Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 i
31.12.2023
31.12.2023
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a, 3 b, 3 d, oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
29.08.2024
10000207
NOR40258111