Bundesrecht konsolidiert

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Geschlechtskrankheitengesetz § 14

Kurztitel

Geschlechtskrankheitengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 152/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1946

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

31.03.1946

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Portobehandlung.

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,)

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129682

Alte Dokumentnummer

N8194531874L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/152/P14/NOR12129682

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