Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S14 405651-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S14 405651-1/2009

Entscheidungsdatum

04.05.2009

Spruch

S14 405.651-1/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan,gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, GZ. 08 05.549 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 27.06.2008 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hinsichtlich seines Alters gab der Beschwerdeführer an, er sei römisch 40 geboren (AS 3-9).

Eine Eurodac-Abfrage am 27.06.2008 brachte kein Ergebnis (AS 43).

Am 27.06.2008 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien, OEA-PAZ, in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vor ungefähr 7 Jahren sein Heimatland verlassen und sei in den Iran gereist. Dort habe er sechs Jahre lang gelebt und in einer Lampenfabrik gearbeitet. Um einer Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen sei er Anfang 2007 in die Türkei gereist, wo er zehn Monate lang aufhältig gewesen sei und als Bügler gearbeitet habe. Gemeinsam mit einer afghanischen Familie sei er sodann mit einem Ruderboot nach Mytilini in Griechenland gelangt. Von Korfu aus sei er Mitte Juni 2008 mit einer Fähre nach Brindisi gereist und von dort mit dem Zug über Rom nach Österreich gelangt. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan seine Eltern verloren und wisse auch nicht, wo sein Bruder sei. Er sei minderjährig und auf sich alleine gestellt und habe Angst gehabt, entführt, vergewaltigt oder von den Feinden seiner Eltern getötet zu werden. Er habe im Bereich der Europäischen Union keine Verwandten (AS 11 ff).

Am 02.07.2008 führte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Farsi und des Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter aus, er sei von Korfu kommend am 23. oder 24.06.2008 mit einer Fähre in Brindisi angekommen. Er sei nach Rom weitergereist, wo er sich zwei Tage lang aufgehalten habe. Mit dem Zug sei er am 25.06.2008 nach Österreich gereist. Er habe keinen Asylantrag in Griechenland gestellt, da er nach Österreich gewollt habe. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, er sei geflohen, weil er nach dem Tod seiner Eltern alleine gewesen sei und keine Existenzgrundlage in Afghanistan gehabt habe. Außerdem habe er Angst, dass er von den Taliban getötet werde. Zu seinem Alter befragt gab er an, er sei im Jahr römisch 40 (umgerechnet römisch 40 ) geboren. Der Beschwerdeführer gab an, er könne aus der Türkei einen Personalausweis besorgen, der seinem Vater ausgehändigt worden sei, als der Beschwerdeführer sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei. (AS 53 ff)

Der Beschwerdeführer legte den Personalausweis am 28.07.2008 dem Bundesasylamt vor (AS 81; Übersetzung AS 305). Das Bundeskriminalamt untersuchte den vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis und teilte mit Schreiben vom 24.11.2008 in seiner Beurteilung mit, dass im Vergleich mit bereits untersuchten Formularen afghanischer Geburtsurkunden am Formularvordruck in Drucktechnik und Formulargestaltung Abweichungen zu unbedenklich befundenen Formularen festgestellt worden seien. Die bei der Untersuchung erhaltenen Befunde sprächen dafür, dass es sich um ein totalgefälschtes Formular handle. (AS 217-221)

Nachdem das Bundesasylamt am 04.07.2008 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Italien gestellt hatte (AS 73) und Italien mit Schreiben vom 24.07.2008 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt (AS 79), richtete das Bundesasylamt am 06.08.2008 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Griechenland (AS 93). Am 26.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 17 Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 135). Am 29.09.2008 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers und am 06.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 26.09.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 171, 175). Mit Schreiben vom 29.10.2008 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, dass nunmehr aufgrund Fristablaufs Griechenland zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei (AS 177).

Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde sowie für pädiatrische Intensivmedizin vom 25.08.2008 eingeholt. Darin werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Hautfarbe, Zähne, Haare, Farbe der Nägel, Bartwuchs, Art der Körperbehaarung sowie die Ergebnisse einer Sonographie der Nieren und der Schilddrüse wiedergegeben. Es folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks, sowie der somatischen Messgrößen und der Befragung durch den Sachverständigen über den Dolmetscher" das Alter des Beschwerdeführers auf "21-23 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr" eingeschätzt werde. Unterstützt werde "diese Befundung durch die sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse, welche sämtliche innerhalb der Erwachsenennorm [lägen]". In einer "Stellungnahme bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale, Verhaltensbeobachtung und Untermauerung der Ergebnisse mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse" wird vom Sachverständigen neben der Vorstellung seiner Person die Durchführung der Alterfeststellung und die angewandte Methode zur Gewinnung des Alterskorridors dargelegt. Dem Gutachten sind eine Auflistung von Lehrbüchern zur Ultraschalldiagnostik und eine auszugsweise Kopie eines Lehrbuchs zur Ultraschalldiagnostik beigefügt. (AS 105 ff)

Darüber hinaus wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers am 23.12.2008 eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt. Die Fragestellung für diese Untersuchung lautete, ob das vom Asylwerber angeführte Geburtsdatum (Alter im Zeitpunkt der Untersuchung römisch 40 ) das Richtige sei. Unter "Ergebnis" wird in dieser Untersuchung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich sehr abwechslungsreich und vitaminreich ernährt. Es lägen keine Grunderkrankungen und keine regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, aufgrund des Putzverhaltens mittels Zahnbürste und Zahncreme einmal täglich erscheine das Gebiss "tendenziell gepflegt". An den Frontschneidezähnen und an allen vier Eckzähnen sei eine starke Attrition (Zahnhartsubstanzverlust) mit Sichtbarwerdung des Dentins zu erkennen. An den ersten Molaren sei ebenfalls eine mäßig ausgeprägte Attrition festzustellen. Die Weisheitszähne seien nicht sichtbar, ob diese angelegt seien, könne nur mittels Röntgen erhoben werden. Der Beschwerdeführer habe morgendliche Kieferschmerzen angegeben, welche auf "Knirschen" oder "Pressen" rückschließen ließen. Dies sei bei der Beurteilung der Attrition zu berücksichtigen. Die Angaben des Asylwerbers in den Einvernahmen seien - bei Unterstellung ihrer Richtigkeit - hinsichtlich seines Lebensalters (römisch 40 im Zeitpunkt der Untersuchung) mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht in Deckung zu bringen. Aus odontologischer Sicht sei das Lebensalter höher zu bewerten. Eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchung (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - ein Alter von 20 Jahren, mit einer Abweichung von +/- 3 Jahren, ergeben. Dem Gutachten sind zwei Beiblätter bezüglich der Untersuchungsmethode ("ausschließlich klinische Bewertung [...] nach den Qualitätsrichtlinien der IOFOS [...]") beigefügt. Es wird mangels Ausschöpfung der wissenschaftlichen Möglichkeiten ("nach internationalen Richtlinien wird eine radiologische Unterstützung gefordert!!!") auf eine höhere Streubreite verwiesen, die jedenfalls zu Gunsten des zu Untersuchenden Anwendung finde. (AS 277 ff.)

Im Schreiben des UNHCR Büros Wien vom 04.12.2008 wird eine Anfrage des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Mag. Mayer, vom 14.11.2008 dahingehend beantwortet, dass sich in Rücksprache mit dem UNHCR Büro in Ankara ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Türkei am 26.06.2007 vom dortigen UNHCR Büro wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der schutzbedürftigen, minderjährigen Afghanen als Flüchtling anerkannt worden sei vergleiche UNHCR Refugee Certificate, AS 257). Bezüglich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe es keinen Grund für Zweifeln gegeben und man sei von einem damaligen Alter von römisch 40 Jahren ausgegangen. (AS 253)

Am 23.12.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, und des Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der Untersuchungen zur Altersfeststellung wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Angeben richtig seien. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Altersangaben im Dokument des UNHCR, Türkei (römisch 40 ) und im Asylantrag in Österreich (römisch 40 ) gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht genau gewusst, ob er römisch 40 oder römisch 40 geboren sei. Aufgrund einer Altersfeststellung sei sein Geburtsjahr mit 1992 festgesetzt worden. Auf Vorhalt, beim vorgelegten Personalausweis handle es sich um eine Totalfälschung bestand der Beschwerdeführer darauf, dass dieses Dokument echt sei. (AS 259)

Im Schreiben des UNHCR Büros Wien vom 07.01.2009 wird eine Anfrage des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.12.2008 dahingehend beantwortet, dass sich in Rücksprache mit dem UNHCR Büro in Ankara ergeben habe, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Untersuchungen zur Altersfeststellung ausschließlich von türkischen Behörden veranlasst würden und UNHCR keine medizinischen Berichte zur Verfügung gestellt worden seien (AS 293).

Am 12.03.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, und des Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der festgestellten Totalfälschung des Personalausweises blieb der Beschwerdeführer dabei, dass es sich um das Original handle. Auf Vorhalt der Untersuchungen zur Altersfeststellung und des Eindrucks der Volljährigkeit, den er augrund seines äußeren Erscheinungsbildes, seines Verhaltens und seiner Argumentation hinterlasse, blieb der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Personalausweis, das UNHCR Zertifikat, die in der Türkei angeblich durchgeführten Untersuchungen und das im zahnärztlichen Gutachten angegebene Zeitfensters bei seiner Aussage, er sei noch nicht 18 Jahre alt. Auf Vorhalt der beabsichtigten Rücküberstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er empfinde es als ungerecht, dass er als volljährig angesehen und zurückgeschickt werde. In Griechenland hätten Flüchtlinge keine Rechte und würden keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe keinen Asylantrag in Griechenland gestellt, da er gesehen habe, dass man dort auch als registrierter Asylwerber nicht versorgt werde. Er sei auch wiederholt von der Polizei geschlagen worden, die ihn an einer Weiterreise nach Italien hindern habe wollen. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich nunmehr eine afghanische Freundin zu haben, welche Asylwerberin sei und die er heiraten wolle, sobald er 18 Jahre alt sei. (AS 313)

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei. Das Bundesasylamt führt darin im Wesentlichen aus, dass der Altersangabe des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, da sie im Widerspruch zu den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen stünden. Der Beschwerdeführer habe unter Vorlage eines totalgefälschten Dokumentes versucht, das Bundesasylamt über sein wahres Alter zu täuschen. Aus den ärztlichen Untersuchungen ergebe sich ein Mindestalter von 17 Jahren, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer versucht habe, durch die Vorlage des gefälschten Personalausweises sein Alter mit 16 Jahren darzulegen. Zur angeblichen Altersbestimmung in der Türkei habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorlegen können und seien diese Angaben daher als unrichtig zu werten. In der Vergangenheit hätten sich überdies zahlreiche afghanische Asylwerber fälschlicherweise als minderjährig ausgegeben. Ergänzend sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines Gesamtverhaltens als volljährig anzusehen sei.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Beim türkischen Innenministerium befänden sich weitere Beweismittel, insbesondere eine Röntgenaufnahme des Handwurzelknochens, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Der Beschwerde ist ein Schreiben des UNHCR Büros Wien vom 31.03.2009 beigelegt, in welchem mitgeteilt wird, dass es dem UNHCR mangels Rechts auf Akteneinsicht nicht möglich sei, eine Kopie der von den türkischen Behörden üblicherweise veranlassten Röntgenaufnahmen zu erstellen. Es werde aber bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mit 20. Juni 2007 seitens der türkischen Behörden im Kinderheim römisch 40 untergebracht worden sei. Eine solche Zuweisung erfolge angesichts sehr begrenzter Kapazitäten nur in Fällen, in denen die Minderjährigkeit festgestellt worden sei. Zur festgestellten Totalfälschung des Personalausweises bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich um ein zehn Jahre altes Dokument, dass nicht mit neueren verglichen werden könne. Hinsichtlich der Qualität der Gutachten bringt der Beschwerdeführer vor, diese seien kursorisch und nicht nachvollziehbar. Die Untersuchungsmethoden des ärztlichen Gutachtens seien zur Altersfeststellung nicht geeignet. Beim zahnärztlichen Gutachten sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die angewandten Methoden zur Altersbestimmung herangezogen werden können. Das festgestellte Zeitfenster sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. (AS 495 ff.)

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Dublin II-VO lautet:

"Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat. Von Griechenland gelangte er Ende Juni 2008 in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.06.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, folgt aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage übereinstimmen.

3.1. Ausgehend davon läge gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, minderjährig wäre. Hiezu hat der Asylgerichtshof Folgendes erwogen:

Das vom Bundesasylamt zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers eingeholte Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, welches das Alter des Beschwerdeführers auf "21-23 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr" einschätzt, ist kursorisch gehalten. Schlüssige, nachvollziehbare Angaben dahingehend, wie sich aus den angeführten physiologischen Kriterien und den psychologischen Elementen die vorgenommene Altersbestimmung ableiten lässt, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Daran vermag auch die angeschlossene "Stellungnahme bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale, Verhaltensbeobachtung und Untermauerung der Ergebnisse mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse" nichts zu ändern. Mit dem zahnärztlichen Gutachten, welches das Alter des Beschwerdeführers mit 20 Jahren bei einem Zeitfenster von +/- 3 Jahren annimmt, wird die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis sogar bestätigt, zumal laut dieser Untersuchung ein Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren möglich wäre. Auffallend und nicht geeignet, die sorgfältige Durchführung der ärztlichen Untersuchung zu belegen, ist, dass die beiden Gutachten auch insofern in Widerspruch stehen, als im Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde "Zähne: 32 inklusive Weisheitszähne" angegeben ist, während sich aus dem zahnärztlichen Gutachten ergibt, dass keine Weisheitszähne sichtbar sind. Im Ergebnis wurden im Fall des Beschwerdeführers in Österreich zwei Untersuchungen zur Altersbestimmung durchgeführt, deren Schlussfolgerungen jedoch nicht nachvollziehbar sind und in ihren Ergebnissen voneinander abweichen, wobei dem zahnärztlichen Gutachten zufolge auch ein Alter von 17 Jahren noch innerhalb der Bandbreite liegt. Ausgehend davon liegen auch nach der Einholung von Gutachten keinesfalls gesicherte Aussagen über das Alter des Beschwerdeführers vor. Das äußere Erscheinungsbild und die in Österreich und in der Türkei gegenüber dem UNHCR getätigten Angaben des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Es liegen auch sonst keine aussagekräftigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor, vielmehr ergibt sich gegenteilig aus dem in der Türkei ausgestellten Dokument des vom UNHCR sowie aus dem Schreiben des von UNHCR, Büro Wien, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Zudem steht ein Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren - und somit die Minderjährigkeit - auch im Einklang mit dem zahnärztlichen Gutachten. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise versucht hat, das Bundesasylamt mittels eines gefälschten Personaldokuments zu täuschen, ist zwar nicht geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu unterstreichen, jedoch kann deshalb noch nicht von vornherein auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage erweist sich die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, vielmehr kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nach Lage des Falles vielmehr hinreichend gesichert davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter eines Asylwerbers Zweifel am Alter bestehen - solche Zweifel sind nach Lage des Falles (schon aufgrund der eingeholten Gutachten) jedenfalls gegeben - von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche VwGH 14.6.2007, 2005/01/0463; auch 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).

3.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 6, erster Satz in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Es gelangt daher Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung. Daraus folgt, dass Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da sich die Zuständigkeit Österreichs ergeben hat, war der angefochtene Bescheid daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Minderjährigkeit, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090504_S14_405_651_1_2009_00

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