Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3i

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 i,

Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a, 3 b, 3 d, oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258111

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3i/NOR40258111

Navigation im Suchergebnis