Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 2 § 5

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gem. Art. I § 1 Abs. 1 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 VerbotsG 1947 nicht mehr statt.

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jeder nach Paragraph 4, zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.

Anmerkung

XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003480

Alte Dokumentnummer

N1194516544S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A2P5/NOR12003480

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