Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gem. Artikel römisch drei, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach Paragraph 8, des Verbotsgesetzes 1947 nicht einzuleiten. Gem. Artikel römisch drei, Paragraph 12, Absatz 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gem. Artikel römisch drei, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) sind verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gem. Artikel römisch drei, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie) gelten verbüßte Verurteilungen wegen des Verbrechens nach Paragraph 8, Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

Text

Paragraph 8,

Wer die Anmeldung unterläßt oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hiefür mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. ÜR: römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Artikel römisch zwei, in Verbindung mit Artikel römisch zehn, StRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003483

alte Dokumentnummer

N1194516547S