E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde am 22.04.2008 als Sohn zweier Asylwerber, XXXX (Vater) undXXXX(Mutter) bereits in Österreich geboren. Am 11.06.2008 stellte er durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde am 22.04.2008 als Sohn zweier Asylwerber, römisch 40 (Vater) undXXXX(Mutter) bereits in Österreich geboren. Am 11.06.2008 stellte er durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt. Eigene Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers wurden keine geltend gemacht.Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG geführt. Eigene Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers wurden keine geltend gemacht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 12.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss vom 16.09.2008, GZ. S12 401.476-1/2008/3Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss vom 16.09.2008, GZ. S12 401.476-1/2008/3Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Die Eltern und der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers haben gegen die, ihren jeweiligen Asylantrag vom 31.08.2005 betreffenden, zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.09.2005 Berufung (nunmehr: Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, der diese Berufungen mit Bescheiden vom 04.11.2005 abgewiesen hat.
7. Dagegen haben die Mitglieder der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Erkenntnis vom 21.01.2009, Zlen. 2008/23/0956-6, 2008/23/1195, 2008/23/1198-8, die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.11.2005 aufgehoben hat.
8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZEN. S5 265.091-0/2009/11E, S5 265.092-0/2009/15E und S5 265.093-0/2009/8E, wurde nunmehr den Beschwerden der Mitglieder der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführer (Eltern und ebenfalls noch minderjähriger Bruder) entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZEN. S5 265.091-0/2009/11E, S5 265.092-0/2009/15E und S5 265.093-0/2009/8E, wurde nunmehr den Beschwerden der Mitglieder der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführer (Eltern und ebenfalls noch minderjähriger Bruder) entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.3. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn der XXXX und des XXXX und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter bzw. seines Vaters. Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden keine geltend gemacht.2.3. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn der römisch 40 und des römisch 40 und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter bzw. seines Vaters. Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden keine geltend gemacht.
Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers,XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. S5 265.092-0/2009/15E, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen; jener des Vaters des Beschwerdeführers,XXXX, wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. S5 265.091-0/2009/11E, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers,römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. S5 265.092-0/2009/15E, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen; jener des Vaters des Beschwerdeführers,römisch 40 , wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, GZ. S5 265.091-0/2009/11E, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Da für das gegenständliche Verfahren ausschließlich das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangen kann, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 vorzugehen. Eine Anwendung der Vorgängerbestimmung § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr möglich, sodass auf die vergleichbare Bestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zurückgegriffen wird, um dem minderjährigen Beschwerdeführer den gleichen Schutzumfang wie seinen Familienangehörigen gewähren zu können.Da für das gegenständliche Verfahren ausschließlich das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangen kann, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 vorzugehen. Eine Anwendung der Vorgängerbestimmung Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr möglich, sodass auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zurückgegriffen wird, um dem minderjährigen Beschwerdeführer den gleichen Schutzumfang wie seinen Familienangehörigen gewähren zu können.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.