Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schillinggesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schillinggesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 231/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Vom 21. Dezember 1945 bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Österreich der Schilling die einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag ist im Hinblick auf die Einführung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 109l Absatz 4, EG-Vertrag auch der Euro in Österreich Rechnungseinheit.
  2. Absatz 2,Auf Reichsmark lautende Beträge sind im Verhältnis eine Reichsmark gleich ein Schilling umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12057033

Alte Dokumentnummer

N3199851731L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/231/P3/NOR12057033

Navigation im Suchergebnis