E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 19.10.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 04.11.2007 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 9).
1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor etwa drei Jahren schlepperunterstützt und illegal mit einem PKW verlassen und sei nach XXXX im Iran gegangen. Dort sei er etwa für zwei Jahre geblieben und habe als Wächter gearbeitet. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei dann weiter schlepperunterstützt bis in die Türkei nach Istanbul gebracht worden, wo er sich für ca. ein Jahr aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, er sei dann irgendwo hingebracht worden, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er zehn Tage angehalten worden sei. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er mit einem Bus bis nach Österreich gebracht worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Taliban Anhänger gewesen und deswegen habe er in Afghanistan Probleme gehabt. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Griechenland teilte der Beschwerdeführer mit, er habe nicht gewusst, wo er angehalten worden sei. Er wüsste nicht, wie er von Griechenland nach Österreich gelangt sei. Der Beschwerdeführer gab an, vermutlich sei er wieder in die Türkei und von dort illegal nach Österreich verbracht worden. Bezüglich einer möglichen Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor Bedrohung (AS 17ff).1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor etwa drei Jahren schlepperunterstützt und illegal mit einem PKW verlassen und sei nach römisch 40 im Iran gegangen. Dort sei er etwa für zwei Jahre geblieben und habe als Wächter gearbeitet. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei dann weiter schlepperunterstützt bis in die Türkei nach Istanbul gebracht worden, wo er sich für ca. ein Jahr aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, er sei dann irgendwo hingebracht worden, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er zehn Tage angehalten worden sei. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er mit einem Bus bis nach Österreich gebracht worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Taliban Anhänger gewesen und deswegen habe er in Afghanistan Probleme gehabt. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Griechenland teilte der Beschwerdeführer mit, er habe nicht gewusst, wo er angehalten worden sei. Er wüsste nicht, wie er von Griechenland nach Österreich gelangt sei. Der Beschwerdeführer gab an, vermutlich sei er wieder in die Türkei und von dort illegal nach Österreich verbracht worden. Bezüglich einer möglichen Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor Bedrohung (AS 17ff).
1.4. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, niederschriftlich einvernommen und gab dabei ua an, er sei am XXXX geboren, er wisse sein Alter von seiner Mutter. Er habe 2005 ein Jahr Grundschulunterricht erhalten. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie eines Kampfsportausweises und Originalrechnungen bezüglich des Vaters (eine Friedhofs- und eine Krankenhausrechnung) vor. Aufgrund seiner Angaben wurde dem Beschwerdeführer eine Art. 21 Anfrage der Dublin II-VO an Griechenland angekündigt. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe sich in Griechenland älter gemacht als er sei. Er habe 18 Jahre angegeben, um nicht dort bleiben zu müssen (AS 39ff).1.4. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, niederschriftlich einvernommen und gab dabei ua an, er sei am römisch 40 geboren, er wisse sein Alter von seiner Mutter. Er habe 2005 ein Jahr Grundschulunterricht erhalten. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie eines Kampfsportausweises und Originalrechnungen bezüglich des Vaters (eine Friedhofs- und eine Krankenhausrechnung) vor. Aufgrund seiner Angaben wurde dem Beschwerdeführer eine Artikel 21, Anfrage der Dublin II-VO an Griechenland angekündigt. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe sich in Griechenland älter gemacht als er sei. Er habe 18 Jahre angegeben, um nicht dort bleiben zu müssen (AS 39ff).
1.5. Das Bundesasylamt richtete am 27.10.2008 ein auf Art. 21 Dublin II-VO gestütztes Informationsansuchen an Griechenland (AS 1 des "Dublin-Aktes").1.5. Das Bundesasylamt richtete am 27.10.2008 ein auf Artikel 21, Dublin II-VO gestütztes Informationsansuchen an Griechenland (AS 1 des "Dublin-Aktes").
1.6. Am 29.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gilt (AS 59f).1.6. Am 29.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gilt (AS 59f).
1.7. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 27.10.2008 wurde er von Dr. XXXX untersucht. In dem als Sachverständigengutachten titulierten Befund werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautfarbe, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe und Volumen der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere fallbezogene Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie die Körperbehaarung, welche im vorliegenden Fall männliche Elemente zeigt, sowie dem Bartwuchs, der Begutachtung des Körperbaus und des Zahnstatus, mit einer Wertigkeit von 65% sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung, mit einer Wertigkeit von 15%, unterstützt durch die Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse, welche sich sämtliche innerhalb der Erwachsenennormwerte, bezogen auf Körpergröße und -gewicht befinden, mit einer Wertigkeit von 20%, wird das Alter von Herrn XXXX auf 20-22 Jahre, jedoch über dem 18. Lebensjahr geschätzt" werde (AS 69ff). Diesem Gutachten trat die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers (Schreiben vom 17.11.2008, AS 101) sowie der Beschwerdeführer selbst (Schreiben von 11.12.2008, AS 265ff) ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung entgegen.1.7. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 27.10.2008 wurde er von Dr. römisch 40 untersucht. In dem als Sachverständigengutachten titulierten Befund werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautfarbe, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe und Volumen der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere fallbezogene Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie die Körperbehaarung, welche im vorliegenden Fall männliche Elemente zeigt, sowie dem Bartwuchs, der Begutachtung des Körperbaus und des Zahnstatus, mit einer Wertigkeit von 65% sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung, mit einer Wertigkeit von 15%, unterstützt durch die Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse, welche sich sämtliche innerhalb der Erwachsenennormwerte, bezogen auf Körpergröße und -gewicht befinden, mit einer Wertigkeit von 20%, wird das Alter von Herrn römisch 40 auf 20-22 Jahre, jedoch über dem 18. Lebensjahr geschätzt" werde (AS 69ff). Diesem Gutachten trat die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers (Schreiben vom 17.11.2008, AS 101) sowie der Beschwerdeführer selbst (Schreiben von 11.12.2008, AS 265ff) ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung entgegen.
1.8. Das Bundesasylamt richtete am 18.11.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 17ff des "Dublin-Aktes").1.8. Das Bundesasylamt richtete am 18.11.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 17ff des "Dublin-Aktes").
1.9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, wurde dem Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ua das Gutachten Dr. XXXX zur Altersfeststellung vorgehalten, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, dass er dieses Ergebnis ablehne, da er sein richtiges Alter angegeben habe. Er wisse es, da es ihm seine Mutter gesagt habe. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Augenscheins, seines Verhaltens, seiner Gesten, seiner Angaben und aufgrund des Gutachtens von Dr. XXXX davon auszugehen sei, dass er volljährig sei. Es wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nunmehr "als volljährig geführt" und "nicht mehr gesetzlich vertreten" werde. Die Rechtsberaterin gab daraufhin an, sie habe keine Geste feststellen können, wonach er volljährig erscheine. Der Beschwerdeführer teilte weiters mit, er habe in Österreich keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer berichtigte seine Reiseroute und gab an, er sei ein Jahr lang in der Türkei und danach ein Jahr in Griechenland gewesen (AS 93ff).1.9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, wurde dem Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ua das Gutachten Dr. römisch 40 zur Altersfeststellung vorgehalten, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, dass er dieses Ergebnis ablehne, da er sein richtiges Alter angegeben habe. Er wisse es, da es ihm seine Mutter gesagt habe. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Augenscheins, seines Verhaltens, seiner Gesten, seiner Angaben und aufgrund des Gutachtens von Dr. römisch 40 davon auszugehen sei, dass er volljährig sei. Es wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nunmehr "als volljährig geführt" und "nicht mehr gesetzlich vertreten" werde. Die Rechtsberaterin gab daraufhin an, sie habe keine Geste feststellen können, wonach er volljährig erscheine. Der Beschwerdeführer teilte weiters mit, er habe in Österreich keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer berichtigte seine Reiseroute und gab an, er sei ein Jahr lang in der Türkei und danach ein Jahr in Griechenland gewesen (AS 93ff).
1.10. Am 20.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 18.11.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 127ff).1.10. Am 20.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 18.11.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 127ff).
1.11. Mit Schreiben vom 21.11.2008, eingelangt am 24.11.2008, stimmte Griechenland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 139).1.11. Mit Schreiben vom 21.11.2008, eingelangt am 24.11.2008, stimmte Griechenland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 139).
1.12. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2008 gab der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland an, es gäbe keine Sicherheit, Armut und Hunger und er sei davon auch betroffen gewesen. Auf die Frage warum er keinen Asylantrag in Griechenland gestellt hätte, teilte der Beschwerdeführer mit, er habe gedacht es helfe nicht. Er habe viele Leute gesehen, wo ein Asylantrag die Situation nicht verbessert habe. Außerdem habe es immer Auseinandersetzungen und Streitereien unter den Flüchtlingen gegeben und er sei wie viele andere von der griechischen Polizei geschlagen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte nichts Rechtliches dagegen unternommen, da er vor allen Leuten Angst gehabt habe. Die Rechtsberaterin legte Stellungnahmen des UNHCR und einen Beschluss des VG Gießen vor (AS 143ff)
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. (AS 187ff)2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. (AS 187ff)
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter anderem wird geltend gemacht, dass das Gutachten von Dr. XXXX - mit näheren Ausführungen - nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens entspräche und der Beschwerdeführer zudem einen Kampfsportausweis vorgelegt habe, aus welchem sich seine Minderjährigkeit ergebe. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass das griechische Asylverfahren unzureichend sei und Asylwerber in Griechenland unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt seien. Dazu wurde auf verschiedene berichte verwiesen (AS 273ff).3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter anderem wird geltend gemacht, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 - mit näheren Ausführungen - nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens entspräche und der Beschwerdeführer zudem einen Kampfsportausweis vorgelegt habe, aus welchem sich seine Minderjährigkeit ergebe. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass das griechische Asylverfahren unzureichend sei und Asylwerber in Griechenland unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt seien. Dazu wurde auf verschiedene berichte verwiesen (AS 273ff).
4. Am 09.01.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
"Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
(...)
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend behauptet - minderjährig ist, da diesfalls gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist (auch wenn es bereits etwas ausführlicher ist als in vergleichbaren anderen früheren Verfahren der Fall war) kursorisch gehalten, Angaben über die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen ebenso wie fallbezogene Wertungen (vgl dazu z.B. AsylGH vom 24.07.2008, S12 400.630-1/2008/2E, ua. die im entscheidungswesentlichen Punkt ähnlich gelagerte Fälle betrafen). Vor diesem Hintergrund erscheint es - worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm vorgenommenen Altersbestimmung gelangen konnte. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der "Altersfeststellung" die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind. Dazu kommt, dass auch keine Abwägung sonstiger Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten, ersichtlich ist.Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend behauptet - minderjährig ist, da diesfalls gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist (auch wenn es bereits etwas ausführlicher ist als in vergleichbaren anderen früheren Verfahren der Fall war) kursorisch gehalten, Angaben über die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen ebenso wie fallbezogene Wertungen vergleiche dazu z.B. AsylGH vom 24.07.2008, S12 400.630-1/2008/2E, ua. die im entscheidungswesentlichen Punkt ähnlich gelagerte Fälle betrafen). Vor diesem Hintergrund erscheint es - worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm vorgenommenen Altersbestimmung gelangen konnte. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der "Altersfeststellung" die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind. Dazu kommt, dass auch keine Abwägung sonstiger Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten, ersichtlich ist.
Durch das äußerliche Erscheinungsbild und die Angaben des Beschwerdeführers kann im Beschwerdefall jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Volljährigkeit so offensichtlich ist, wie von der Erstbehörde angeführt. Der Abstand der vom Arzt festgestellten Altersspanne von 20-22 Jahren ist hiefür nicht deutlich genug von einer möglichen Minderjährigkeit entfernt, um diese mit Sicherheit ausschließen zu können. Auch das vom Beschwerdeführer in Griechenland angegebene Alter von 18 Jahren ist grenzwertig zur in Österreich durchgehend behaupteten Minderjährigkeit. Es liegen auch sonst keine ausreichend deutlichen Hinweise auf eine Volljährigkeit vor, sodass in diesem Grenzfall noch weitere Ermittlungen erforderlich sind.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Erstbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Unzuständigkeit Österreichs nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens samt Parteiengehörsgewährung, allenfalls nähere Prüfung der vorgelegten Dokumente sowie allenfalls ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.