E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 16.2.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 16.2.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2. Der BF brachte vor, im Jahre 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wäre jedoch nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren in den Kosovo zurückgekehrt. Der Aufenthalt in Ungarn im Jahre 2007 wurde auch durch einen entsprechenden EURODAC-Treffer bestätigt. Das BAA führte in weiterer Folge mit Ungarn Konsultationen und teilte dem Partnerstaat mit, dass der BF vorbrachte, nach dreimonatigem Aufenthalt nach Ungarn zurückgekehrt zu sein, was er jedoch nicht beweisen könnte (AS 59).römisch eins.1.2. Der BF brachte vor, im Jahre 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wäre jedoch nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren in den Kosovo zurückgekehrt. Der Aufenthalt in Ungarn im Jahre 2007 wurde auch durch einen entsprechenden EURODAC-Treffer bestätigt. Das BAA führte in weiterer Folge mit Ungarn Konsultationen und teilte dem Partnerstaat mit, dass der BF vorbrachte, nach dreimonatigem Aufenthalt nach Ungarn zurückgekehrt zu sein, was er jedoch nicht beweisen könnte (AS 59).
I.1.3. Mit Schreiben vom 27.2.2009 akzeptierte Ungarn die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages.römisch eins.1.3. Mit Schreiben vom 27.2.2009 akzeptierte Ungarn die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages.
I.1.4. Im weiteren Verfahrensverlauf tauchen im Akt (AS 101 -109) Unterlagen auf, in dem einerseits das Innenministerium der Republik Kosovo bestätigt, dass der BF am 3.11.2008 um die Ausstellung eines Reisepasses, sowie Unterlagen, welche einen Stempel des Krankenhauses für familiäre Medizin Decan vom 5.2.2008 und 15.11.2009 aufweisen. Die Unterlagen tragen den Eingangstempelrömisch eins.1.4. Im weiteren Verfahrensverlauf tauchen im Akt (AS 101 -109) Unterlagen auf, in dem einerseits das Innenministerium der Republik Kosovo bestätigt, dass der BF am 3.11.2008 um die Ausstellung eines Reisepasses, sowie Unterlagen, welche einen Stempel des Krankenhauses für familiäre Medizin Decan vom 5.2.2008 und 15.11.2009 aufweisen. Die Unterlagen tragen den Eingangstempel
"30. MRZ.2009". Die Umstände, wie die Unterlagen Akteninhalt wurden, ist nicht ersichtlich.
I.1.5 Auf AS 111 befindet sich ein Schrieben der ungarischen Asylbehörde, aus dem hervorgeht, dass der BF im Jänner 2007 versucht hätte, nach Ungarn einzureisen. Es entspreche den Tatsachen, dass er in seinen Herkunftsstaat am 30.1.2009 rückverbracht wurde. Nichts desto trotz wäre er nach Ungarn einige Monate später zurückgekehrt und hätte am 21.5.2007 um Asyl angesucht. Das Verfahren wäre am 3.7.2007 eingestellt worden, weil der BF verschwunden wäre. Am 18.2.2009 wäre der BF im SIS gespeichert worden. Da der BF verschwunden sei, könne Ungarn weder beweisen, dass er das Territorium Ungarns verlassen hätte, noch dass er auf diesem verblieben sei.römisch eins.1.5 Auf AS 111 befindet sich ein Schrieben der ungarischen Asylbehörde, aus dem hervorgeht, dass der BF im Jänner 2007 versucht hätte, nach Ungarn einzureisen. Es entspreche den Tatsachen, dass er in seinen Herkunftsstaat am 30.1.2009 rückverbracht wurde. Nichts desto trotz wäre er nach Ungarn einige Monate später zurückgekehrt und hätte am 21.5.2007 um Asyl angesucht. Das Verfahren wäre am 3.7.2007 eingestellt worden, weil der BF verschwunden wäre. Am 18.2.2009 wäre der BF im SIS gespeichert worden. Da der BF verschwunden sei, könne Ungarn weder beweisen, dass er das Territorium Ungarns verlassen hätte, noch dass er auf diesem verblieben sei.
In Bezug auf das oa Schreiben sind folgende Umstände besonders auffällig:
Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, welche konkrete Anfrage der Anlass für das Schreiben war (aus einer weiteren Niederschrift, vom 5.5.2009 (AS125) geht zwar hervor, dass das BAA nochmals beim Partnerstaat anfragte, näheres, etwa der Gegenstand der Anfrage bzw. die genauen Umstände, welche Ungarn mitgeteilt wurden, ist hieraus nicht entnehmbar. Ebenso befindet sich am Ende des Aktes ein nicht nummeriertes Schreiben des BAA vom 24.3.3009, aus dem hervorgeht, dass das BAA bei der ungarischen Partnerbehörde anfragt, ob sich der BF die gesamte Zeit in Ungarn aufhielt und ob er zu einem datumsmäßig nicht näher genannten Zeitpunkt nach Serbien abgeschoben worden sei)
Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt seitens des Verfassers des Schreibens ein Versehen bzw. Schreibfehler vor, indem er anstatt "30.1.2007" "30.1.2009" schrieb. Dies ergibt sich aus dem im Schreiben geschilderten chronologischen Ablauf der Ereignisse. Der Verfasser berichtet nämlich, dass der BF am 30.1.2009 abgeschoben wurde, einige Monate später jedoch zurückkehrte und am 21.5.2007 einen Asylantrag stellte.
Die Ausschreibung im SIS erfolgte am selben Tag, an dem das BAA erstmals Konsultationen mit Ungarn erfolgte.
I.1.6. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass "mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels" die Identität des BFs nicht feststeht (AS 161).römisch eins.1.6. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass "mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels" die Identität des BFs nicht feststeht (AS 161).
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) c Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.3. Das BAA führte das BAA aus, dass das Vorbringen, der BF wäre mit Unterstätzung von IOM nach Ungarn zurückgekehrt nicht nachvollziehbar sei, da die ungarische Asylbehörde sicherlich vor der erfolgten Zustimmung zur Übernahme des BFs bei IOM nachgefragt hätte. Bei den vorgelegten Bescheinigungen (des kosovarischen Innen-ministeriums bzw. des Krankenhauses Decan) würde es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Da eine Ausschreibung im SIS erst am 18.2.2009 erfolgt wäre, sei davon auszugehen, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt noch in Ungarn befunden hätte.römisch eins.2.3. Das BAA führte das BAA aus, dass das Vorbringen, der BF wäre mit Unterstätzung von IOM nach Ungarn zurückgekehrt nicht nachvollziehbar sei, da die ungarische Asylbehörde sicherlich vor der erfolgten Zustimmung zur Übernahme des BFs bei IOM nachgefragt hätte. Bei den vorgelegten Bescheinigungen (des kosovarischen Innen-ministeriums bzw. des Krankenhauses Decan) würde es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Da eine Ausschreibung im SIS erst am 18.2.2009 erfolgt wäre, sei davon auszugehen, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt noch in Ungarn befunden hätte.
I.2.4 Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2.4 Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:
"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beweislast für die Unzuständigkeit im gegenständlichen Fall bei Ungarn liegt (vgl. Filzwieser/Liebminger; Dublin II-Verordnung 2. Auflage, K22 zu Art. 16 Dublin II VO), andererseits hat Österreich dem Partnerstaat sämtliche Umstände mitzuteilen, warum von dessen Zuständigkeit ausgegangen wird, was selbstverständlich aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbar sein muss.Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beweislast für die Unzuständigkeit im gegenständlichen Fall bei Ungarn liegt vergleiche Filzwieser/Liebminger; Dublin II-Verordnung 2. Auflage, K22 zu Artikel 16, Dublin römisch zwei VO), andererseits hat Österreich dem Partnerstaat sämtliche Umstände mitzuteilen, warum von dessen Zuständigkeit ausgegangen wird, was selbstverständlich aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbar sein muss.
Im gegenständlichen Fall legte der BF Bescheinigungsmittel vor, deren Echtheit im Verfahren nie bezweifelt wurde. Wenn das BAA davon ausgeht, dass es sich hierbei im Gefälligkeitsschreiben handelt ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine bloße Mutmaßung handelt, welche vom BAA nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet wurde. Insbesondere ist aus dem Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich aufgrund welcher Erkenntnisquellen das BAA schließt, dass die genannten Bescheinigungsmittel im Kosovo nicht auf die vom BF geschilderte Weise ausgestellt und übermittelt werden. Laut dafürhalten des erkennenden Gerichts indiziert die Vorlage der Bescheinigungsmittel -zumindest aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes- viel mehr, dass der BF seiner Beweispflicht gem. Art. 4 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 bzw. Mitwirkungspflicht im Verfahren gem. 15 AsylG nachkam und hebt ihn von jenen Asylwerbern ab, welche die Rückreise in den Herkunftsstaat bloß stereotyp und unbescheinigt behaupten.Im gegenständlichen Fall legte der BF Bescheinigungsmittel vor, deren Echtheit im Verfahren nie bezweifelt wurde. Wenn das BAA davon ausgeht, dass es sich hierbei im Gefälligkeitsschreiben handelt ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine bloße Mutmaßung handelt, welche vom BAA nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet wurde. Insbesondere ist aus dem Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich aufgrund welcher Erkenntnisquellen das BAA schließt, dass die genannten Bescheinigungsmittel im Kosovo nicht auf die vom BF geschilderte Weise ausgestellt und übermittelt werden. Laut dafürhalten des erkennenden Gerichts indiziert die Vorlage der Bescheinigungsmittel -zumindest aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes- viel mehr, dass der BF seiner Beweispflicht gem. Artikel 4, der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 bzw. Mitwirkungspflicht im Verfahren gem. 15 AsylG nachkam und hebt ihn von jenen Asylwerbern ab, welche die Rückreise in den Herkunftsstaat bloß stereotyp und unbescheinigt behaupten.
Aus dem Akteninhalt geht auch nicht einmal andeutungsweise hervor, ob den ungarischen Partnerbehörden die auf AS 101 - 109 ersichtlichen Bescheinigungsmittel zur Kenntnis gebracht worden wären.
Wenn das BAA aus dem Datum der SIS-Ausschreibung des BF durch die ungarischen Behörden auf den Aufenthalt auf dem ungarischen Territorium schließt, ist nicht ersichtlich aufgrund welcher aus dem Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlicher Erkenntnisquellen das BAA von diesem Umstand ausgeht. Aufgrund der gegenwärtigen Beweislage wäre es ebenso wahrscheinlich (wenn nicht sogar wahrscheinlicher), dass die Ausschreibung anlässlich der seitens Österreichs eingeleiteten Konsultationen erfolgte.
Auch ist nicht ersichtlich, dass das BAA auf die Klarstellung hinsichtlich der datumsmäßigen Ungereimtheit im auf AS 111 ersichtlichen Schreiben hinwirkte.
Ebenso ist aus dem Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich warum das BAA trotz vom BF vorgelegten Führerscheins (AS 33) davon ausgeht, dass die Identität des BFs nicht feststeht.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Akteninhaltes bzw. des nicht existenten Akteninhaltes ("quod non in foliis non est in mundo") und fehlender Begründungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 41 (3) AsylG vorliegt und die allfällige Zuständigkeit Ungarns erst nach weiteren Ermittlungen allenfalls bejaht werden kann.Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Akteninhaltes bzw. des nicht existenten Akteninhaltes ("quod non in foliis non est in mundo") und fehlender Begründungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 41, (3) AsylG vorliegt und die allfällige Zuständigkeit Ungarns erst nach weiteren Ermittlungen allenfalls bejaht werden kann.
Jedenfalls ist im Rahmen eins ordnungsgemäßen und aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob es sich bei den vorgelegten Bescheinigungen gem. AS 101 - 109 tatsächlich um bloße Gefälligkeitsschreiben handelt, ob in Bezug auf die in datumsmäßiger Hinsicht naheliegende Ungereimtheit im auf AS 111 ersichtlichen Schreibens der ungarischen Behörden ein Versehen vorliegt und ob die Ausschreibung im SIS tatsächlich aufgrund des Aufenthaltes des BF in Ungarn erfolgte. Ebenso ist aufgrund des Akteninhaltes ersichtlich zu machen, dass der ungarischen Partnerbehörde sämtliche Bescheinigungsmittel (also auch jene aus AS 101 - 109 ersichtliche) zur Kenntnis gebracht wurden.
Wurden die Bescheinigungsmittel Ungarn nicht zur Kenntnis gebracht, so ist dies jedenfalls nachzuholen.
Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass eine allenfalls unterlassene Information der ungarischen Partnerbehörde im Geiste eines partnerschaftlichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsstaaten, auch insbesondere im Lichte der Durchführungsverordnung, VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission zur Dublin II VO äußerst bedenklich erschiene.Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass eine allenfalls unterlassene Information der ungarischen Partnerbehörde im Geiste eines partnerschaftlichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsstaaten, auch insbesondere im Lichte der Durchführungsverordnung, VO (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission zur Dublin römisch zwei VO äußerst bedenklich erschiene.
II.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.römisch zwei.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.
II.2.4.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden