Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S13 403494-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S13 403494-1/2008

Entscheidungsdatum

23.12.2008

Spruch

S13 403.494-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der F.M., geb. 00.00.1964, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2008, FZ. 08 10.239, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verwaltungsverfahren und Sachverhalt

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15).

Eine Eurodac-Abfrage (AS 7) brachte kein Ergebnis.

Am 18.10.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Wiener Neustadt, Burgplatz, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Persisch durchgeführt (AS 13).

Am 22.10.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 1).

Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 22.10.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 37).

Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde die Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei (AS 129).

Am 02.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen (AS 77). Der Rechtsberater legte verschiedene Berichte zum Asylverfahren in Griechenland vor, welche zum Akt genommen wurden (AS 89 ff).

Mit Bescheid vom 05.12.2008 FZ. 08 10.239 EAST Ost, zugestellt am 10.12.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 155).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 15.12.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 19.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid wegen Verstoß gegen Artikel 3 und Artikel 8, EMRK rechtswidrig sei, da Griechenland in der Behandlung von Asylwerbern gegen die genannten Bestimmungen verstoße.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 18.10.2008 und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2008 und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

1. In der Erstbefragung am 18.10.2008 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 13):

Sie sei Mitte August 2008 von Kabul über den Iran in die Türkei und von dort mit einer Fähre nach Griechenland gereist. Von Griechenland sei sie mit einer Fähre nach Italien und von dort mit dem Zug nach Österreich gelangt.

Sie habe noch in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

Zu den Fluchtgründen befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann sei im Heimatland heimlich politisch tätig gewesen. Sie habe Angst, dass deswegen ihr und ihren Kindern etwas passieren könne. Vor allem fürchte sie, dass ihre Töchter vergewaltigt und umgebracht werden könnten. Als ihr Ehemann sie verlassen habe, habe sie keinen Ausweg mehr gesehen und sei geflohen. Sie fürchte, dass die Taliban ihren Ehemann entführt hätten und habe Angst, dass mit ihr oder ihren Kindern dasselbe passieren werde. Zu ihrem Ehemann habe sie seit circa 3 Monaten keinen Kontakt mehr. Sie vermute, dass er sich in Afghanistan aufhalte.

2. In der Einvernahme am 02.12.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 77):

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder sei und diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, eine Nichte lebe seit acht Jahren in Österreich und sei österreichische Staatsbürgerin. Sie habe die Beschwerdeführerin dreimal besucht. Früher habe man telefonischen Kontakt gehabt.

Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich mit ihren Kindern dort ungefähr zwei Monate aufgehalten. 13 Tage lang habe sie sich in einem Lager auf einer unbekannten Insel aufgehalten. Es seien ihr dort nur Fingerabdrücke abgenommen worden Es habe dann einen Vorfall gegeben und sie sei von der Polizei aus dem Lager weggeschickt worden. Die Polizei habe ihr Fahrkarten nach Athen gegeben und sie sei mit allen Kindern auf einer Fähre dorthin gereist. Sie habe dort jedoch keine Unterkunft gehabt. In Athen habe sie schließlich ein Gasthaus gefunden, in dem sie bleiben konnte. Sie habe in Griechenland einen Asylantrag stellen wollen, es habe jedoch niemanden interessiert. Die Polizei habe keine Anträge entgegennehmen wollen. In Athen habe sie versucht, eine "rote Karte" zu bekommen, ihr Antrag sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Sie habe in Griechenland allgemein große Probleme gehabt. Es gebe keine Hilfe von den Behörden. Sie habe keine Einvernahme gehabt, weil dies niemanden interessiere. Sie sei mit dem Gastwirt als Dolmetscher zur Polizeistation nach Athen gegangen. Dort sei ein Protokoll aufgenommen worden und sie sei wieder weggeschickt worden. Sie habe ihre Fluchtgründe erzählt und auch, dass sie keine Unterkunft habe. Sie habe keine Karte erhalten.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, es gebe in Griechenland keine medizinische Versorgung. Ihr Sohn R. sei krank gewesen und habe keine Behandlung bekommen. Auf Verlangen zeigt die Beschwerdeführerin die Narben am Körper des Sohnes. Außerdem seien einmal Polizisten in ihre Unterkunft gekommen und hätten ihren Sohn mit heißem Tee verbrüht.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen hat der Rechtsberater verschiedene Berichte von Flüchtlingsorganisationen zu den Problemen im griechischen Asylwesen vorgelegt.

3. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Die Kinder der Beschwerdeführerin seien teilweise von den Geschwistern getrennt untergebracht worden, medizinische Versorgung sei mindestens zweimal verweigert worden. Die Annahme der Asylanträge sei verweigert worden und die Familie sei auf die Straße gesetzt worden.

Weitere Beweismittel

Der Rechtsberater hat in der Einvernahme folgende Informationen vorgelegt:

Im "reuters" Bericht vom 10.10.2008 wird Griechenland vorgeworfen, die Genfer Konvention zu brechen. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland sei Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.

Aus der Stellungnahme von UNHCR Österreich vom 18.04.2008 geht hervor, dass UNHCR einen Stopp von Dublin-Transfers nach Griechenland fordert.

Die Presseerklärung von Pro Asyl vom 15.05.2008 berichtet über Überstellungsaussetzungen europäischer Gerichte.

In der Petition von Pro Asyl vom 21.02.2008 wird die Aussetzung von Abschiebungen von Flüchtlingen nach Griechenland gefordert.

Der Bericht über eine von Pro Asyl in der Zeit von 20. bis 28. Oktober 2008 durchgeführte Recherche attestiert eine Überforderung der griechischen Asylbehörden.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

Die Beschwerdeführerin ist mit ihren sechs minderjährigen Kindern vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat sie sich ungefähr zwei Monate aufgehalten. Am 18.10.2008 ist sie mit ihren 6 minderjährigen Kindern mit dem Zug in Österreich eingereist.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Eine Nichte der Beschwerdeführerin lebt seit 8 Jahren in Österreich. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens und der vom Rechtsberater vorgelegten Berichte mehrere Hinweise darauf vor, dass in Griechenland für Asylwerber möglicherweise keine ausreichende Grundversorgung und kein ungehinderter Zugang zu einem fairen Asylverfahren bestehen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 15.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Beschwerde fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren betrifft und insofern die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass sowohl die Grundversorgung der Asylwerber also auch der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Griechenland gegeben ist.

Das Bundesasylamt hat sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Würdigung der Quellen jedoch fast ausschließlich auf die Ergebnisse der Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes und nicht auf sämtliche ihm zugängliche Quellen gestützt bzw. diese unvollständig seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben.

Soweit sich aus verschiedenen Berichten, wie beispielsweise dem Bericht des Norwegischen Helsinki Komitees vom 09.04.2008, dem UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008, dem Petitions-Ansuchen von Pro Asyl an den deutschen Bundestag und den darin zitierten zahlreichen sonstigen Quellen, dem Bericht des European Council on Refugees and Exiles (ECRE), dem im Bericht der Presse-Agentur "reuters" vom 10.10.2008 wiedergegebenen Interview des örtlichen Repräsentanten des UNHCR in Griechenland, dem Bericht von Human Rights Watch vom November 2008, dem Informationspapier von UNHCR Deutschland vom 01.12.2008 oder der Pressemitteilung von UNHCR vom 05.12.2008 Anhaltspunkte ergeben, dass Griechenland mit der jüngsten Flut von Asylwerbern aufgrund der Randlage innerhalb der Dublin II-VO-Staaten hinsichtlich der Behandlung von Asylanträgen und der Grundversorgung (Wohnen, Nahrung, medizinische Versorgung) überfordert sein könnte, wird das Bundesasylamt auch diese Berichte und insbesondere auch die im UNHCR Positionspapier enthaltene und jüngst wiederholte Empfehlung, bis auf Weiteres von Überstellungen nach Griechenland Abstand zu halten, zu würdigen und ggf. mit zu berücksichtigen haben.

Hinsichtlich der Rücknahme der Aussetzung von sog. "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland durch Norwegen wird auch die Stellungnahme des UNHCR-Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sein vergleiche Pressespiegel UNHCR vom August 2008) sowie hinsichtlich der Hintergründe der angesprochenen Entwicklungen auch die Mitteilung der norwegischen Regierung "Tightening of the immigration policy" vom 03.09.2008 zu würdigen und ggf. mit zu berücksichtigen sein.

Dem Bericht der Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde vom 07.05.2008, der sich auf eine Studie von 26 aus Schweden nach Griechenland rückgeführten Asylwerber-Fällen stützt, stehen möglicherweise andere, zB die im Petitionsgesuch von Pro Asyl oder im Bericht von Human Rights Watch erwähnte Fallstudien, entgegen.

Weiters wird das Bundesasylamt im Lichte der Umsetzung der einschlägigen asylrelevanten EG-Richtlinien in Griechenland zu prüfen haben, ob die praktische Anwendung seiner Gesetze ebenfalls gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang wäre zB. zu beachten, dass die Kommission beim EuGH zZt gegen Griechenland vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoß gegen die Dublin II-VO (Rs C-130/08) führt, in dem es im Wesentlichen darum geht, dass Griechenland es in bestimmten Situationen Flüchtlingen, die das Land nach einer Antragstellung verlassen haben, schwer bis praktisch unmöglich macht, ihr Asylverfahren nach der Rückführung weiter zu betreiben.

Hinsichtlich einer möglichen Gefahr, in griechischen Gefängnissen misshandelt zu werden, wird sich das Bundesasylamt auch mit den entsprechenden Berichten des Antifolterkommitees des Europarates vom 08.02.2008, der sich auf eine Untersuchung im Zeitraum von 20. bis 27.02.2007 bezieht, und dem Jahresbericht von Amnesty International vom 28.05.2008 auseinandersetzen müssen.

Schließlich wird das Bundesasylamt auch neueste Presseberichte, wie z. B. die Berichte der "Presse" vom 02.10.2008 über den Abbruch des Einsatzes von "Ärzte ohne Grenzen" im Lager Lesbos und vom 04.12.2008 über die sog. "boatpeople" oder die jüngere Judikatur von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO, wie z.B. die verschiedenen Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Anbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe) einer ausreichenden Würdigung unterziehen müssen.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein. Dabei scheint es zielführend, beispielsweise eine Stellungnahme des UNHCR Büros in Griechenland einzuholen oder die österreichische Botschaft in Griechenland über ihre Einschätzung zur Versorgung von Asylwerbern und zur Möglichkeit, einen Asylantrag nach Rückkehr zu stellen oder sein Asylverfahren weiter zu führen. Des Weiteren erscheint dem Asylgerichtshof die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere in Athen, aufklärungsbedürftig.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20081223_S13_403_494_1_2008_00

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