorliegens einer krankheitswertigen psychischen Störung oder sonstiger psychischer Krankheitssymptome beziehen. Das Vorliegen der zweifachen Klappenprothesen sowie die "zwingend erforderliche" Einnahme von Gerinnungshemmern sei von der Ärztin ebenfalls festgestellt worden, wobei zur Frage der Überstellungsfähigkeit aufgrund dieses physischen Krankheitsbildes keinerlei Aussagen getroffen worden seien. Das Bundesasylamt habe somit seine Entscheidung rechtswidrigerweise auf einen Untersuchungsbericht gestützt, der sich mit einer relevanten Frage nicht auseinander gesetzt habe. Darüber hinausgehende Ermittlungen seien von der Behörde nicht getätigt worden. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland berge eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK, da die Beschwerdeführerin dort eine unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie wegen zu befürchtender Übergriffe seitens der griechischen Polizei, erfahren würde. Darüber hinaus stelle die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester römisch 40 nach Österreich geflüchtet. Sie habe mit ihr immer zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schwester anstelle ihrer Eltern aufgezogen, da der Vater nach dem Tod der Mutter erneut geheiratet habe und nicht gewillt gewesen sei,römisch 40 zu sich zu nehmen und aufzuziehen. Es bestehe somit ein intensives Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Schwester, deren Verfahren in Österreich zugelassen sei (AS 325 ff).

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Schwester.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

2.3. Im gegenständlichen Fall ist zunächst auf die allgemeine Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Zusammenhang mit sogenannten "Dublin-Fällen" zu verweisen:

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten ist.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Artikel 3, EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen vergleiche EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße).

Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

In Zusammenhang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch vergleiche Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Artikel 19, Dublin

II-VO).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht abschließend geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen und erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass für den Asylgerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund besteht, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.

Der Asylgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt vergleiche z.B. S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat vergleiche hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel römisch fünf, XI-XVIII, auf welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 03.12.2008 explizit verwiesen hat) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist vergleiche Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).

Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren bestehe. Ferner hat das Bundesasylamt in seine Länderfeststellungen ebenfalls einen e-mail-Bericht der österreichischen Botschaft in Athen vom 30.10.2008 aufgenommen, in welchem die Problematik der geschlossenen Polizeistation in Petroupoli zwischen 14.09.2008 und 26.10.2008 aufgezeigt wurde. Diese Polizeistation ist allerdings seit dem 26.10.2008 wieder geöffnet und das alte System der Registrierungen wurde wieder aufgenommen. UNHCR selbst verweist darauf (e-mail der österreichischen Botschaft vom 30.10.2008), dass Zwischenfälle in Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung dieses Büros nicht auf das Eingreifen von Polizeibehörden zurückzuführen sind und, dass keine Informationen über Vorkommnisse in Zusammenhang mit Asylwerbern, die im Rahmen der Dublin II-VO von Österreich nach Griechenland überstellt wurden, vorliegen würden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der jüngste Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs in Entgegnung des Beschwerdevorbringens nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Artikel 3, oder des Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Artikel 3, EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.

Allerdings ist hierzu auszuführen, dass der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position vertritt, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre.

2.5. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedeutet dies - auf den konkreten Fall umgelegt - dass es sich bei der Beschwerdeführerin jedenfalls um eine vulnerable Person handelt. Aus den vorgelegten Befunden, der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.03.2009 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin, geht eindeutig hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach zweifachem Klappenersatz vorliegt und die Einnahme von Antikoagulantien zwingend erforderlich ist sowie die Beschwerdeführerin sich gegenwärtig in medizinischer Behandlung befindet. Zwar geht diese Diagnose auch aus der gutachterlichen Stellungnahme hervor, jedoch fehlt eine Aussage über die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf dem vorliegenden Krankheitsbild gänzlich.

Auch wenn der Asylgerichtshof betreffend die Versorgungslage in Griechenland nicht davon ausgeht, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt, verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann, was bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen könnte.

Insbesondere sind die jüngsten Berichte - Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 - insofern ergänzungsbedürftig als nicht in ausreichend schlüssiger Weise die Situation von Überstellten betreffend Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten dargestellt wird.

So enthält der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine eindeutigen Angaben darüber, ob bzw. binnen welchen Zeitraum Überstellte (va. Familien) tatsächlich untergebracht werden können. Es ist insbesondere nicht geklärt, ob deren Unterbringung und Versorgung sichergestellt ist, falls während der Registrierungszeit am Flughafen keine Unterkunft gefunden werden kann. An anderer Stelle wird darauf hingewiesen, dass Wohnprobleme nicht für Überstellte gelten und dass die Familien, die derzeit im Park leben, keine Überstellungsfälle seien.

Im Bericht wird aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass auch Familien mit Kindern keine Unterkunft erhalten hätten und unter Umständen eine Wartezeit von mehreren Wochen in Kauf nehmen müssen.

Im fortgesetzten Verfahren sind daher vom Bundesasylamt ergänzende Klarstellungen, bspw. seitens des Dublin Büros in Griechenland, einzuholen und zwar betreffend Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten besonders im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Diese Informationen sind Voraussetzung für die abschließende Beurteilung, ob für solche besonders vulnerable Gruppen ein real risk einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht.

Es ist sohin eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Familie einzuholen, dass die Unterbringung respektive die medizinische Versorgung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sind.

Dies ist insoweit relevant als - zwar nicht generalisierend - aber doch im Fall besonders vulnerablen Gruppen eine Situation der mangelnden Aufnahmebedingungen - insbesondere Unterbringung und medizinische Versorgung - in die Sphäre einer Artikel 3, EMRK Verletzung reichen könnte, wenn diese dadurch in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten könnten.

Ferner geht aus den oben erwähnten Berichten nicht eindeutig hervor, inwieweit die aufgezeigten Probleme (Unterbringung, Versorgung, medizinische Betreuung) für Überstellte gelten, oder ob diese Gruppe von Asylwerbern ohnedies eine diesbezüglich bevorzugte Stellung einnehmen.

Weiters wären im fortgesetzten Verfahren auch noch ergänzende Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in physischer Hinsicht erforderlich, um zu klären, ob die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist oder ein Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG geboten ist.

Die notwendige Einzelfallprüfung mach es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt insbesondere mit der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 in Zusammenschau mit den einzuholenden Antworten geeigneter griechischer Stellen (zB der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees) beweiswürdigend auseinander zu setzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Das Bundesasylamt hat es aber auch unterlassen, sich mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester auseinanderzusetzen. So geht es im angefochtenen Bescheid lediglich mit einem Satz auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester ein, in dem es ausführt, dass eine enge Beziehung zu der Schwester nicht geltend gemacht worden sei. Jedoch ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, inwiefern sich das Bundesasylamt durch geeignete Fragen an die Beschwerdeführerin oder durch Einsicht in den AIS-Auszug der Schwester der Beschwerdeführerin die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer mitgeflüchteten Schwester ausreichend auseinandergesetzt hat, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In der Beschwerde wird in Übereinstimmung mit den Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass bis zu ihrer Einreise in Österreich ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe bzw. die Beschwerdeführerin ihre Schwester aufgezogen habe, weshalb nun nicht von vornherein von mangelnder Beziehungsintensität ausgegangen werden kann. Daher wäre im fortgesetzten Verfahren eine Auseinandersetzung mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester durch geeignete Fragen an die Beschwerdeführerin bzw. an ihrer Schwester vorzunehmen, um das Vorliegen eines Familienlebens abschließend klären zu können. Dies ist deshalb relevant, weil das Asylverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich offenbar zugelassen wurde.

2.6. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090520_S12_406_493_1_2009_00

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