Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext S12 401476-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S12 401476-1/2008

Entscheidungsdatum

13.03.2009

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S12 401.476-1/2008/5E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ. 08 05.084, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde am 22.04.2008 als Sohn zweier Asylwerber, römisch 40 (Vater) undXXXX(Mutter) bereits in Österreich geboren. Am 11.06.2008 stellte er durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG geführt. Eigene Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers wurden keine geltend gemacht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 12.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschluss vom 16.09.2008, GZ. S12 401.476-1/2008/3Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Die Eltern und der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers haben gegen die, ihren jeweiligen Asylantrag vom 31.08.2005 betreffenden, zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.09.2005 Berufung (nunmehr: Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, der diese Berufungen mit Bescheiden vom 04.11.2005 abgewiesen hat.

7. Dagegen haben die Mitglieder der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Erkenntnis vom 21.01.2009, Zlen. 2008/23/0956-6, 2008/23/1195, 2008/23/1198-8, die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.11.2005 aufgehoben hat.

8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZEN. S5 265.091-0/2009/11E, S5 265.092-0/2009/15E und S5 265.093-0/2009/8E, wurde nunmehr den Beschwerden der Mitglieder der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführer (Eltern und ebenfalls noch minderjähriger Bruder) entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.3. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn der römisch 40 und des römisch 40 und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter bzw. seines Vaters. Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden keine geltend gemacht.

Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers,römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. S5 265.092-0/2009/15E, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen; jener des Vaters des Beschwerdeführers,römisch 40 , wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. S5 265.091-0/2009/11E, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Da für das gegenständliche Verfahren ausschließlich das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangen kann, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 vorzugehen. Eine Anwendung der Vorgängerbestimmung Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr möglich, sodass auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zurückgegriffen wird, um dem minderjährigen Beschwerdeführer den gleichen Schutzumfang wie seinen Familienangehörigen gewähren zu können.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090313_S12_401_476_1_2008_00

Navigation im Suchergebnis