Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Beachte weiters die Bestimmungen des Artikel römisch eins und römisch zwei des BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957).

Text

Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel römisch drei und römisch vier und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.
  2. Absatz 2,Die Überreichung eines Gesuches nach Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung des Gesuches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Überreichung des Gesuches und die darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen Listen anzumerken.

Anmerkung

römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003503

alte Dokumentnummer

N1194516567S