E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 06.01.2008 in Österreich geboren. Sie hat am XXXX durch ihre Mutter, Frau XXXX alias XXXX alias XXXX, als ihre gesetzliche Vertreterin, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 06.01.2008 in Österreich geboren. Sie hat am römisch 40 durch ihre Mutter, Frau römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , als ihre gesetzliche Vertreterin, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 08 00.607 EAST-Ost, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 08 00.607 EAST-Ost, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2008, Zahl. 318.171-1/2E-XI/38/08, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen wurde.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2008, Zahl. 318.171-1/2E-XI/38/08, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen wurde.
1.4. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.04.2008 gemeinsam mit ihrer Familie in die Slowakei überstellt.
1.5. Der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2008, Zlen. 2008/19/0930 bis 0937-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin war zwischenzeitlich am 21.07.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 02.10.2008 durch ihre Mutter, Frau XXXX alias XXXX alias XXXX, als ihre gesetzliche Vertreterin, den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin war zwischenzeitlich am 21.07.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 02.10.2008 durch ihre Mutter, Frau römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , als ihre gesetzliche Vertreterin, den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2.2. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.388 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2.2. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.388 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, ihr Vater habe in der Slowakei schlechte Erfahrungen gemacht und fühle sich dort nicht sicher. Er habe von vielen Asylwerbern gehört, dass sich Angehörige des russischen Geheimdienstes in der Slowakei befinden würden. In der gutachterlichen Stellungnahme habe Dr. H. festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführerin unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die einer Überstellung entgegenstehe, weil diese eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringe. Weiter sei festgestellt worden, dass eine Überstellung derzeit nicht zumutbar sei. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes würde erst dann eintreten, wenn die Überzeugung der persönlichen Gefährdung nicht mehr gegeben sei. Eine Abschiebung stelle daher eine Verletzung des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK dar.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, ihr Vater habe in der Slowakei schlechte Erfahrungen gemacht und fühle sich dort nicht sicher. Er habe von vielen Asylwerbern gehört, dass sich Angehörige des russischen Geheimdienstes in der Slowakei befinden würden. In der gutachterlichen Stellungnahme habe Dr. H. festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführerin unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die einer Überstellung entgegenstehe, weil diese eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringe. Weiter sei festgestellt worden, dass eine Überstellung derzeit nicht zumutbar sei. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes würde erst dann eintreten, wenn die Überzeugung der persönlichen Gefährdung nicht mehr gegeben sei. Eine Abschiebung stelle daher eine Verletzung des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK dar.
2.4. Die Beschwerde langte am 24.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2.5. Den Beschwerden des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, und der Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 318.165-2/2009/2E (Vater) und S12 318.161-2/2009/2E (Mutter), gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.2.5. Den Beschwerden des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , und der Mutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 318.165-2/2009/2E (Vater) und S12 318.161-2/2009/2E (Mutter), gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter des XXXX und der XXXX alias XXXX alias XXXX, und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Vaters und ihrer Mutter.1.3. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter des römisch 40 und der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Vaters und ihrer Mutter.
Den Beschwerden des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, und der Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 318.165-2/2009/2E (Vater) und S12 318.161-2/2009/2E (Mutter), gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Den Beschwerden des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , und der Mutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 318.165-2/2009/2E (Vater) und S12 318.161-2/2009/2E (Mutter), gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.