Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 2 § 8

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 1 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 nicht einzuleiten. Gem. Art. III § 12 Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gem. Art. III § 14 Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gem. Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) gelten verbüßte Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 8 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

Text

Paragraph 8,

Wer die Anmeldung unterläßt oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hiefür mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. ÜR: I. Hauptstück, Abschnitt II, BGBl. Nr. 25/1947
2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003483

Alte Dokumentnummer

N1194516547S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A2P8/NOR12003483

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