Bundesrecht konsolidiert

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Behörden-Überleitungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behörden-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

29.07.1945

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

Behörden-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

römisch zwei. Bereich des Staatsamtes für Inneres.

Geheime Staatspolizei (Gestapo).

Paragraph 14,

Die Geheime Staatspolizei und ihre Dienststellen werden aufgelassen. Soweit ihre Geschäfte auch weiterhin geführt werden, gehen sie auf die sachlich und örtlich in Betracht kommende Sicherheitsbehörde über.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003399

Alte Dokumentnummer

N1194516399S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/94/P14/NOR12003399

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