Kurztitel

Schillinggesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 231 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, die über Geldbeträge ausgestellt werden, ferner in allen zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnissen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 21. Dezember 1945 eingebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 21. Dezember 1945 an in Schillingen auszudrücken.
  2. Absatz 2,Alle in Österreich in Reichsmark erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 21. Dezember 1945 an nach dem im Paragraph 3,, Abs. (2), festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze (1) und (2) finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift in einer andern als der österreichischen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042015

alte Dokumentnummer

N3194560976L