(2)Absatz 2,Alle in Österreich in Reichsmark erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 21. Dezember 1945 an nach dem im § 3, Abs. (2), festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden.Alle in Österreich in Reichsmark erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 21. Dezember 1945 an nach dem im Paragraph 3,, Abs. (2), festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden.