Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gem. Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Anmeldungen zur Verzeichnung nach Paragraph 5, VerbotsG 1947 nicht mehr statt.

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jeder nach Paragraph 4, zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.

Anmerkung

römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003480

alte Dokumentnummer

N1194516544S