Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3l

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3l

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Strafbare Handlungen nach Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Paragraph 3 l,

Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den Paragraphen 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

  1. Ziffer eins
    der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
  2. Ziffer 2
    der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258115

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3l/NOR40258115

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