Absatz eins,Die Kosten der Behandlung und der etwa angeordneten ärztlichen Überwachung der an einer anzeigepflichtigen Geschlechtskrankheit erkrankten mittellosen Person hat der örtlich zuständige Fürsorgeverband dann zu tragen, wenn der Erkrankte (zu Überwachende) nicht für den Krankheitsfall bei einem Träger der Sozialversicherung krankenversichert ist.