(2)Absatz 2,Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1946)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,)