Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3lArtikel eins, Paragraph 3 l
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Strafbare Handlungen nach § 3a und § 3b im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werdenStrafbare Handlungen nach Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
§ 3l.Paragraph 3 l,
§ 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den Paragraphen 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.