(2)Absatz 2,Ist der Erkrankte (zu Überwachende) nach den Vorschriften über die Sozialversicherung krankenversichert (als Angehöriger mitversichert), so hat der Träger der Sozialversicherung alle aus der Behandlung und Überwachung erwachsende Kosten zu tragen, auch wenn dem Erkrankten im Einzelfall ein Anspruch auf die Leistung nicht zusteht.