Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 6 § 27

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 27

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Beachte weiters die Bestimmungen des Art. I und II des BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957).

Text

Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel römisch drei und römisch vier und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.
  2. Absatz 2,Die Überreichung eines Gesuches nach Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung des Gesuches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Überreichung des Gesuches und die darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen Listen anzumerken.

Anmerkung

XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003503

Alte Dokumentnummer

N1194516567S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A6P27/NOR12003503

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