Absatz eins,In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, die über Geldbeträge ausgestellt werden, ferner in allen zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnissen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 21. Dezember 1945 eingebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 21. Dezember 1945 an in Schillingen auszudrücken.