Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S12 403207-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S12 403207-2/2009

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S12 403.207-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, p.A. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, FZ. 08 10.466, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am 23.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Anfrage vom 23.10.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.10.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte vergleiche AS 11).

1.2. Bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 24.10.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch, gab dieser im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland am 07.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau legal mit seinem eigenen russischen Pass verlassen und sei über Weißrussland am 12.10.2008 in Polen eingereist, wo er von polnischen Grenzbeamten festgenommen worden sei. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, und er habe irgendwelche Unterlagen unterschrieben. Dann habe er einen Tschetschenen kennen gelernt, bei dem er und seine Ehefrau bis zum 22.10.2008 gewohnt hätten. Bis zum 22.10.2008 sei er mit seiner Ehefrau in Polen aufhältig gewesen, habe dann das Land schlepperunterstützt verlassen und sei am 23.10.2008 illegal in Österreich eingereist. Um Asyl habe er in Polen nicht angesucht. Sonst könne er über Polen nur angeben, dass es in Polen nicht so schlecht sei; er habe jedoch von Anfang an nach Österreich gewollt. Wenn er nach Polen zurückkehren müsse, würde er wieder weglaufen. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von den Russen festgenommen und misshandelt worden sei. Familienangehörige in Österreich, im Bereich der EU (einschließlich Norwegen und Island) habe er nicht.

1.3. Am 27.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen und ersuchte um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).

1.4. Am 31.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 27.10.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden vergleiche AS 61f).

1.5. Mit Schreiben vom 31.10.2008 erklärte sich Polen für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig vergleiche AS 55).

1.6. Am 10.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, dem Bereich der EU, Norwegen oder Island. Über Polen könne er nur sagen, dass er Angst gehabt habe, dort zu leben. Er hätte gerne einen Psychologen. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob er psychische Probleme habe, gab er an, es sei sehr schwer für ihn zu erzählen, und er vergesse auch sehr schnell. Bei einer Rückkehr nach Polen würde er sich so fühlen wie in Tschetschenien. Auf die Frage des Bundesasylamtes, welche Probleme er in Polen hätte, gab er an, er habe in Polen keine Probleme, sondern sei in Tschetschenien festgenommen worden und habe daher Angst, dort zu leben. Auf die Frage des Bundesasylamtes, was er in Polen selbst erlebt habe, brachte er vor, er habe in Polen nichts gesehen. Es sei ihm gesagt worden, dass es genauso sei wie in Tschetschenien. Er sei weder in Polen noch in Tschetschenien in psychologischer Behandlung gewesen. Zu den vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Polen gab er an, er habe in Polen nichts Schlechtes gesehen. Dort gebe es aber viele Tschetschenen und Verbrecher. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zu überstellen, brachte er vor, seine Frau habe schon einmal ein Kind verloren und jetzt erwarte sie das Zweite. Seine Frau habe Blutungen und daher würden sie gerne hierbleiben wollen.

2. Mit Bescheid vom 18.11.2008, FZ. 08 10.466 EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in einer handschriftlichen Beilage aus, dass er nicht in Tschetschenien leben wolle, da er am 05.04.2008 von einigen maskierten Militärpersonen an einen unbekannten Ort gebracht und zwei Wochen lang in einem Keller festgehalten worden sei. Er sei zusammengeschlagen und gefoltert worden, da man von ihm habe wissen wollen, wo sich der Anführer der Terroristen befinde, der mit ihm zur Schule gegangen sei. Nachdem den Entführern klar geworden sei, dass er nichts darüber wisse, sei er freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe seine Frau eine Fehlgeburt erlitten. Seine Frau sei nunmehr im siebten Monat schwanger und er wolle, dass sie hier in Österreich ihr Kind bekomme, da sie in Tschetschenien bereits zwei Fehlgeburten erlitten habe. In Polen sei er zwei Personen begegnet, die in damals zusammengeschlagen hätten. Diese Personen hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Daher sei er mit seiner Frau aus Polen geflohen. Wenn er nach Polen abgeschoben werde, würde er umgebracht werden.

4. In Erledigung dieser Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2008, GZ: S12 403.207-1/2008/2E, der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben worden sei und sohin der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Führung von Familienverfahren ebenfalls gehoben werden müsse.

5. Am 07.04.2009 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei einige Male beim Hausarzt gewesen und nehme Medikamente, weil er Schmerzen an der Seite habe. Woran er genau leide, wisse er nicht. Er habe Probleme mit seinem Kopf und dem Blinddarm. Den Namen seines Hausarztes kenne er nicht. In Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island habe er keine Verwandten und habe auch sonst keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er arbeite nicht und besuche auch keine Kurse. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zu überstellen, brachte er vor, er habe bereits alle Gründe in den letzten Einvernahmen geschildert und habe keine weiteren Gründe mehr. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Polen gab der Beschwerdeführer an, er wolle sich nicht über die Behörden in Polen äußern. Wenn er nach Polen zurückmüsse, würde er dies nicht tun. Dann ginge er lieber nach Tschetschenien.

Im Zuge dieser Einvernahme nahm eine Organwalterin des Bundesasylamtes telefonisch Kontakt mit den praktischen Ärzten in römisch 40 , Dr. XXXXund Dr. römisch 40 , auf und teilte ihr Dr. XXXXmit, dass der Beschwerdeführer das letzte Mal im November 2008 wegen Unterbauchschmerzen bei ihm gewesen sei. Darauf hin sei eine medizinische Abklärung im Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses römisch 40 erfolgt, die keine Behandlungsbedürftigkeit ergeben habe. Dr. römisch 40 teile der Organwalterin des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer wegen einer Pilzerkrankung am 03.02.2009 bei ihm in Behandlung gewesen sei und sich zurzeit keine Behandlungsbedürftigkeit ergebe vergleiche Aktenvermerk vom 07.04.2009, AS 255).

Auf Vorhalt der Angaben von Dr.XXXX und Dr. römisch 40 durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich jeden Tag bei der Fremdenpolizei melden müsse und wenn er dorthin gehe, habe er Schmerzen.

6. Am 07.09.2009 langte beim Bundesasylamt ein Ambulanzbericht des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses römisch 40 vom 12.11.2008 ein, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine Lymphadenopathe abdominell diagnostiziert worden sei und sich aus chirurgischer Sicht jedoch keine weitere Interventionsnotwendigkeit ergeben habe vergleiche AS 259ff).

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.04.2009, FZ. 08 10.466-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

8. Gegen diesen Bescheid hat die Ehefrau des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und - auch bezogen auf den Beschwerdeführer - vorgebracht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist am 30.04.2009 abgelaufen sei und sie daher aufgrund Artikel 20, Dublin II-VO in Österreich zum materiellen Asylverfahren zugelassen werden müssten.

9. Die Beschwerde langte am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am 23.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 12.10.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt, das Ergebnis seines Asylverfahrens allerdings nicht abgewartet.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, sodass seiner Überstellung nach Polen keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines am 08.03.2009 in Österreich geborenen Sohnes. Seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Darüber hinaus verfügt er über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island zu einem Staatsangehörigen oder aufenthaltsberechtigten Fremden. Eine sonstige Beziehung des Beschwerdeführers zu Österreich besteht ebenfalls nicht, insbesondere geht er keiner Beschäftigung in Österreich nach und besucht auch keine Kurse.

Polen hat sich mit Schreiben vom 31.10.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig erklärt. Zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses war die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Dublin II-VO noch nicht abgelaufen.

1.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG gilt nicht, da dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO innerhalb der Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2008, aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 10.11.2008 und vom 07.04.2009 sowie aus der Zuständigkeitserklärung Polens vom 31.10.2008 und der Eurodac-Abfrage vom 23.10.2008.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand und der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Telefonat des Bundesasylamtes mit den praktischen Ärzten in römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ,(Aktenvermerk vom 07.04.2009) sowie aus dem Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 12.11.2008.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

3.3. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO besagt, dass wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 31.10.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Während des gesamten Verfahrens hat die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen er nicht nach Polen überstellt werden könne. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, dass es in Polen nicht schlecht gewesen sei. Erstmals im Rahmen der Einvernahme vom 10.11.2008 brachte er vor, dass er sich in Polen so fühle wie in Tschetschenien. Auf die konkrete Frage des Bundesasylamtes nach seinen Problemen in Polen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Polen keine Probleme gehabt, sondern in Tschetschenien. In Polen selbst habe er nichts erlebt, sondern sei ihm von den Leuten gesagt worden, dass es genauso wie in Tschetschenien sei. Er habe in Polen nichts Schlechtes gesehen. Es gebe dort nur viele Tschetschenen und Verbrecher. Erst in weiterer Folge gab er an, dass er wolle, dass seine Frau hier in Österreich ihr Kind bekomme, da sie Blutungen habe und bereits eine Fehlgeburt erlitten habe. Dieses Vorbringen erfuhr im Rahmen der ersten Beschwerde (vom 02.12.2008) eine Steigerung, da er in dieser vorbrachte, er habe in Polen Leute getroffen, die ihn bereits in Tschetschenien zusammengeschlagen hätten und er sei von diesen Leuten in Polen mit dem Umbringen bedroht worden. Im Rahmen der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 07.04.2009 verwies der Beschwerdeführer lediglich auf seine zuvor getätigten Angaben.

Betreffend das Vorbringen in der (ersten) Beschwerde vom 02.12.2008 kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, da es erstmals im Rahmen der (ersten) Beschwerdeausführungen erstattet wurde, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2008 ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, diese Bedrohungen durch seine tschetschenischen bzw. russischen Verfolger zu schildern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung dezidiert angegeben hat, dass es in Polen nicht schlecht sei. Aber auch im Rahmen der Einvernahme vom 10.11.2008 erstattete er kein konkretes Vorbringen zu den angeblichen Bedrohungen in Polen, sondern gab mehrmals an, dass er in Polen keine Probleme gehabt habe, nichts erlebt und nicht Schlechtes gesehen habe. Aus diesem Grund gelangt der Asylgerichtshof zu der Überzeugung, dass dieses Vorbringen aufgrund der Steigerungen nicht als glaubwürdig zu werten ist.

Jedoch ist selbst bei Wahrunterstellung darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Bedrohung durch seine Verfolger aus Tschetschenien in Polen jederzeit an die polnischen Sicherheitsbehörden wenden könnte. Im Übrigen ist die Gewährung eines lückenlosen Schutzes gegen solche Angriffe von Privatpersonen nicht möglich und auch nicht Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -bereitschaft eines Staates vergleiche VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177).

Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Dublin II-VO am 30.04.2009 ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen und sohin auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Ferner ist es Aufgabe des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, diesbezüglich Kontakt mit den polnischen Dublin Behörden zu halten und gegebenenfalls weitergehende Vereinbarungen zu treffen.

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen erhalten Antragsteller aus Tschetschenien in Polen zumindest tolerierten Aufenthalt.

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen nicht erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland, also in die Russische Föderation, zurückgeschoben werden könnte.

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werde und in die Russische Föderation abgeschoben werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Polen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Anhaltspunkte für eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde selbst kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch an dieser Stelle auf die relevante Judikatur des EGMR verwiesen.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen und ist daher von der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich aus den vom Bundesasylamt geführten Telefonaten mit den praktischen Ärzten in römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , sowie aus dem vorgelegten Ambulanzbericht vom 12.11.2008 keine behandlungsbedürftigen physischen Erkrankungen ergeben haben, sodass auch in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen eine Überstellung nach Polen bestehen.

Betreffend die medizinische Versorgung in Polen ist anzuführen, dass nach den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die nahezu ausschließlich aus dem Jahr 2008 stammen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, Asylwerber ein Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger hätten und in jedem Aufnahmezentrum ein Allgemeinmediziner beschäftigt sei, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklären würde. Grundsätzlich seien in Polen alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Psychologische Unterstützung wird in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende einmal wöchentlich angeboten. Auch wenn das Projekt von "Ärzte ohne Grenzen" im Jahr 2006 ausgelaufen ist, ist die psychologische Betreuung von Asylwerbern gesichert, da diese Psychologen nunmehr vom Innenministerium beschäftigt werden. Darüber hinaus bieten auch noch einige NGOs psychologische Hilfe an.

Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.

Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Polen keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).

Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union (einschließlich Norwegen und Island) über aufenthaltsberechtigte Verwandte und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Aus diesem Grund verstößt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht gegen Artikel 8, EMRK.

Betreffend die mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Mitglieder der Kernfamilie (Ehefrau und minderjähriger Sohn) wird der Vollständigkeit halber angeführt, dass deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes ebenfalls abgewiesen werden und sämtliche Mitglieder der Kernfamilie gemeinsam nach Polen überstellt werden.

Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07 und VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).

3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK besteht.

3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.

3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt und auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken würden, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem lediglich aufgrund Asylantragstellung in Österreich aufhält und weder einer Beschäftigung nachgeht noch Kurse besucht. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes in dem Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090429_S12_403_207_2_2009_00

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